Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 21.12.1979 – 2 StR 520/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 520/79 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schreiner Dionissios M EEE zus He, geboren em 1940 in Vo CGriechenland, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 9. Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Angeklagte ist Grieche. Aus diesem Grund war zur Hauptverhandlung der Dolmetscher BEE zugezogen. Dieser berief sich auf seinen allgemein geleisteten Dolmetschereid. Das genügte, wie der Angeklagte mit Recht geltend macht, im vorliegenden Fall nicht den Erfordernissen des § 189 Abs. 2 GVG. Die Berufung auf den allgemeinen Dolmetschereid setzt voraus, daß der Dolmetscher "für Übertragungen der betreffenden Art" im allgemeinen beeidigt ist. Hier hätte sich die Beeidigung mithin auf die griechische Sprache erstrecken müssen. Der Dolmetscher Be 0) ist indessen, wie sich aus einer Erklärung des Landgerichtspräsidenten in Hanau ergibt, nur für die türkische, nicht (auch) für die griechische Sprache allgemein beeidigt.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Zwar hielt sich der An-
geklagte zur Zeit der Hauptverhandlung bereits seit
15 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf (UA S.
3). Daraus allein kann jedoch nicht auf so vollständige Beherrschung der deutschen Sprache geschlossen werden, daß die Zuziehung eines Dolmetschers entbehrlich gewesen wäre. Immerhin hielt die Strafkammer dessen Dienste für erforderlich.
Schumacher Mösl Müller Meyer Theune