Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 01.10.1981 – 4 StR 423/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 423/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Walter S cn zus CE. sort zevoren am GE 5:7,

wegen Betruges u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Februar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt worden ist,

b) im Rechtsfolgenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten des Verfahrens, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in drei Fällen und wegen schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit die Revision eine Verletzung des Verfahrens und den Schuldspruch wegen Betruges in drei Fällen rügt, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 2. September 1981 nimmt der Senat Bezug.

2. Hinsichtlich der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB ist die Revision dagegen begründet. Den Feststellungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, ob die Tat vollendet war oder ob hier lediglich ein Versuch vorliegt. Die Urteilsgründe ergeben nur, daß Benzin in der Gaststätte ausgeschüttet und entzündet worden ist, daß die Feuerwehr den Brand alsbald löschen konnte und daß in der Gaststätte ein Schaden von ca. 60 000 DM entstanden ist. Offen bleibt jedoch, was im einzelnen gebrannt hat und ob insbesondere ein wesentlicher Gebäudeteil in Brand gesetzt worden ist (vgl. BGHSt 18, 363, 365; Urteil vom 19. März 1981

- 4 StR 64/81; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl., § 306 Rdnr. 6). ich das nicht ent-

denssumme allein läßt s

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nehmen, da es sich insoweit auch lediglich um beschädigtes Inventar gehandelt haben kann.

Der Schuldspruch wegen vollendeter schwerer Brandstiftung kann daher keinen Bestand haben. Die Aufhebung erfaßt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs, obwohl diese keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Sie erstreckt sich außerdem auf die Einzelstrafaussprüche hinsicht-

lich der drei Betrugsfälle, da nicht auszuschließen ist, daß sich die Höhe der aufgehobenen Einzelstrafe auf sie

ausgewirkt hat.

Salger Hürxthal Ruß

Engelhardt Goydke