Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 26.11.1980 – 2 StR 689/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
u
Z
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 639/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
. gegen
Hans-Christoph 2 ee aus St. Alle, geboren am
Si in DW, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a,
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30, Mai . 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und “ Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Angeklagte ist von einer großen Strafkammer des Landgerichts wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er geltend, nicht das Erwachsenen-, sondern das Jugendgericht wäre zuständig gewesen. Der Generalbundesanwalt hat zu der Revision u. a. wie folgt Stellung genommen;
"Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO ist gegeben. Für die Verhandlung und Entscheidung der Sache wäre nach den §§ 107, 108 Abs. 1 und 3, 33 JCG eine Jugendkammer sachlich zuständig gewesen. Bei Begehung der auf UA S. 7 u. 8 geschilderten Tathandlungen, die der Tatrichter als Teilakte der von ihm angenommenen fortgesetzten Handlung angesehen hat, war der Angeklagte - soweit die Tatzeit vor dem 26. November 1978 lag - Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Damit
s Un i
unterlag die Aburteilung der gesamten, über die Vollenäung des 21. Lebensjahres hinaus andauernden fortgesetzten Tat der Jugendgerichtsbarkeit (BGHSt 8,
349 £).
Daß der Angeklagte die Unzuständigkeit der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn, der nach om Geschäftsverteilungsplan (vgl. S. i8 des in Bd. II der Akten einliegenden Abdrucks) Jugendsachen nicht
| zugewiesen sind, nicht gerügt hat, steht der Geltend- S machung des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 4 StPO nicht entgegen, da im Verhältnis zur Jugendgerichtsbarkeit die Vorschrift des § 6a StPo keine Anwendung findet." |
Dem tritt der Senat bei.
Schumacher Müller Meyer Theune Niemöller