Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 27.11.1980 – 2 StR 661/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
13 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 661/80 BESCHLUSS L7:.20
in der Strafsache
gegen
Feruk Ge aus CE, geboren am GEEEEEEE 1956 in Go (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 24. Juli 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2. Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- ° verwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und das sichergestellte Haschisch eingezogen. Die Revision des Angeklagten ist - soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet - offensichtlich unbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß dieser selbst nicht drogenabhängig sei und daher nicht lediglich zur Sicherung seines Eigenverbrauchs gehandelt habe (UA S. 9). Das ist rechtsfehlerhaft.
- 3.
Wäre der Angeklagte durch eine bestehende Drogenabhängigkeit zu der Tat veranlaßt worden, so hätte dies sein Handeln in einem milderen Licht erscheinen lassen können. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes darf aber nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Das an- &efochtene Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben werden. Von der Aufhebung des Strafausspruchs bleibt die Anordnung der Einziehung unberührt.
Schumacher Müller Meyer
Theune Niemöller