Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 21.09.1984 – 2 StR 415/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR h15/8h URTEIL Ä N984 |

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Osman Y EB aus KEEP, geboren em ED 1937 in IB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln °

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-21/2-str-415-84#rd_1

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 19. September 1984 in der Sitzung vom 21. September 1984, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier

Theune Niemöller

Gollwitzer | als beisitzende Richter,

+

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

GE ir ser verhandlung,

Staatsanwältin WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus xD

als Verteidiger des Angeklagten in de Verhandlumg vom 19. September 1984,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

73

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. März 1985 wird verworfen. u

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu ° "tragen. en

Be

Von Rechts wegen --

-

Gründe oo

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Entscheidung greift er mit seiner auf eine Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge gestützten Revision an.

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

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I. Rüge der Verletzung des § 52 StPO.

Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Zeugin Ingetraut Kara, die Ehefrau des der Mittäterschaft an der dem Angeklagten angelasteten Tat verdächtigen Mustafa Kg, nicht gemäß § 52 Abs. 3 StPO belehrt wurde. Denn sie hatte

im Verfahren gegen den Angeklagten kein Zeugnisverweigerungsrecht.

Nach ständiger. Rechtsprechung. des Bundesgerichtshofs kann der Angehörige eines Tatyerdächtigen. im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten, der nicht Angehöriger ist, das Zeugnis nur dann verweigern, wenn der Angehörige des Zeugen in irgendeinem Stadium des Verfahrens förmlich Mitbeschuldigter des Verfahrensbeteiligten gewesen ist, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken - soll (BGH NJW 1974, 758; BCH, Beschluß vom 27. Oktober 1977 - 2 StR 440/77 - und Urteil vom 27. November 1980 - 4 StR 551/80). Das. war hier nicht der Fall: Nachdem schon die Kriminalpolizei .von Anfang an gegen den Angeklagten und andere Tatverdächtige, darunter Mustafa Kg: in getrennten Verfahren ermittelte, wie ihren Einleitungsvermerk vom 24. Juli 1980 (Bd. I, Bl. 8 der Akten) zu entnehmen ist, richtete sich das Ermittlungs- und Strafverfahren 164 Js 362/80 (= KLs 108 - 11/84) ausschließlich gegen den Beschwerdeführer, während gegen Mustafa KB unter dem Aktenzeichen 163 Js 665/80 ermittelt wurde.

II. Sachrüge.

Die auf die Sachrlige vorgenommene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Der Erörterung bedürfen, soweit die Revision den Schuldspruch angreift, nur die beweiswürdigenden Ausführungen zur Einlassung des Angeklagten, er habe den Inhalt der Tasche, die die Zeugin Kae nach Deutschland bringen sollte, nicht überprüft (UA S. 9). Diese

N

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Einlassung sieht die Strafkammer als widerlegt an, auch wenn sie. sie, sprachlich ungenau, nur als "äußerst un-

‚ wahrscheinlich" bezeichnet. Dies ergibt sich zum einen aus der weiteren Angabe, die Einlassung sei "als Schutzbehauptung zu werten" (UA S. 9), womit ersichtlich eine unrichtige Schutzbehauptung gemeint ist, zum anderen aus. den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, daß der Angeklagte und Kg geplant hatten, ca. 25 kg Haschisch in der Tasche nach Deutschland bringen zu lassen (UA S. 5), und daß der Angeklagte selbst der Zeugin Kan die Tasche aushändigte (UA S..6).

“ Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen

‘ Prüfung stand. Die Strafkammer hat nicht verkannt, sondern ausdrücklich hervorgehoben (UA S. 14), daß "der Gesichtspunkt der Abschreckungswirkung der Strafe für andere Rauschgifttäter" nur im Rahmen

der schuldangemessenen Strafe zu berücksichtigen war. .

Mösl Maier Theune Niemöller Gollwitzer u