Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 13.02.1975 – 1 StR 679/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 679/74 URTEIL Ar:
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Helmut V EEEmE> aus Km geboren am EEE 1935 in Memw/ DDR, zur Zeit in Haft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 1975, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, zipfel als beisitzende Richter, Regierungsdirektor EB in der Verhandlung, BundesanwaltBbei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE» aus Mei als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20. März 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Das Landgericht Würzburg hat den Angeklagten wegen unerlaubten Verkehrs mit Arzneimitteln in Tateinheit mit fortgesetztem uneriaubtem Verkehr mit Betäubungsmitteln und fortgesetzter Steuerhehlerei sowie wegen unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei, ferner wegen unbefugten Führens einer Schußwaffe zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren sowie zur Gesamtgeldstrafe von 10.000 DM verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Rüge der Verletzung des § 189 Abs. 2 GVG greift durch. In der Sitzung vom 28. Februar 1974 ist der öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscher Ih zugezogen worden. Die Sitzungsniederschrift enthält keinen Hinweis, daß sich der Dolmetscher auf den geleisteten Eid berufen hat. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß in der Hauptverhandlung zwar ein allgemein vereidigter Dolmetscher übertragen hat, der sich jedoch nicht auf den Eid berufen hat. Die Berufung des Dolmetschers auf den geleisteten Eid ist eine wesentliche und unverzichtbare Förmlichkeit des Verfahrens (RGSt 75, 332, 333; BGH, Urteil vom 27. August 1974 - 1 StR 300/74). Unter den gegebenen Umständen kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Mangel beruht.
Auf die übrigen Rügen kommt es nicht mehr an. Es ist aber zu bemerken: Zur an sich möglichen Verurteilung
wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Heroin hätte es eines Hinweises nach § 265 Abs. 2 StPO bedurft. Der Handelswert von Heroin ist falsch berechnet (vgl. Urteil des Senats vom 13. Februar 1975 - 1 StR 678/74 -in der Strafsache gegen William Hurst und Leroy Daniel). Eine Geldstrafe ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben (vgl. die Neufassung des § 11 Abs. 4 BetmG und des § 392 Abg0). Neben einer Freiheitsstrafe ist die Verhängung einer Geldstrafe nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB möglich.
Da die Revision durchgreift, war das Urteil aufzuheben.
VRiBGH Dr. Pfeiffer ist Loesdau Pikar erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Loesdau
Woesner zipfel