Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 01.04.1981 – 2 StR 761/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 761/80 URTEIL 1: 4.84
in der Strafsache
gegen
Alfred 5 GE zus vB, geboren am GEHEEEENER 1936 in rum,
wegen Brandstiftung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. April 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte um | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 1979 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen Betrugs verurteilt worden ist,
2. im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer (Wirtschaftsstrafkamner) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
I. Während der über einen längeren Zeitraum gegen mehrere Angeklagte durchgeführten Hauptverhandlung wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mehrfach abgetrennt und später wieder mit dem Verfahren gegen die anderen Angeklagten verbunden. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer, daß in den Teilen der Verhandlung, in denen er infolge der Abtrennung des Verfahrens nicht anwesend gewesen sei, Mitangeklagte und Zeugen über Einzelheiten vernommen worden seien, die seine eigene spätere Verurteilung betroffen hätten. Er sieht darin den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 in Verbindung mit § 230 Abs. 1 StPO.
1. Die unter Beachtung der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form zulässig erhobene Rüge ist begründet, soweit der Angeklagte wegen Betrugs verurteilt worden ist.
Nach den in der Entscheidung BGHSt 24, 257 dargelegten Grundsätzen liegt bei Abtrennung und späterer Wiederver-
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bindung Jen Verfahrens der von der Revision heanstundete Mangel jedenfalls dann vor, wenn von vornherein nur an eine vorübergehende Trennung gedacht war und in der inzwischen fortgesetzten Hauptverhandlung gegen den oder die anderen Angeklagten Vorgänge verhandelt werden, die mit den in dem abgetrennten Verfahren erhobenen und zur Verurteilung führenden Vorwürfen zusammenhängen. So liegt es hier im Fall des Betrugs.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift war das Verfahren gegen den Angeklagten jeweils mit dem Ziel späterer Wiederverbindung abgetrennt worden. Während der hierdurch bedingten Abwesenheit des Angeklagten wurden in der weitergeführten Hauptverhandlung die Mitangeklagten Hin und TEE gehört und die Zeugen WEB SEM. KB. "Eu "EEE, vUEE, THE Scump (SciUH , PORN.
JG, "CHE, TUE, DEE, HAB und Demiiiß vernommen. Da es sich um ein umfangreiches Wirtschaftsstraf-
verfahren handelte, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß sich die Vernehmungen zu den einzelnen Tatkomplexen Überschnitten und daß in Abwesenheit des Beschwerdeführers auch der Komplex J (Firma Tri) berührt wurde, der die Grundlage der Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs bildet. Dabei sind drei Umstände von besonderer Bedeutung:
a) Die Kammer stellt, abweichend von der Einlassung des Angeklagten (UA S. 37), fest, dem Angeklagten sei von Anfang an klar gewesen, "daß weder er noch die Firma Tr die Absicht hatten, über gewisse, in einigen Fällen wegen des Drängens der Lieferanten unvermeidlichen Anfangszahlungen zur Schaffung einer Vertrauensbasis für weitere Lieferungen hinaus eine Bezahlung der bestellten und gelieferten Ware vorzunehmen" (UA S. 9). Welche
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Erwägungen die Kammer zu der für die Verurteilung des Angeklagten wesentlichen Überzeugung führten, daß die Firma TrüB von vornherein auf Betrug angelegt war
und der Angeklagte dies wußte, kann vom Revisionsgericht nicht beantwortet werden. Keinesfalls kann ausgeschlossen werden, daß erst der Gesamteindruck, den die Zeugen hinterlassen haben, die Kammer zu ihrer Feststellung veranlaßte, und daß dieser Gesamteindruck durch Aussagen mitbegründet wurde, die Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten gemacht haben.
b) Damit in Zusammenhang steht der Hinweis auf S. 41 UA, soweit im Komplex Tr weitere, darunter die oben genannten Zeugen vernommen worden seien, beträfen sie nicht die Tätigkeit des Angeklagten in der Firma Tri. oder nur gemäß § 154 a StPO ausgeschiedene Fälle, oder sie bestätigten lediglich die Einlassung des Angeklagten. "Irgendwelche, den Angeklagten entlastende Umstände haben diese Zeugen nicht ausgesagt".
Auf Grund dieses Hinweises kann nicht nur nicht sicher ausgeschlossen werden, drängt sich im Gegenteil der Eindruck auf, daß die Zeugen mit ihren Aussagen eben doch auch Punkte berührt haben ("keine entlastenden Umstände"), die auch für den Beschwerdeführer von Bedeutung waren. Dabei bleibt völlig offen, ob die Zeugen den Angeklagten belastende Umstände bekundet haben, zu denen der Angeklagte, weil nicht zugegen, nicht Stellung nehmen konnte.
c) In der Sitzung vom 7. März 1979 (Protokollband VIII S. 1086/1087) erklärten "nach Erörterung der Sachlage der Angeklagte EGEEEER und sein Verteidiger, daß sie auf die in ihrer Abwesenheit am 22.9.1978 zum Komplex TriB vernomnmenen Zeugen
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1. Adolf He,
2. Siegfried KömB.
3. Karl Ca.
4, Wolfgang Fra, Sch, a 3 7 TE.
verzichten, ebenso auf Klaus MB, vernommen am 27.9.1978 und auf Thea Degp, soweit sie zum Komplex "Trip" Angaben gemacht hat".
