Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 31.07.1980 – 2 StR 317/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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II \ er,

we u .

BUNDESGERICHTSHOF

2 str sı7/0 _ BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen ‚Manfred H mm aus St, geboren am en — (Österreich),

zur: ‚Zeit in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

nen

erener,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts in Aachen vom

12. Oktober 1979 im Rechtsfolgenausspruch ‚nit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neüer

Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkamner des Landgerichts zurück-

verwiesen.

' Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

' fertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten be- ‚schwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer berücksichtigt unter anderem straf-

_ erschwerend, daß der Angeklagte "massiv auf die Zeugin (Brigitte Sch®) eingewirkt hat, um sie zum Widerruf ihrer Belastungen zu veranlassen!", Er sei nicht davor zurückgeschreckt, die Zeugin körperlich anzugreifen und so zu | würgen, daß sie Schluckbeschwerden bekam. |

Damit wertet die Kammer zum Nachteil des Angeklagten die Vorfälle, die unter Nr. 2 a) und b) Gegenstand der Anklageschrift vom 21. März 1979 sind. Wegen dieser Vorfälle ist indessen in der Hauptverhandlung das Verfahren gemäß § 154

Abs. 1 Nr. 1-und Abs, 2 StPO eingestellt worden (Bl. 341 4.A.). Die - vorläufige - Einstellung hat nicht nur zur Folge, daß der Angeklagte wegen der von ihr betroffenen Taten vor einer Wiederaufnahme im Sinne des § 154 Abs. 4 und 5 StPO nicht verurteilt werden darf. Aus solchen Taten darf vielmehr auch kein Strafschärfungsgrund für die anderen, zur Verurteilung führenden Taten hergeleitet werden; denn

' dadurch würde zum Nachteil des Angeklagten die Einstellung jedenfalls zum Teil wieder ihrer Bedeutung entkleidet

und der Angeklagte doch mit Rechtsfolgen belastet, mit denen er nach Wortlaut und Sinn des § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht mehr rechnen mußte. Das wäre mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht in Einklang zu bringen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Umstände der unter die Einstellung fallenden Tatkomplexe prozeßordnungsgemäß festgestellt sind - diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt - und außerdem der Angeklagte ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daß trotz der Einstellung sein Verhalten hinsichtlich der anderen Taten strafschärfend berücksichtigt werden kann (vgl. BGH Beschl. v. 19. Oktober 1978 - 4 StR 549/78 -). Ein derartiger Hinweis ist hier nicht gegeben worden. |

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die im Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 2. Juni

De sei! —)

1977 angeordnete Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nur bis zum 1. Juni 1978 befristet war (UA S. 3). Es ist kein Grund ersichtlich, warum bei erneuter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus diesem Urteil die Maßregel trotz Zeitablaufs weiterhin aufrechterhalten werden sollte.

Schumacher _ Mösl ‚Müller

Meyer RiBGH Niemöller ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben:

Schumacher