Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 15.01.1981 – 1 StR 756/80

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR_756/80 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Klaus K EB aus y geboren am EEE 195. in we, zur Zeit in Haft,

- Sachbezeichnung: CB u.a. -

wegen Vergewaltigung

N

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Klaus Hans Kg gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom 12. September 1980 wird die Sache zur Nachholung einer Entscheidung nach § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V. nit § 56 f. Abs. 3 Satz 2 StGB an eine andere Strafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten KB ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ausgeführt:

"Die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat sich eingehend mit den Unständen auseinandergesetzt, die geeignet sind, strafschärfend und strafmildernd zu wirken (UA S. 31/32). Die gegen den Angeklagten für die Vergewaltigung verhängte Einsatzstrafe von drei Jahren und die daraus und aus der einbezogenen, durch Urteil des Amtsgerichts Hof vom 1. August 1978 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat halten sich im Rahmen des dem Tatrichter bei der Strafzumessung nach § 177 Abs. 2 StGB eingeräumten Ermessens. Angesichts der von der Strafkammer hervorgehobenen Strafschärfungsgründe (UA S. 31 unten, 32 oben) sind sie auch nicht unvertretbar hoch. Von einem offenkundigen Mißverhältnis zwischen

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Schuld und Strafe kann jedenfalls nicht die Rede sein.

Zu Recht hat die Strafkammer: die durch das Amtsgericht Hof durch Urteil vom 11. März 1980 erkannte Freiheitsstrafe vo acht Monaten und zwei Wochen wegen Diebstahls nicht in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 55 Abs. 1 StGB nicht vorlagen. Dem Urteil läßt sich allerdings nicht entnehmen, ob die Strafkammer sich bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe der Möglichkeit bewußt war, die Geldbuße von 1.000,--DM, die der Angeklagte am 5. April 1979 als Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Hof vom 1. August 1978 bezahlt hatte (UA S. 14 Mitte) nach § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 8 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB auf die Strafe anzurechnen. Diese Entscheidung ist nachzuholen

Dem schließt sich der Senat an.

Herdegen Kuhn Ulsamer Maul Foth