Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 24.03.1981 – 5 StR 150/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Ramazan Kb aus HOEEEED geboren am «ED 1946 in HB / Türkei ,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24.März 1981, zu 2) nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Dem Angeklagten wird wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt,

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4.Dezember 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei hat keinen Bestand.

Der Angeklagte hat am 12.Juli 1980 insgesamt 10 g gepreßten Haschisch verkauft und bei seiner Festnahme einen Beutel mit 115 g Haschischpulver bei sich geführt. Daraus, daß der Angeklagte seit langem regelmäßig Haschisch nimmt und davon "abhängig" ist, folgert der Tatrichter, daß der Angeklagte von seiner Übersiedlung nach Deutschland im Jahre 1974 bis zu seiner Verhaftung fortgesetzt Haschisch erworben hat, um es selbst zu verbrauchen oder zur Finanzierung seines Haschischbedarfs gewinnbringend weiterzuverkaufen,

Diese Feststellungen sind für die Bestimmung des Schuldumfanges schon deswegen unzureichend, weil sie keinerlei Aufschluß über die Haschischmengen geben, die der Angeklagte außer dem am 12.Juli 1980 mitgeführtem Haschisch erworben hat (BGH, Urteil vom 17. Mai 1978, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978,803; Beschluß vom 12.Dezember 1980 - 3 StR 465/80). Im übrigen wird die Annahme des Landgerichts, es liege eine fortgesetzte Tat vor, von den Feststellungen nicht getragen. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt:

"Der Entschluß, zur Befriedigung der Sucht mehr oder weniger regelmäßig den Eigenbedarf übersteigende Betäubungsmittelmengen zu erwerben (UA S.11), reicht nicht aus, den Gesamtvorsatz eines Vergehens gegen § 11 Abs.1 Nr.1 BetMG zu begründen. Es fehlt jede Beschreibung und Umgrenzung der geplanten Tat nach Ort, Zeit und Begehungsweise (BGHSt 15,268,271, 26,4,7; BGH 5 StR 407/75 vom 28.10.1975 bei Holtz MDR 1979,106; BGH 1 StR 769/80 vom 5.2.1981). Der Mangel kann sich hier zum Nachteil des Angeklagten auswirken. Sollte ein Gesamtvorsatz überhaupt nicht bestanden haben oder erst zu einem nach dem 24,.Juni 1975 liegenden Zeitpunkt entstanden sein, könnten die bis zu dem genannten Datum beendeten Taten nicht verfolgt werden, weil erst mit Erlaß des Haftbefehls am 25.Juni 1980 (B1.29 d.A.) die Verfolgungsverjährung unterbrochen worden ist."

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Zur Strafzumessung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Ob die beim Angeklagten vorgefundene Haschischmenge eine "nicht geringe Menge" im Sinne des § 11 Abs.4 Nr.5 BetMG darstellte, hatte der Tatrichter an Hand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGHSt 26,355,358). Der bloße Hinweis, daß die sichergestellte Menge Haschisch "weit über das, was zum Eigenbedarf für eine begrenzte Zeit von maximal 1 Woche erforderlich ist," hinausging (UA S.11), reicht dafür nicht aus.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki