Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 12.12.1980 – 2 StR 722/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2_StR 722/80 BESCHLUSS AR RR ZO

in der Strafsache

gegen

den selbständigen Kraftfahrzeugmechaniker Günter Helmut

M GEEEEREEEEEEEEEEEE> aus CARE, geboren am GE» 19.0 irn FREEEEEENEED/ MED,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 1980 gemäß § 206 a Abs. 1 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. Juli 1980 aufgehoben und das Verfahren eingestellt. j

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen mißbrauchte er von Anfang 1970 bis zum 23. Mai 1974 seine am 24. Mai 1960 geborene Stieftochter.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Der weiteren Durchführung des Strafverfahrens steht das Prozeßhindernis der Strafvollstreckungsverjährung entgegen. Straftaten im Sinne des § 174 StGB und - seit dem Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) - auch Verstöße gegen § 176 StGB sind Vergehen. Für Vergehen, die - wie jene Taten - im Höchstmaß mit einer längeren als dreimonatigen Freiheitsstrafe bedroht waren, betrug die Verjährungsfrist nach § 67 StCB in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung fünf Jahre. An dieser Verjährungsfrist hat sich für Vergehen im Sinne des § 174 StGB durch das EGStGB nichts geändert

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(§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), wohl aber für Straftaten im Sinne des § 176 StGB. Durch § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB ist sie insoweit auf 10 Jahre verlängert worden. Diese Regelung findet jedoch nach Art. 309 Abs. 3 EGStCB im ‚ vorliegenden Fall keine Anwendung, da die frühere Ver-Jährungsfrist kürzer war.

Vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist ist die Verjährung nicht unterbrochen worden. Die erste Vernehmung des Beschuldigten (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. Art. 509 Abs. 1 EGStGB) wurde am 4. Oktober 1979, somit nicht mehr innerhalb dieser Frist, durchgeführt.

Wegen der Verjährung muß das Verfahren eingestellt’ werden, Schumacher Mösl Müller

Meyer Niemöller