Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 08.07.1982 – 4 StR 370/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 370/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
Klaus Jürgen
dort geboren am EEE 1962,
wegen Mordes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdefüh-
rers am 8. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. März 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Jugendkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe sein Opfer heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet. Gegen die Bejahung der Mordmerkmale bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
1. Die Jugendkammer ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers aus Feindseligkeit bewußt zur Tat ausnutzt (BGHSt 19, 321, 322; 30, 105, 117/118). Sie hat aber außer acht gelassen, daß dabei grundsätzlich auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen ist. Faßt der Täter den Entschluß zu töten erst zu einem Zeitpunkt, in dem das Opfer nicht mehr arglos ist, scheidet Heimtücke selbst dann aus, wenn infolge des vorangegangenen Angriffs des Täters Wehrlosigkeit des Opfers vorliegt. Ob dieses beim ersten Angriff des Täters wehrlos und arglos war, ist für das Merkmal der Heimtücke rechtlich dann ohne Belang, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit - sei es auch nur bedingtem - Tötungsvorsatz handelte (BGHSt 19, 321, 322; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1980 - 2 StR 426/80; Jähnke in LK, 10. Aufl.,§ 211 StGB Ran. 54).
Dies hat das Landgericht verkannt. Es hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte bereits mit Tötungsvorsatz handelte, als er sich dem nachts auf einer Parkbank schlafenden 59jährigen 1 mit leisen Schritten näherte und sofort auf ihn einschlug. Erst für einen Zeitpunkt danach, als nämlich der Überfallene, nach Schlägen und Tritten am Boden liegend, um sein Leben flehte und der Angeklagte "zum Abschluß", während seine Begleiter bereits wegliefen, "noch mehrmals mit beiden angezogenen Knien regelrecht in den Körper des Überfallenen hineinsprang", hat die Schwurgerichtskammer festgestellt, daß er sich "spätestens bei diesen Handlungen" bewußt war, sein Vorgehen könne tödlich sein, und daß er einen solchen Erfolg billigend in Kauf genommen habe (UA S. 6/7). In diesem Handlungsabschnitt war
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der Überfallene Jedoch nicht mehr arglos. Da das Landgericht die entscheidende Frage, ob bei dem Angeklagten bedingter Tötungsvorsatz auch schon vorlag, als er auf den
nicht aus,
2. Auch die Annahme eines Mordes aus niedrigen Beweggründen wird von den Feststellungen nicht getragen. Die knappen Ausführungen in den Urteilsgründen lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, ob das Landgericht seine Wertung auf den Zeitpunkt bezogen hat, in dem der Angeklagte den Tötungsvorsatz faßte. Die Erwägungen des Gerichts
Hürxthal Knoblich Engelhardt
Goydke Jähnke