Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 14.10.1980 – 5 StR 439/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 439/80 (alt: 5 StR 331/78) +3 910
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Schuhmachermeister Horst O0 EB
aus TEE, geboren am Emm 1932 in StR,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u.a.
-2- BZ,
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.Oktober 1980 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt uuuummp
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvalt u ——
als Verteidiger,
Justizangestellte nn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 15.Februar 1980 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen notwendigen Mehrauslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.Juli 1978 des Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und eines weiteren Totschlags schuldig. Das Schwurgericht hat ihn wegen dieser Verbrechen und wegen eines versuchten Mordes zu fünfzehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.
Die Revision des Angeklagten, die nur die allgemeine Sachrüge erhoben hat, ist offensichtlich unbegründet.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: "1. Zum Schuldspruch, der als Folge der Rechtskraft im übrigen nur hinsichtlich des versuchten Mordes der rechtlichen Nachprüfung unterliegt, gehen die Angriffe der Revision fehl. Gegen die Erwägungen, aus denen das Landgericht ein Handeln in Verdeckungsabsicht für nicht nachweisbar hält (UA S.33), läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Dafür, daß das Landgericht die von der Revision angesprochenen Feststellungen dabei übersehen habe, bietet sich kein Anhalt; sie drängten andere Schlüsse nicht auf, so daß es ihrer ausdrücklichen Erörterung nicht bedurfte. Mit der Behauptung, andere Schlüsse seien möglich gewesen, läßt sich ein Rechtsfehler nicht begründen (vgl. BGHSt 26,56,63). Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind ebenfalls nicht erkennbar.
PB
2. Die Erwägungen des Landgerichts, aus denen es für die beiden Fälle des Totschlags die Voraussetzungen des § 21 StGB annimmt (UA S.31/32), entsprechen noch den Anforderungen der Rechtsprechung an die Wiedergabe der Gutachten der Sachverständigen und ihrer eigenständigen Würdigung durch den Tatrichter. Auch sonst läßt sich dagegen nichts erinnern; was mit der Kennzeichnung des Angeklagten als 'ein ganz eng gestellter Mensch' gemeint ist (UA S.31), wird - entgegen der Meinung der Revision - in unmittelbarem Anschluß an diese Wendung in den Urteilsgründen mitgeteilt.
3. Es kann sich hiernach nur um die Strafaussprüche handeln. Was das Landgericht dazu anführt, zeichnet sich zwar nicht durch Klarheit der Gedankenführung aus, gibt aber bei sinngerechter Lesart keinen Anlaß zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken, und zwar weder zum Vorteil noch zum Nachteil des Angeklagten.
a) Zur ersten Tat des Totschlags hat das Landgericht - wie seine Ausführungen noch deutlich machen (UA S.35/36) - den Ausnahmestrafrahmen des § 213 StGB nicht deshalb angenommen, weil der sog. Provokationstatbestand vorlag, sondern deshalb, weil sonst ein minder schwerer Fall gegeben war. Nach diesem aus dem Zusammenhang seiner Erwägungen folgenden Verständnis der Urteilsgründe hält das Landgericht die Beleidigung - auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte - nicht nach den maßgeblichen objektiven Maßstäben (vgl. Jähnke in LK, 10.Aufl., § 213 Ränr.6) für 'schwerwiegend', sondern meint lediglich, der Angeklagte habe sie so 'empfunden', sie sei deshalb geeignet und ursächlich dafür gewesen, den ' bis dahin aufgestauten Affekt ... zur Entladung' zu bringen (UA S.36). Gegen diese tatsächliche Würdigung läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden ..., ebensowenig dagegen, daß
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überhaupt und aus diesen Gründen die Voraussetzungen
des § 21 StGB zur Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB geführt haben ... . Die Frage eines möglichen Verschuldens des Angeklagten am Affektausbruch hat das Landgericht dabei nicht unberücksichtigt gelassen; es legt ausdrücklich dar, daß der Angeklagte nicht wußte, in Ausnahmesituationen mit seinen Affekten nicht fertig zu werden (UA S.34/35). Hiernach rechtfertigen sich auch die Erwägungen des Landgerichts (UA S.36), aus denen es von einer weiteren Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB nach den §§ 21, 49 StGB abgesehen hat.
b) Daß das Landgericht im zweiten Fall des Totschlags deshalb, weil auch insoweit noch ein affektbedingt im Umfang des § 21 StGB eingeschränktes Hemmungsvermögen vorlag, einen besonders schweren Fall nach § 212 Abs.2 StPO verneint hat (UA S.36/37), ist ebenfalls rechtsfehlerfrei; Bedenken - wie sie im Revisionsurteil vom 25.Juli 1978 erörtert sind - bestehen nicht mehr. Ebensowenig aber nötigte die Einschränkung des Hemmungsvermögens zur Strafmilderung nach den §§ 21, 49 StGB. Bei der Abwägung aller dafür maßgeblichen Umstände hat sich das Landgericht erkennbar von den überwiegend schulderhöhenden Umständen leiten lassen; das ist zulässig (vgl. BVerfG in NJW 1979,208 m.weit.Nachw.). Das verträgt sich auch ohne weiteres mit den Erwägungen des Landgerichts zur Strafe für den ersten Totschlag; denn anders als dort hat hier das Opfer zum Affektausbruch des Angeklagten nicht beigetragen.
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7923 betrifft, sich von der Schwere der insoweit verursachten Tatfolgen leiten zu lassen (UA S.37/38). Auch
sonst läßt sich dagegen jedenfalls aus Rechtsgründen nichts erinnern",
Der Senat tritt dem bei.
Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel