Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 11.03.1981 – 2 StR 715/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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564 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 715/80 BESCHLUSS MP

in der Strafsache

gegen

Helmut H iD aus SCEEEEEEM, sort geboren am EEE

1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes u. a.

E/4

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. August 1980 in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls und wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Sein mit der Sachbeschwerde begründetes Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Insoweit läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 10. Februar 1981 nimmt der Senat Bezug.

Der Strafausspruch kann dagegen wegen eines vom Generalbundesanwalt weiter zutreffend dargelegten

Mangels richt bestehenbleiben. Dem Angeklagten war in der zugelassenen Anklage als selbständiges Vergehen der gefährlichen Körperverletzung zur Last gelegt worden, er habe dem Zeugen NEED, 215 dieser an der Bahnhofsunterführung angelangt sei, einen Stoß gegeben, so daß er gestolpert und die ersten Trepperstufen der Unterführung hinuntergefallen sei. Zu diesem Anklagepunkt hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dann durfte sie aber nach dem Grundsatz des "fairen Verfahrens" dieses Tatgeschehen bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten nur verwerten, wenn es nicht nur prozeßordnungsgemäß festgestellt, sondern der Angeklagte außerdem darauf hingewiesen worden war, daß trotz der Einstellung sein Verhalten straferschwerend berücksichtigt werden solle (BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 1978 - L Str 549/78 - und vom 31. Juli 1980 - 2 StR 317/80). Ein derartiger Hinweis ist weder dem angefochtenen Urteil noch der Sitzungsniederschrift zu entnehmen. Da die Strafkamner

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im Anschluß an die strafschärfende Hervorhebung des Vorfalls an der Bahnhofsunterführung bemerkt, sie habe die Einzelstrafen für beide Taten "bei Abwägung dieser und unter Berücksichtigung aller weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgründe" bemessen, läßt sich nicht ausschließen, daß von dem Rechtsfehler beide Einzelstrafen beeinflußt wurden. Deshalb war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Schumacher Mösl Müller

Maier Theune