Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 04.02.1981 – 2 StR 627/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 627/80 URTEIL YaLı
in der Strafsache
gegen
1. Ottavio S EB ‚ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am EEEB1944 in og (Sardinien),
2. den Koch Tim Roger DB EEE zus WE, geboren am ED 19.7 in vu,
wegen versuchten Mordes u. a.
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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEEEEEER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ED au: GEEEEEER als Verteidiger des Angeklagten
SEE Rechtsanwalt GEM au: GEHE
als Verteidiger des Angeklagten > 7 Justizangestellte ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
4. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Angeklagten wegen zweier tateinheitlich begangener Versuche
des Mordes verurteilt worden sind,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.,
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2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ents£heidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten DEE wird verworfen; jedoch wird der Urteilstenor durch die Einfügung des Wortes "schwerer" vor den Worten "räuberischen Erpressung" ergänzt.
Von Rechts wegen
Gründe§
NEBEN
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und zweier tateinheitlich begangener Mordversuche zu je einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Dieses Urteil greifen die Angeklagten mit ihren Revisionen an, und zwar der Angeklagte BEE in vollem Umfang, der Angeklagte SEE nunmehr nur noch insoweit, als er wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. Beide rügen die Verletzung sachlichen Rechts und beanstanden das Verfahren. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Verurteilungen wegen zweier tateinheitlich begangener Versuche des Mordes sowie der Aussprüche über die Gesamtstrafen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten BEiEB ist unbegründet.
h-
41. Ohne Erfolg beanstanden die Angeklagten den Beschluß der Schwurgerichtskammer, durch den ihre Anträge auf Ablehnung des Sachverständigen Kriminalhauptmeister StggiB wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen wurden.
Daß der Sachverständige Polizeibeamter ist, kann die Ablehnung nicht begründen, da er nicht als Ermittlungsbeamter, sondern lediglich beratend im Rahmen seiner wissenschaftlichen Tätigkeit im Ermittlungsverfahren herangezogen worden war (vgl. BGH in IM StPO § 74 Nr. 2). Ebensowenig stellt es einen Ablehnungsgrund dar, daß der Sachverständige Beamter des hier durch die Straftat mittelbar geschädigten Landes Hessen ist. Die Tatsache, daß der Sachverständige als Kriminalhauptmeister der gleichen Berufsgruppe angehört wie die von den Angeklagten verletzten Polizeibeamten, gab den Angeklagten hier ebenfalls keinen vernünftigen Anlaß, an der Objektivität des Gutachters zu zweifeln. Der Meinung der Revision, die "polizeiliche Solidarität" sei im Falle eines Mordanschlages auf Polizeibeamte so groß, daß aus dem Blickwinkel der betroffenen Angeklagten ein kriminaltechnisches Gutachten eines Kollegen durch diese Solidarität beeinflußt sein müsse, kann nicht gefolgt werden. Eine "Solidarität" in der Ablehnung und Mißbilligung von Mordanschlägen auf Polizeibeamte besteht nicht nur unter Angehörigen der Polizei, sondern dartiberhinaus unter allen das Recht bejahenden Bürgern. Sie rechtfertigt indes keine Zweifel an der Objektivität derjenigen, die zur Aufklärung des Sachverhalts oder Entscheidung über die Tat berufen werden.
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2. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden aber zu Recht, daß der Dolmetscher für die spanische Sprache, der in der Hauptverhandlung zur Vernehmung des Zeugen Ignatio Pb herangezogen wurde, dort nicht vereidigt worden ist und sich auch nicht auf einen bereits allgemein geleisteten Eid berufen hat (§ 189 GVG). Die Vereidigung eines Dolmetschers ist eine wesentliche und unverzichtbare Förmlichkeit des Verfahrens (BCH, Urteil vom 13. Februar 1975 - 1 StR 679/74) und ihre Nichtbeachtung deshalb ein Verfahrensfehler.
Der Senat kann auch nicht ausschließen, daß die Verurteilung der Angeklagten wegen zweier tateinheitlich begangener Mordversuche auf diesem Verfahrensfehier beruht. Das Gericht hielt die Dienste des Dolmetschers für die Vernehmung des Zeugen für erforderlich. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß der Zeuge Pf die deutsche Sprache nicht beherrschte und die Zuziehung eines Dolmetschers nicht entbehrlich war (BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1979 - 2 StR 520/79).
Der Zeuge hatte das Feuergefecht zwischen den Polizeibeamten und den Angeklagten im Parkunterdeck des Hessencenter als Augenzeuge miterlebt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Feststellungen des Schwurgerichts zu dieser Tat, vor allem zu den Umständen, aus denen es folgert, die Angeklagten hätten mit bedingtem Tötungsvorsatz geschossen, auch auf der nicht ordnungsgemäßen Vernehmung des Zeugen PREEE beruhen. Anders wäre es nur, wenn sich die Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz allein auf die Einlassung der Angeklagten und auf objektive, durch den Sachverständigen erläuterte Spuren und Befunde stützten. Das ist
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aber nicht der Fall. Das Landgericht gründet seine Überzeugung vom bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten vielmehr auf den gesamten Tathergang, den es anders feststellt als die Angeklagten ihn geschildert haben und
für den deshalb die Aussage eines Augenzeugen des Geschehens von Bedeutung sein kann.
Nach allem ist das Urteil im genannten Umfange aufzuheben.
3, Auf weitere von der Revision gerügte Verfahrensverstöße, die sich nur auf die Verurteilungen wegen versuchten Mordes ausgewirkt haben könnten, kommt es nicht mehr an.
Soweit der Angeklagte DEE nit weiteren Verfahrensrügen und mit der Sachbeschwerde die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung angreift, ist sein Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs, 2 StPO unbegründet.
7. I
Im Urteilstenor war jedoch klarzustellen, daß die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden sind. Die Einziehungsanordnung wird durch die teilweise Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs nicht berührt.
Schumacher Meyer Maier
Theune Niemöller