Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 03.06.1991 – 4 StR 220/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 220/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
wilfried FEN aus mE, seporen am EEE 1936 in WO. zur zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
wIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 14. Februar 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hatte gegen den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und Nötigung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Auf seine Revision hatte der Senat den Strafausspruch aufgehoben und
die weiter gehende Revision verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat wiederum Erfolg.
Das angefochtene Urteil, das sich nach Rechtskraft des Schuldspruchs allein mit der Straffrage zu befassen hatte, läßt die Wiedergabe der hierzu erforderlichen eigenen Feststellungen des Landgerichts vermissen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"In der Bezugnahme auf die Feststellungen des früheren Urteils zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (UA S. 3) liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils nötigt (Hürxthal in KK StPO S 267 Rdn. 47; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO § 267 Rdn. 161). Diese Feststellungen aus dem Urteil vom 17. August 1990 gehörten zum Strafausspruch. Sie sind durch den Beschluß des Senats vom 13. November 1990 - 4 StR
497/90 - aufgehoben worden und konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden (BGH NSt2Z 1985, 309; bei Pfeiffer NStZ 1981, 296; Beschluß vom 30. September 1980 - 1 StR 421/80; vom 31. Juli 1980
- 4 StR 399/80; bei Holtz MDR 1978, 460; Gollwitzer aaO S 267 Rdn. 29; Hürxthal aaO § 267 Rdn. 4). Der Tatrichter war vielmehr gehalten, umfassende eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Lebensweg zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen (BGH Beschluß vom 8. Januar 1982 - 2 StR 730/81; BGHSt 24, 274, 275). Von diesem Verbot der Bezugnahme auf inzwischen aufgehobene Feststellungen eines früheren Urteils werden auch Fälle erfaßt, in denen diese Bezugnahme mit dem Hinweis verbunden ist, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben
Feststellungen geführt (BGH Beschluß vom 8. Juli 1980 - 5 Str 374/80; bei Holtz MDR 1978, 460; Beschluß vom 3. Mai 1977 - 1 StR 128/77; NJW 1977, 1247).
Das Urteil gibt damit für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht keine verläßliche Grundlage ab, zumal es insoweit von den früheren Feststellungen abweicht, als im Urteil vom 17. August 1990 festgestellt ist (UA
S. 4), der Angeklagte habe seiner Tochter damit gedroht, ’anderenfalls werde er sich und auch sie umbringen’, während das nun angefochtene Urteil vom 14. Februar 1991 dazu ausführt, der Angeklagte habe seiner Tochter '’mit seinem oder ihrem Tod gedroht’ (UA S. 4).
Die Voraussetzungen, unter denen Verweisungen auf ein vorangegangenes Urteil zulässig sind (BGHSt 33, 59, 60; 30, 225, 227), liegen hier nicht vor."
Dem stimmt der Senat zu.
Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf