Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 16.03.1983 – 2 StR 826/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
6°) Stpo § 154 a Abs. 2 Hat das Gericht das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt, dann darf es die ausgeschiedenen Teile der Tat ohne erneute förmliche Einbeziehung in das Verfahren nur dann im Rahmen der Beweiswürdigung gegen den Angeklagten verwerten, wenn es ihn vorher ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
6°)
Stpo § 154 a Abs. 2
Hat das Gericht das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt, dann darf es die ausgeschiedenen Teile der Tat ohne erneute förmliche Einbeziehung in das Verfahren nur dann im Rahmen der Beweiswürdigung gegen den Angeklagten verwerten, wenn es ihn vorher ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
BGH, Urt. v. 16. März 1983 - 2 StR 826/82 - LG Darmstadt
57 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 826/82 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Alexander Josef K N] aus
CE, dort geboren am GEB 1557, zur zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1983, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GEB in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. WEM aus Aschaffenburg als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte EN
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt
vom 26. Juli 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich seine Revision, mit welcher er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Besonderer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Landgericht habe einen Teil der dem Angeklagten angelasteten Tat, von dessen Verfolgung es gemäß § 154 a Abs. 2 StPO abgesehen hatte, gegen den Angeklagten - im Rahmen der Beweiswürdigung - verwertet, ohne diesen Sachverhalt wieder in das Verfahren einzubeziehen.
Diesen Umstand rügt die Revision mit Recht; es kann aber ausgeschlossen werden, daß das angefochtene Urteil auf diesem Fehler beruht.
Hat das Gericht gemäß § 154 a Abs. 2 StPO das Verfahren beschränkt, dann darf es die ausgeschiedenen Teile der Tat ohne förmliche Einbeziehung in das Verfahren nur dann zu Lasten des Angeklagten verwenden,
wenn es ihn vorher ausdrücklich auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom
20. August 1982 - 2 StR 278/82). So darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus ausgeschiedenen Taten oder Tatteilen nur dann ein Strafschärfungsgrund hergeleitet werden, wenn der unter
die Einstellung oder Beschränkung fallende Tatkomplex prozeßordnungsgemäß festgestellt und der Angeklagte ausdrücklich auf die Möglichkeit der strafschärfenden Verwertung hingewiesen wurde (vgl. BGH, Beschlüsse
“vom 31. Juli 1980 - 2 StR 317/80 = NStZ 1981, 10;
27. August 1980 - 2 StR 450/80; 11. März 1981 -
2 StR 715/80; 11. Juni 1981 - 3 StR 173/81 = BGHSt 30, 147; 12. Januar 1982 - 1 StR 320/81). Diese Rechtsprechung wird damit begründet, der Angeklagte müsse nach einer teilweisen Einstellung oder Beschränkung des Verfahrens nicht mehr damit rechnen, mit Rechtsfolgen belastet
zu werden, die sich aus dem ausgeschiedenen oder eingestellten Sachverhalt ergeben. Daraus folgt, daß dieser Sachverhalt ohne entsprechenden Hinweis auch nicht im Rahmen der Beweiswürdigung gegen den Angeklagten verwendet werden darf; denn ein Angeklagter, der nicht mehr damit rechnet, mit den Rechtsfolgen belastet zu werden, die sich aus dem ausgeschiedenen Sachverhalt ergeben können, wird sich insoweit regelmäßig nicht mehr verteidigen. Dies kann sich bei einer Verwertung des ausgeschiedenen Sachverhalts im Rahmen der Beweiswürdigung auf das Beweisergebnis auswirken.
Im vorliegenden Falle hat die Strafkammer am zweiten Tag der Hauptverhandlung das Verfahren auf die "Vorgänge in der Zeit vom 1. November 1980 bis 24. August 1981" beschränkt. Gleichwohl hat sie auch den Umstand, daß der Angeklagte bereits vor November 1980 200 g Haschisch verkauft habe, als ein Indiz dafür gewertet, daß er zumindest die Hälfte der später erworbenen 5 kg Haschisch weiterverkauft habe. Ein Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Verwertung ist nicht erfolgt. Es kann aber ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dieser fehlerhaften Verwertung eines gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Tatteils beruht. Die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte die 5 kg Haschisch auch zum teilweisen Weiterverkauf erworben habe, beruht auf mehreren Umständen. Sie gründet sich einmal darauf, daß er 300 bis 400 g Haschisch an den Mitangeklagten EB verkauft habe - davon 200 g vor der Einkaufsfahrt vom November 1980/ Januar 1981 -; zusätzlich stützt sich das Landgericht darauf, daß nach der Lebenserfahrung derartige Mengen des Rauschgifts zumindest auch zum teilweisen Weiterverkauf beschafft werden und daß der Angeklagte bereits kurze Zeit nach dem Erwerb der 5 kg Haschisch mit Planungen für eine weitere Einkaufsfahrt begonnen habe,
bei der er wiederum eine größere Menge Haschisch erwerben wollte und dann auch erworben habe. Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, daß
die Strafkammer lediglich einen Erwerb zum Eigenverbrauch angenommen hätte, wenn der Haschischverkauf vor November 1980 unberücksichtigt geblieben wäre.
Mösl Meyer Maier Theune Gollwitzer