Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 11.03.1981 – 4 StR 406/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 _StR_406/81 URTEIL

in der Strafsache gegen

den Maler Ferdinand Anton W HD zu: 7, geboren am EEE 1957 in ko -Mu

wegen Totschlags

E

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20, August 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Dr. Spiegel Hürxthal

Dr. Knoblich Dr. Ruß

als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht ip

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte us

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom

11. März 1981 wird auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang, auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

re

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde, die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren. Beide Rechtsmittel haben Erfolg, die Revision des Angeklagten allerdings nur im Strafausspruch.

I. Revision der Staatsanwaltschaft.

1. Am 2. August 1980 besuchte der Angeklagte seine Mutter. Er verbrachte den Nachmittag mit ihr und Verwandten aus Köß. Gegen Abend begab er sich mit seiner Mutter und seinem Stiefvater Hermann Sch, zu dem er ein gespanntes Verhältnis hatte, auf die in Li stattfindende Kirmes. Sie besuchten "ohne Streit untereinander mehrere Gaststätten und zuletzt eine Tanzveranstaltung", bis sie gegen 3 Uhr am 3. August 1980 gemeinsam zur Wohnung Sch zurückkehrten. Auf dem Nachhauseweg bemerkte Hermann Sch in einem Gespräch mit seiner Ehefrau, "er wolle nicht, daß der Angeklagte - der üblicherweise bei seinen Besuchen im Gästezinmer übernachtete — bei ihnen schlafe. Die Mutter des Angeklagten konnte dieses Gespräch mit dem Hinweis, daß der An-

geklagte doch ihr leiblicher Sohn sei und der Bitte, ihn deshalb noch diese eine Nacht bei ihnen im Gästezimmer schlafen zu lassen, beenden". Der Angeklagte hat den Inhalt dieses Gesprächs möglicherweise mitgehört; dadurch steigerte sich sein Haß auf den Stiefvater. Er entschloß sich deshalb, ihn zu töten, wenn der Stiefvater - wie üblich - vor dem Zubettgehen die Toilette aufsuchte. Der Angeklagte nahm zu diesem Zweck ein Brotmesser mit einer 21 cm langen Klinge

in die Hand,löschte das Licht und lauerte im dunklen Flur seinem Stiefvater auf. Als dieser aus der Toilette kam,

"stand der Angeklagte seitlich vor ihm und stieß ihm das Brotmesser nach einer großen Ausholbewegung mit Wucht in die rechte Brustseite. Ein Wortwechsel ist dem nicht vorausgegangen". Hermann Sch®@schileppte sich noch ins Schlafzimmer, wo er zusammenbrach und kurze Zeit später starb.

2. Das Landgericht würdigt diese Feststellungen rechtlich wie folgt: Der Angeklagte habe den tödlichen Messerstich gegen seinen Stiefvater bewußt und gewollt geführt, er sei des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig. Sowohl niedrige Beweggründe als auch Heimtücke schieden als in Betracht kommende Mordmerkmale aus. Zwar sei das Tatopfer, als es aus der Toilette gekommen und dem Angeklagten im dunklen Flur begegnet sei, arglos gewesen.

Der Getötete habe sich in diesem Augenblick keines Angriffs ausgesetzt gesehen und auch mit einem Angriff nicht zu rechnen brauchen, zumal es zwischen ihm und dem Angeklagten bislang noch nie zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei und es auch zuvor im Verlaufe des Abends keinen Streit gegeben habe. Der lediglich mit einem Schlafanzug bekleidete Hermann Sch sei auch wehrlos gewesen, denn er sei weder abwehrbereit noch abwehrfähig gewesen. Der Angeklagte habe ferner die Arg- und Wehrlosigkeit seines Stiefvaters in ihrer Bedeutung für dessen hilflose Lage und für die Ausführung der Tat erfaßt und be-

EL

wußt ausgenutzt, indem er sich ein langes Brotmesser beschafft, das Licht ausgeschaltet und dem auf der Toilette befindlichen Opfer aufgelauert habe. Dennoch liege keine aus Heimtücke begangene Tötung im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB vor, da dieses Tatbestandsmerkmal nicht losgelöst von der Motivation gesehen werden könne, auf der die Tat beruhe. Die Gesamtwürdigung der Tat lasse diese nicht als besonders verwerflich erscheinen. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (BVerfG NJW 1977, 1525 ff) und auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheide daher das Mordmerkmal der Heimtücke hier aus,

5. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand,

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wovon auch die Schwurgerichtskammer zutreffend ausgeht, das Merkmal Heimtücke dann erfüllt, wenn der Täter bewußt die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt (BGHSt 19, 321, 322). Daß der Angeklagte in diesem Sinne heintückisch gehandelt hat, hat das Tatgericht rechtlich fehlerfrei dargetan. Entgegen seiner Auffassung ist es jedoch nicht erforderlich, daß einer aus Heimtücke begangenen Tötung das Merkmal der "besonderen Verwerflichkeit" anhaftet (BGHSt 9, 385, 389; 11, 139, 143). An der Auslegung des Begriffs "heimtückisch" hat sich durch den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1981 - GSSt 1/81 - auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1977, 1525 £f) nichts geändert. Die Schwurgerichtskammer ist daher von einem zu engen Heimtückebegriff ausgegangen. Dies führt auf die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter.

6 -

Il, Revision des Angeklagten.

1. Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung der Zeugen Ernie Ru. Hans Kl@p und Guiseppe vg zum Beweis dafür beantragt, daß der getötete Hermann Sch äußerst aggressiv, Alkoholiker und sadistisch veranlagt gewesen sei, daß er seine Ehefrau auch im Beisein des Angeklagten öfters brutal geschlagen habe, daß er zu dem Angeklagten ein äußerst schlechtes menschliches Verhältnis gehabt und ihn gereizt, erniedrigt und bei jeder Gelegenheit in den Schmutz gezogen habe und daß seine ständigen Bemerkungen ihm gegenüber gewesen seien: "Verbrecher, häng dich doch auf, zu mehr bist du nicht wert", Die Schwurgerichtskammer hat diesen Antrag abgelehnt, einmal weii keine in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen vorgetragen seien, sondern Fragen, wie diese Zeugen den Getöteten und sein Verhältnis zum Angeklagten beurteilten und werteten und zum anderen, weil sich der Kammer die Vernehmung der Zeugen nicht aufdränge, zumal andere Zeugen bereits geschildert haben, wie sich das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Stiefvater bzw. das Verhältnis des Getöteten zu seiner Ehefrau gestaltet habe,

Diese Begründung der Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der genannten Zeugen wird von der Revision mit Recht beanstandet. Der Antrag enthält nicht nur Wertungen, wie das Landgericht angenommen hat, sondern auch in das Wissen der Zeugen gestellte Tatsachen, nämlich Äußerungen des Getöteten über den Angeklagten, Mißhandlungen der Ehefrau durch den Getöteten, die zum Teil im Beisein des Angeklagten vorgenommen worden sein sollen, Diese Tatsachen waren für die Beurteilung der Tat und des Angeklagten, jedenfalls vom Rechtsstandpunkt des Landgerichts aus betrachtet, das ein Verbrechen des Totschlags angenommen hat, nicht ohne Bedeu-

Br

tung; dies gilt vor ailem für die Beweggründe der Tat und damit für ihren Schuldgehalt. Die Schwurgerichtskamner hätte diesen Beweisamtrag nur aus einem der in § 244

Abs. 3 StPO genannten Gründe ablehnen dürfen. Die von

ihr angegebene Begründung geht nicht nur von falschen Voraussetzungen aus, sondern übersieht auch, daß es sich

um einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag handelt, der nicht allein mit Erwägungen, die im Rahmen

der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO eine Rolle spielen können, abgelehnt werden durfte. Dem Ablehnungsbeschluß kann auch nicht entnommen werden, daß die unter Beweis gestellten Tatsachen schon erwiesen seien oder die Behauptungen so behandelt werden könnten, als seien sie wahr. Das Urteil kann auf diesem Fehler beruhen. Zwar weist es an mehreren Stellen auf das schlechte menschliche Verhältnis hin, das zwischen dem Angeklagten und seinem Stiefvater bestanden hat. Die Revision hebt jedoch mit Recht darauf ab, daß durch die beantragte Beweiserhebung der Schweregrad des Verwürfnisses hätte geklärt werden sollen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich dies auf die Beurteilung der Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB oder der Anwendung des § 213 StGB hätte auswirken können,

2. Als rechtlich fehlerhaft stellt sich ferner die von der Revision beanstandete Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags des Angeklagten auf Vernehmung der Zeugin CB dar. Diese Zeugin sollte bekunden, daß sie acht Tage vor der Tat im Friseursalon Sch eine Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seinem Stiefvater miterlebt habe, die so furchtbar gewesen sei, daß sie sich veranlaßt gesehen habe, zum Stiefvater des Angeklagten zu sagen: "Wenn Sie so weitermachen, dann muß das ja zu Mord und Totschlag führen". Die Schwurgerichtskammer hat diesen Antrag

im Urteil (UA 15 £) mit den Worten abgelehnt, "sie sehe keine Veranlassung, dem Antrag zu entsprechen", Sie hat damit keine für die Ablehnung eines Beweisamtrags - Hilfsbeweisamträge sind insoweit nicht anders zu behandeln - zulässige Begründung (§ 244 Abs. 3 StPO) gegeben. Die Ablehnung des Hiifsbeweisamtrags ist bereits aus diesem Grunde fehlerhaft.

3. Unbegründet ist jedoch die Rüge, der Zeuge und Nebenkläger Josef Sch sei nicht nach § 52 StPO belehrt worden. Diese Vorschrift gewährt einem Zeugen, der in einem bestimmten nahen Angehörigkeitsverhältnis zum Angeklagten steht, ein Zeugnisverweigerungsrecht. Besteht das Verhältnis zwischen Zeugen und Opfer, ist § 52 StPO nicht anwendbar. Josef Sch stand daher kein Zeugnisverweigerungsrecht zu, weil er der Sohn des getöteten Hermann Sch war. Mit dem Angeklagten war Josef Sch weder verwandt noch verschwägert.

4, Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

Da die unter i. und 2, aufgezeigten Verfahrensfehler nur Bedeutung für eine eventuelle Schuldminderung im Sinne des § 21 StGB oder - im Falle des Totschlags - für eine Anwendung des § 213 StGB haben können, führt die Revision

GE

des Angeklagten lediglich zu einer Aufhebung des Urteils

im Strafausspruch. Salger Spiegel

Knoblich Ruß

Hürxthal