Dieser Verzicht betrifft zum einen nicht alle in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen. Er ist zudem unwirksam, da er auf eine unzulässige Umgehung der Anwesenheitspflicht des Angeklagten (§ 230 Abs. 1 StPO) hinausläuft. Vor allem aber wird auch aus ihm deutlich, daß Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten zum Komplex Tran
vernommen worden sind.
Schon angesichts dieser Umstände muß die Verfahrensrüge durchdringen und ist das Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen Betrugs verurteilt worden ist. Auf weitere Einwendungen der Revision kommt es deshalb in diesem Zusammenhang nicht mehr an.
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PIE, außerden der Zeuge Ri vernommen worden seien. Bei allen Genannten kann der Senat im Sinne der Entscheidung BGHSt 24, 257 sicher ausschließen, daß der Angeklagte nicht bei der Verhandlung aller ihn betreffenden Vorgänge anwesend war.
a) "Der Mitangeklagte Jug hat als Zeuge, nachdem das Verfahren gegen ihn abgetrennt war und nur noch gegen den Angeklagten DB in der Brandsache verhandelt wurde, an der eine Beteiligung des Angeklagten JußB nicht in Betracht kam", Aussagen zur Sache gemacht (UA S. 22). Auch wenn er sich als Mitangeklagter bei anderer Gelegenheit eingelassen hat, kann unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen werden, daß bei seiner Zeugenvernehmung nicht alle Umstände zur Sprache kamen, die im Wissen des Zeugen lagen und für den Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer von Bedeutung waren. Daß er als Zeuge in Abwesenheit des Angeklagten vernommen wurde, behauptet die Revision nicht, ;
b) Der Angeklagte Pf ist in der Hauptverhandlung vom 2. Juni 1978 in Gegenwart des Angeklagten Des zu dem Komplex "vorsätzliche Brandstiftung" vernommen worden. Das ergibt sich zum einen aus Bl. 196 des Protokollbandes II, zum andern aus UA S,. 35, wo seine für die Bewertung der Brandstiftung wesentliche Verbindung zu dem Zeugen Sch erörtert wird. Auf Antrag des Verteidigers des Beschwerdeführers wurde Pf nach der Vernehmung SciB: "zu dem benannten Punkt vernommen". Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, daß auch bei sonstigen Anhörungen Pf@EBs Umstände erörtert wurden, die, ohne Gegenstand auch der Verhandlung vom 2. Juni 1978 gewesen zu sein, für den Vorwurf der Brandstiftung Bedeutung hatten. Auch die Revision behauptet dies im übrigen nicht.
c) Der Zeuge RUE ist in Gegenwart des Angeklagten am 4. April 1979 vernommen worden und hat dabei ausweislich der Sitzungsniederschrift Fragen des Angeklagten und seines Verteidigers beantwortet. Zwar ergibt sich aus dem Protokoll nicht, daß das gegen den Beschwerdeführer zuvor abgetrennte Verfahren zu dieser Zeit aus-Srücklich wieder verbunden worden war; insoweit enthält die Niederschrift indessen eine Lücke, die im Wege freier Beweiswürdigung geschlossen werden kann. Hier ergibt schon die Ausübung des Fragerechts durch Angeklagten und Verteidiger eindeutig, daß vor der Vernehmung des Zeugen die Verfahren wieder verbunden worden waren.
II. Soweit die Verurteilung wegen Brandstiftung in Frage steht, ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, Jedoch kann auch hier der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Die Kammer wertet strafschärfend unter anderem, daß der Angeklagte zur Beseitigung oder Herabsetzung des wesentlichen Gebäudeschadens "in keiner Weise beizutragen versucht hat" (UA S. 43). Dabei läßt sie unberücksichtigt, daß der Angeklagte seine Täterschaft bestreitet (UA S. 17). Dieser Verteidigung hätte er selbst den Boden entzogen, wenn er Wiedergutmachung auf den angerichteten Schaden geleistet hätte, Fehlende Wiedergutmachung oder fehlende Kenntlichmachung des Willens hierzu darf sich daher nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirken.
Im übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Höhe der Einzelstrafe im Fall der Brandstiftung von der Höhe der - aufgehobenen - Einzelstrafe im Fall des Betrugs zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist.
-9- III. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen hat die
Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
Schumacher Mösl Müller
Theune Niemöller