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BGH Urteil vom 27.11.1980 – 4 StR 551/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 551/80 URTEIL er],

in der Strafsache

gegen

den Schrotthändler Otto M m aus vB geboren

an OD 1930 in vu,

wegen Urkundenfälschung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 27. November 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin EB in der Verhandlung, Richter am Landgericht EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE au: EEE als Verteidiger, Justizangestellter a als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (West-

falen) vom 6. Mai 1980 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

-3- | yS

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrügen

Die Überzeugung, daß der die Tat leugnende Angeklagte der Mittäter der Urkundenfälschung sei, hat die Strafkammer in erster Linie aus Erklärungen des früheren Mitangeklagten JB gewonnen, der kein Rechtsmittel gegen seine Verurteilung eingelegt hat. N | hat nach den Urteilsfeststellungen bekundet, in früheren polizeilichen Vernehmungen habe er zwar den Beschwerdeführer Mg als den Hersteller der TÜV-Eintragungen und Lieferanten der Plaketten bezeichnet; in Wirklichkeit habe es sich dabei jedoch nicht um Mo: sondern um einen Unbekannten gehandelt (UA 9, 10). Die Strafkamner ist von der Richtigkeit der früheren Erklärungen Js überzeugt (UA 11 ff). Gegen diese Überzeugung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

Die Behauptung der Revision, der Mitangeklagte Jörling habe die Erklärungen, auf die sich die Strafkamner stützt, zu der Zeit abgegeben, als das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgetrennt war, ist nicht bewiesen.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind die am

2. Januar 1980 getrennten (Bd. IV Bl. 349) Verfahren zwar erst am zweiten und letzten Verhandlungstag,

dem 29. April 1980, auch förmlich wieder verbunden worden; danach, nämlich im Anschluß an eine Ortsbesichtigung wieder im Sitzungssaal, sagten "die Angeklagten!" jedoch "weiter zur Sache aus" (Bd. V Bl. 14 - 16). Was sie im einzelnen bei dieser Gelegenheit aus- | gesagt haben, kann der Senat nicht mit Sicherheit feststellen. Die von ihm eingeholten dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht NB vom 18. November 1980 und des Richters am Landgericht Re vom 20. November 1980 geben keine eindeutige Auskunft. Danach läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß der frühere Mitangeklagte JB vei dieser seiner letzten Aussage zur Sache im wieder verbundenen Verfahren die den Beschwerdeführer betreffenden Erklärungen abgegeben hat. Da Verfahrensfehler aber nachgewiesen werden müssen, der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt für sie nicht (BGHSt 16, 164, 165, 167), kann die Verfahrensrüge hier keinen Erfolg haben.

Mit Recht hat die Strafkammer die von der Staatsanwaltschaft beantragte Vernehmung des Karl Pe als Zeuge als unzulässig abgelehnt, nachdem dieser unter Berufung auf seine Schwägerschaft mit dem früheren Mitangeklagten JR die Aussage verweigert hatte (Bd. V Bl. 9). Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Angehörigen (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) wirkt sich bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf auch zugunsten anderer Mitbeschuldigter aus, sofern in irgendeinem

Das war hier der Fall. Die Verfahren gegen den Beschwerdeführer ME una den Mitangeklagten JE

der Zeit, als die Vernehmung des Zeugen Po enstand, vorübergehend wieder getrennt waren, ist rechtlich bedeutungslos.

II. Sachbeschwerde = Zschwerde