Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 10.09.1980 – 2 StR 397/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 397/80 BESCHLUSS 0, in der Strafsache
gegen
1. den Kraftfahrer Ali K EMS aus TmEEEERe/ Mi, geboren am OEEEEEEEEEEER 1952 in TEEEEEEBp/Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Alaatin T mus aus FEN: /MABES,
geboren an EEE» 1956 in Dm/Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 19. März 1980
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei in zwei Fällen schuldig sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1b, § 3,
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe:
Die Prüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
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1. Die Strafkammer hat übersehen, daß der unerlaubte Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln hier als unselbständige Teilstücke des Geschehens im Handeltreiben aufgehen (BGHSt 25, 290, 291). Außerdem hat sie verkannt, daß § 11 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m.
§ 4 BetMG nicht eingreift. Gegen die Bezugsscheinspflicht des § 4 BetMG kann nur verstoßen, wer eine Erlaubnis nach § 3 BetMG hat.
Im übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden.
2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, daß sie "die Geschäfte ausschließlich um des damit erstrebten erheblichen finanziellen Gewinns willen getätigt" hätten (UA S. 10).
Das ist fehlerhaft. Handeltreiben ist eigennützige Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf Gewinnstreben ausgerichtet ist. Daß der Täter nach Gewinn strebt, gehört zum Tatbestand und darf deshalb gemäß § 46 Abs. 3 StGB nicht zur Strafschärfung herangezogen werden. Ein besonders verwerfliches übermäßiges Gewinnstreben (Profitgier)
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ist nicht hinreichend festgestellt. Für die Annahme von Profitgier reicht nicht aus, daß die Angeklagten nicht drogenabhängig waren (vgl. BGH, Urteil vom
20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78).
Mösl Müller Maier
Theune Niemöller