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BGH Urteil vom 20.01.1981 – 5 StR 562/80

5. Strafsenat

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5_StR 562/80

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

wegen fortgesetzten Bankrotts u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.Januar 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. au: rn

als Verteidiger des Angeklagten De,

Rechtsanwalt WW aus He

als Verteidiger des Angeklagten “Mo:

Justizangestellte da

als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten Ag, BD

und MB gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.Dezember 1979 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten iD und BD Jeweils der Anstiftung zur fortgesetzten Untreue und des fortgesetzten Bankrotts, den Angeklagten Mg der fortgesetzten Untreue für schuldig befunden. Es hat gegen den Angeklagten A eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, gegen den Angeklagten Bgp eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie ein Berufsverbot für die Dauer von fünf Jahren und gegen den Angeklagten Mg eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten Verletzung des Verfahrensrechts; sie erheben jeder ferner die allgemeine Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Die Besetzungsrügen der Beschwerdeführer Ep und Ve] greifen nicht durch. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat die Befreiung der für den Tag des Verhandlungsbeginnes ausgelosten Schöffinnen Me» und vB ar Vorsitzende angeordnet. Die Schöffin “eg ist auf Grund eines ärztlichen Attestes wegen Erkrankung von der Dienstleistung entbunden worden, die Schöffin U deswegen, weil auf einen Hauptverhandlungstag unverlegbar ein Abschnitt ihres Diplomexamens angesetzt war. Beide Entscheidungen sind gemäß § 54 Abs.3 GVG, § 336 Satz 2 StPO der revisionsgerichtlichen Nachprüfung regelmäßig entzogen. Der Vorwurf willkürlicher Richterentziehung ist nicht bewiesen. Soweit der Beschwerdeführer Be behauptet, die herangezogenen Hilfsschöffen hätten nicht an bereitester Listenstelle gestanden, ist die Besetzungsrüge nicht in zulässiger Weise (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO) erhoben, weil die für die Reihenfolge der Heranziehung maßgebenden Zeitpunkte und der damalige Stand der Hilfsschöffenliste nicht mitgeteilt sind.

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2. Richtig ist, daß der Unmittelbarkeitsgrundsatz durch die auf § 251 Abs.1 Nr.4 StPO gestützte Verlesung der Niederschrift über eine nichtrichterliche Vernehmung der Zeugin ] verletzt worden ist. Indes kann der Verfahrensfehler den Bestand des Urteils nicht gefährden. Die in der verlesenen Niederschrift festgehaltenen Bekundungen hat die Strafkammer, wie die Urteilsgründe ausweisen, nicht zu Lasten der Angeklagten verwertet. Auf der verfahrenswidrigen Verlesung kann daher das Urteil nicht zum Nachteil der Angeklagten beruhen.

3. Auch die Rügen rechtsfehlerhafter Ablehnung zweier Beweisamträge können den Revisionen nicht zum Erfolg verhelfen.

a) Soweit das Landgericht die Vernehmung der Zeugin Brei» abgelehnt hat, weil es von der Richtigkeit eines Teils der Beweisbehauptungen bereits überzeugt war, läßt sich entgegen den Revisionsausführungen ein Rechtsverstoß nicht daraus herleiten, daß die der tatrichterlichen Überzeugung zugrunde liegende Protokollverlesung unzulässig war. Richtig ist dagegen, daß im übrigen der Antrag nicht wegen - schlichter - Nichteignung des Beweismittels zurückgewiesen werden durfte. § 244 Abs.3 Satz 2 StPO setzt völlige Nichteignung voraus. Sie verstand sich hier angesichts der im Antrag behaupteten Wahrnehmungsmöglichkeiten der Zeugin nicht von selbst. Die Rügen greifen dennoch nicht durch, weil auch hier auszuschließen ist, daß auf dem Verfahrensfehler das Urteil zum Nachteil der Angeklagten beruht. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist hinreichend deutlich die Feststellung zu entnehmen, daß die Beschwerdeführer AD uni BEE den Beschwerdeführer Mg schon vor dem

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Erwerb der ve GmbH durch ihn zur Eingehung unvertretbarer Verbindlichkeiten und zu allen von seiner Verurteilung erfaßten Unterpreisgeschäften bestimmt haben (UA S.41/42). Dieser Feststellung steht die Beweisbehauptung, auf seine Willensbildung habe niemand Einfluß genommen, nicht entgegen. Die Behauptung betrifft allein die Zeit "nach Übergabe der Geschäftsführung" an ihn.

b) Die beantragte Vernehmung weiterer Sachverständiger zur behaupteten Branchenüblichkeit der Bestimmungen des Vertrages vom 27.Januar 1976 hat die Strafkammer ersichtlich auf der Grundlage des § 244 Abs.4 Satz 2 StPO abgelehnt. Ob die Begründung, mit der sie eine Vernehmung der dafür benannten Beweispersonen auch als Zeugen teilweise abgelehnt hat, rechtlicher Prüfung standhält, kann unerörtert bleiben. Auf einem der Strafkammer hier etwa unterlaufenen Fehler könnte das Urteil ebenfalls nicht beruhen, weil sie weder bei den Schuldsprüchen noch bei der Strafzumessung auf die von ihr angenommene Branchenunüblichkeit der Vertragsbestimmungen abgehoben hat.

II. Auf die allgemeinen Sachbeschwerden hat der Senat das Urteil einer umfassenden Nachprüfung unterzogen.

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Dabei sind Rechtsfehler nicht hervorgetreten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel