Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 05.02.1981 – 1 StR 769/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ab
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 769/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Ghaleb A EEE zus Op, geboren am 21. Juni 1950 in Deis (Syrien), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und - soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet - auf dessen Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juli 1980 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. im Fall III (Erwerb, Abgabe und Handel von und mit Heroin 1978),
2. im Ausspruch der Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
Der im Januar 1978 gefaßte "einheitliche, auf wiederholte Tatbegehung gerichtete Willensentschluß, Heroin zu schnupfen" reicht auch im Zusammenhang mit dem Vorhaben des Angeklagten, fortan zur Deckung des eigenen Bedarfs und zur Beschaffung des Lebensunterhaltes Heroin zu verkaufen (UA S. 5), nicht aus, den Gesamtvorsatz eines Ver-
gehens gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu begründen. Es fehlt jede Beschreibung und Umgrenzung der geplanten Tat nach Ort, Zeit und Begehungsweise (vgl. BGHSt 15, 268, 271; 26, 4, 7; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1975 - 5 StR 407/75). Dadurch, daß die Strafkammer fortgesetzte Handlung annimmt, kann der Angeklagte im vorliegenden Fall beschwert sein.
Sämtliche im Urteil unter Nr. III aufgeführten Einzelakte sind später als Februar 1978 begangen. "Etwa ab Februar 1978" war der Angeklagte aber, wie die Strafkammer an andere Stelle ausführt (UA S. 21), wegen Heroinabhängigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, so daß die Voraussetzungen des § 21 StGB von dieser Zeit an nicht auszuschließen waren.
Dennoch hat die Kammer die Strafe nicht nach §§ 21, 49 StGB gemildert, weil der Angeklagte den "Gesamtvorsatz für die hier abzuurteilende Tat" schon vor Februar 1978 faßte (UA S. 26). Es ist nicht auszuschließen, daß die Kamner, wäre sie von selbständigen Taten ausgegangen und hätte jeweils §§ 21, 49 StGB geprüft, zu einer anderen Betrachtung gekommen wäre. Der Generalbundesanwalt gibt zwar zu bedenken, daß, liege auch kein eigentlicher Gesamtvorsatz vor, jedenfalls der allgemeine Vorsatz, sich in Zukunft so, wie geschildert, zu verhalten, schon ab Januar 1978 gegeben sei; das rechtfertige es, eine Milderung nach §§ 21, L9 StGB zu versagen.
handhabt hätte, steht nicht zweifelsfrei fest. Eine Beschwer des Angeklagten ist daher nicht auszuschließen. Die Sache muß in diesem Punkt neu verhandelt werden.
Damit entfällt zugleich der Ausspruch der Gesanmtstrafe, der auch aus anderem Grunde nicht bestehenbleiben kann. Die Kammer hat es abgelehnt, das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 27. Februar 1978 einzubeziehen, weil der letzte Teilakt der fortgesetzten Tat aus dem Jahr 1978 nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Hierbei hat die Kammer übersehen, daß die unter Nr. II geschilderten, rechtlich selbständigen Taten am 29./30. Juni 1977 begangen wurden. Sie hätten - wären sie bekannt gewesen - am 27. Februar 1978 mit abgeurteilt werden können. Deshalb hätte die Kamner hier nachträglich eine Gesamtstrafe bilden müssen. Die Einzelstrafen für die restlichen, nach dem 27. Februar 1978 begangenen Taten wären zur Bildung einer weiteren Gesamtstrafe heranzuziehen gewesen. Die neue Verhandlung wird auch hierzu Gelegenheit geben.
Sonstige Rechtsfehier zum Nachteil des Angeklagten
sind nicht zu erkennen.
Pikart Woesner Ulsamer Foth
Kuhn