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BGH Urteil vom 29.07.1980 – 1 StR 326/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 326/80 URTEIL 297

in der Strafsache

gegen

den Schriftsetzer Wolfgang M EB au: cam, geboren am EEE 19.5 in ME, zur Zeit in Haft,

- Sachbezeichnung: | u.a. -

wegen Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1980, an der teilgenommen haben?

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt nun

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GEEEED aus ME 215 Verteidiger,

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Januar 1980 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der gemeinschaftlich begangenen Geldfälschung freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte nur an zwei Vorbereitungshandlungen mitgewirkt, die für die spätere Tatausführung durch die Mitangeklagten Reinhard und Marianne KB und den anderweitig verurteilten Andreas KrB nicht kausal gewesen sind. Er versuchte zunfichst, dem Zeugen Kr bei der als Vorarbeit zum Druck erforderlichen Filmherstellung von schwedischen 100-Kronen-Noten behilflich zu sein (UA S. 5); die Filme waren unbrauchbar, so daß KrD von der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten Abstand nahm (UA S. 5 a, 18). Zu einem späteren Zeitpunkt versuchten beide gemeinsam, eine Druckmaschine zusammenzusetzen und gangbar zu machen; die Maschine war jedoch irreparabel und konnte zum Drucken nicht mehr verwendet werden (UA S. 7, 19). In beiden Fällen konnte die Strafkammer nicht feststellen, daß sich der Angeklagte "zu irgendeiner Zeit" (UA S. 17) auch an der Herstellung des Falschgelds beteiligen wollte und dies Kranicz gegenüber zu erkennen gab (UA S. 5, 7, 17, 19); er rechnete vielmehr nicht ernstlich damit, daß Kranicz die Tat durchführen werde, zumal er ihn dazu nicht für fähig hielt (UA S. 19).

2. Wie die Strafkammer zutreffend darlegt (UA S. 18 - 20), rechtfertigt dieser Sachverhalt eine Verurteilung des Angeklagten nicht, weder unter dem Gesichtspunkt der gemeinschaftlich begangenen Geldfälschung (§§ 25 Abs. 2, 146 StGB), noch als

Beihilfe zur Geldfälschung (§ 5 27, 146 StGB), Vorbereitung der Geldfälschung (§ 149 StGB), versuchte Beteiligung an

der Geldfälschung (§ 30 StGB) oder Nichtanzeige der geplanten Geldfälschung (§ 138 StGB).

Die Angriffe der Revision zeigen keinen Rechtsfehler auf. Wenn die Staatsanwaltschaft den Straftatbestand des § 30 Abs. 2 StGB deshalb als erfüllt ansieht, weil bereits mit der Zusage der Filmherstellung der endgültige Entschluß zur Geldfälschung gefaßt und die für eine Verabredung notwendige Willenseinigung der Täter hergestellt worden sei, so setzt sie sich mit den festgestellten Tatsachen in Widerspruch. Die Verabredung eines Verbrechens erfordert den übereinstimmenden, erastlichen Willen der Beteiligten zur Begehung der Tat. Gerade in diesem Punkt hat die Strafkammer eine sichere Überzeugung nicht gewinnen können und daher zugunsten des Angeklagten entscheiden müssen. Ihre tatsächlichen Feststellungen und die sorgfältige Beweiswürdigung sind frei von Rechtsfehlern und deshalb für das Revisionsgericht bindend.

Pikart Woesner Herdegen

Ulsamer Schikora