Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 03.02.1981 – 1 StR 705/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Pd
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 705/80 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Franz Josef Z EEE ‚ ohne
festen Wohnsitz, geboren am GEEEEEEEED 1921 ir Mgmmp, zur Zeit in Haft,
wegen fahrlässiger Brandstiftung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1981, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt u bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Juni 1980 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
PAd
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der fahrlässigen Brandstiftung (§§ 309, 306 Nr. 2, 18 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin erstrebt eine Verurteilung wegen Mordes. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügen
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Schwurgericht insoweit formelles Recht verletzt, als es zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme nicht auf alle Tatsachen und Beweismittel erstreckt habe, die für die Entscheidung von Bedeutung gewesen seien (Verstoß gegen § 2,4 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung seine bei den polizeilichen Vernehmungen abgegebenen Einlassungen widerrufen, worauf die Strafkammer einen Teil der polizeilichen Vernehmungen und eine richterliche Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt, es aber unterlassen habe, weitere wesentliche Teile der polizeilichen Vernehmungen in die Hauptverhandlung einzuführen.
So sei das Ergebnis der polizeilichen Vernehmung vom 8. November 1979 nur teilweise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden.
Aus dem Inhalt derjenigen Teile dieser polizeilichen Vernehmung, die nicht durch Vorhalte in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, läßt sich jedoch nicht er-
kennen, inwiefern sich ihre Einführung in die Hauptverhandlung dem Gericht im Rahmen der Aufklärungspflicht aufdrängt: Auch die Urteilsfeststellungen und die Revisionsrechtfertigung ergeben keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß die vollständige Einführung des Inhalts der polizeilichen Vernehmung vom 8. November 1979 in die Hauptverhandlung - ohne dahingehenden Beweisamtrag - geboten gewesen sein könnte.
Die Revision meint zwar, zwischen der voll verwerteten polizeilichen Vernehmung vom 7. November 1979 und der nur teilweise durch Vorhalte eingeführten polizeilichen Vernehmung vom 8. November 1979 bestünden Widersprüche, bei deren Offenlegung das Schwurgericht möglicherweise zu anderen, den Angeklagten stärker belastenden Feststellungen gelangt wäre. Die Strafkammer hat aber die Widersprüchlichkeit der Einlassung des Angeklagten nicht übersehen, sondern sich eingehend hiermit auseinandergesetzt. Dabei bestand auch kein erkennbarer Anlaß zu der Annahme, daß über die Reaktionen des Angeklagten auf die ihm gemachten Vorhalte hinaus noch weitere Erkenntnisse zur Wahrheitsermittlung hätten gewonnen werden können. Jedenfalls brauchte das Tatgericht nach Sachlage von sich aus mit solchen Möglichkeiten nicht zu rechnen,
II. Sachrüge
Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist ebenfalls unbegründet.
1. Es ist kein Widerspruch, wenn das Schwurgericht von mehreren für möglich gehaltenen Sachverhaltsvarianten die den Angeklagten am wenigsten belastende annimmt, weil
Fda
zuverlässige Feststellungen darüber, welche Variante gegeben war, nicht getroffen werden konnten.
Das gilt auch dann, wenn die angenommene Möglichkeit nicht der Einlassung des Angeklagten entspricht. Bei vielfach wechselnden und widersprüchlichen Einlassungen des Angeklagten ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn seinen Angaben kein entscheidendes Gewicht beigemessen oder seinen Aussagen nur zum Teil Glauben geschenkt wird.
2. Im übrigen führt die Revision nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung, ohne dabei Rechtsfehler aufzuzeigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pikart Woesner Kuhn Ulsamer Foth