Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 21.01.1981 – 2 StR 587/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9A
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 587/80 URTEIL .29.1:84
in der Strafsache
gegen
der Arbeiter Thrrehin K EB aus KR zeboren am (19:3 ir Si (Türkei), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
A
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Meyer Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstartsanwalt EM in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Mai
1980 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Lanägericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in einem Fall und wegen versuchter
sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensbeschiwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge deckt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Gleiches gilt auch für den Strafausspruch.
Allerdings läßt die Begründung, mit der das Landgericht im Falle RB iie Annahme eines minder schweren Falles der (versuchten) sexuellen Nötigung (§ 178 Abs. 2 StGB) verneint hat, die erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Täter vermissen. Das Urteil verweist insoweit allein auf die Brutalität des vom Angeklagten gezeigten Verhaltens und die Gefährlichkeit des Würgens; diese Ausführungen folgen unmittelbar auf die strafrechtliche Würdigung des festgestellten Geschehensablaufs (UA S. 10). Erst an späterer Stelle (VA S. 11, 12) wird dargelegt, daß dem Angeklagten wegen seiner Alkoholbeeinflussung eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugute zu halten ist und RB'= anfängliche Bereitschaft zur Vornahme homosexueller Handlungen strafmildernd ins Gewicht fällt. Bei diesem Urteilsaufbau ist zu besorgen, daß die beiden zu Gunsten des Angeklagten
PL
sprechenden Umstände bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorlag, unberückeichtigt geblieben sind; dies ist rechtsfehlerhaft (BCH, Urteil ‘vom 31. Juli 1980 - 2 S+ 215/80).
Indessen scheidet im vorliegenden Falle die Möglichkeit aus, daß sich der bezeichnete Rechtsfehler auf die Bemessung der insoweit festgesetzten Einzelstrafe ausgewirkt hat. Das Landgericht hat im Falle REED auf eine viernonatige Freiheitsstrafe erkannt. Diese Strafe ist derart niedrig, daß sie allenfalls von der Untergrenze des anzuwendenden Strafrahmens beeinflußt sein könnte. Die Untergrenze lag aber für das Landgericht nach cCoppelter Milderung des Strafrahmens (§§ 21, 23 Abs. 2 StGB) bei einem Monat Freiheitsstrafe, also Ger Mindestfreiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB), die auch bei einmaliger Milderung nach Annahme eines minder schweren Falles (§ 178 Abs. 2 StGB) nicht unterschritten worden wäre (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, daß die Annahme eines minder schweren Falles zur Verhängung einer noch geringeren Freiheitsstrafe geführt hätte.
Kein Rechtsfehler liegt darin, daß es das Landgericht unterlassen hat, im Falle CHE die Annahme eines minder schweren Falles (§ 178 Abs. 2 StGB) in Betracht zu ziehen. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, als die Gaststätte geschlossen wurde, CM noch "auf einige Biere" zu sich nach Hause eingeladen, um - dort angekonmmen - die Wohnungstür hinter sich abzuschließen und alsbald homosexuelle Handiungen von ihm zu verlangen; als CB ablehnte, schlug ihn der Angeklagte bewußtlos,
zerkratzte ihm das Gesicht und brachte ihm mit einem Messer Schnittwunden bei, so daß eine ärztliche Behandlung notwendig wurde. Auch unter Einbeziehung des Umstands, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,3 bis 2,4 %o möglicherweise nur vermindert schuldfähig war, drängte es sich bei diesem Tatbild nicht auf, die Annahme eines minder schweren Falles zu erwägen und zu erörtern. Anders als RB cing CB nicht davon aus, daß es in der Wohnung des Angeklagten zu homosexuellen Handlungen kommen solle; obwohl er dem Angeklagten auch keinerlei Hoffnungen in dieser Richtung gemacht hatte, wurde er von diesem in brutaler, von erheblicher krimineller Energie zeugender Weise mißhandelt. Die Annahme eines minder schweren Falles lag nach den gesamten Umständen fern.
Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, war seine Revision zu verwerfen.
Schumacher Mösl Meyer Theune Niemöller