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BGH Urteil vom 17.07.1980 – 4 StR 334/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 334/80 URTEIL 77

in der Strafsache

gegen

den Umschüler Wolfgang L GER zus Dom: geboren am EB '953 in vo

wegen Raubes

2

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel Dr.Knoblich Dr.Engelhardt Goydke als beisitzende Richter, Staatsanwalt Ku als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin WB in der Verhandlung, Justizangestellter B bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 1980

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Eine Verletzung des § 246 a StPO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen, wenn damit zu rechnen ist, daß die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird; hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.

Hier hat das Landgericht sich der Hilfe eines Sachverständigen bedient. Der Sachverständige hat der gesamten Hauptverhandlung beigewohnt, in welcher der Angeklagte sehr eingehend zu den persönlichen Fragen vernommen worden ist; er hatte Gelegenheit, den Angeklagten in der Mittagspause eingehend zu explorieren und während der Beweisaufnahme auch selbst Fragen an ihn zu richten (UA 27). Daß diese Untersuchung nicht vor der Hauptverhandlung stattfand, ist bei dem hier festgestellten Sachverhalt unschädlich. § 246 a Satz 2 StPO soll vor allem sicherstellen, daß der Sachverständige sein Gutachten auf Grund einer Untersuchung des Angeklagten abgibt (BGHSt 9,

1 ff). Ob dies vor Beginn der Hauptverhandlung oder - wie hier - in einer ausreichenden Verhandlungspause geschieht, ist in der Regel für die Verwertbarkeit des Gutachtens unerheblich.

Die Bestimmung des Umfangs der zur Erstattung des Gut-

achtens erforderlichen Untersuchung muß und kann in der Regel der fachkundigen Beurteilung des Sachverständigen überlassen bleiben (RGSt 68, 198, 200; 68, 327, 329). Ein Anlaß, von dieser Regel abzuweichen, besteht im vorliegenden Falle nicht, Der Behauptung der Revision, der Sachverständige habe sein Gutachten auf unzureichender Grundlage erstattet und nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gehabt, den erhobenen Befund gedanklich für sein Gutachten zu verarbeiten, steht die Mitteilung in den Urteilsgründen über die Tätigkeit des Sachver-. ständigen eindeutig entgegen. Auch die Verteidigung hat ausweis. lich des Protokolls in der Hauptverhandlung dieses Verfahren nicht beanstandet, insbesondere keinen Vertagungsamtrag gestellt,

2. Das Landgericht hat auch die ihm obliegende Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht verletzt. Zu dieser Pflicht gehört es allerdings, für die Erstattung eines auf einer zureichenden Untersuchung des Angeklagten beruhenden Gutachtens Sorge zu tragen, falls neben der zu verhängenden Strafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt. Diese Pflicht hat das Landgericht aber - wie ausgeführt - im vorliegenden, von dem der Entscheidung des BGH

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Fall nicht verletzt. II. Sachbeschwerde

1. Soweit die Revision die Feststellung des Landgerichts beanstandet, daß der Angeklagte von Anfang an vorhatte, dem Tatopfer sB die Geldbörse wegzunehmen, greift sie in unzulässiger Weise die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Diese ist frei von Widersprüchen und Verstößen gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein. Insbesondere steht die Möglichkeit, daß der Angeklagte die Geldbörse Sgbs in der Gaststätte noch nicht gesehen hatt

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-17/4-str-334-80#rd_8

nicht in Widerspruch zu der Feststellung, daß er von Anfang seiner Gewaltanwendung an vorhatte, a] Geld wegzunehnmen. Der Angeklagte konnte nach der Lebenserfahrung davon ausgehen und ist nach den Feststellungen des Landgerichts auch davon ausgegangen, daß SM als Gaststättenbesucher Geld bei sich führte.

Das Landgericht durfte zu seiner Überzeugungsbildung auch die Sachverhalte heranziehen, die den früheren Verurteilungen des Angeklagten zugrunde lagen. Die Verurteilung vom 10. Juni 1975 hat das Landgericht dabei ausweislich der Urteilsgründe nicht berücksichtigt, vielmehr nur die Fälle, in denen der Angeklagte wegen schweren Raubes beziehungsweise versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist (UA 21).

2. Daß der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung (vgl. UA 15 und BGH, Urteil vom 26. November 1975 - 2 StR 604/75) verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

3. Der Strafausspruch läßt ebenfalls Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Das Landgericht hat sich allerdings nicht ausdrücklich mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, die Tat des Angeklagten als minder schweren Fall im Sinne von § 249 Abs. 2 StGB zu werten. Dies stellt hier jedoch keinen Rechtsfehler dar.

Den Umstand, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht unerheblich unter Alkoholeinfluß stand, hat die Strafkammer zwar nur unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Strafmilderung nach § 21 StGB gewürdigt, obwohl eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge alkoholischer Beeinflussung allein Anlaß für die Annahme eines minder schweren Falles sein kann (BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; BGH bei Holtz MDR 1980, 104).

Mit der rechtsfehlerfreien Ablehnung einer Strafmilderung nach § 21 StGB hat die Strafkammer aber hinreichend deutlich und in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise

zum Ausdruck gebracht, daß sie die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten überhaupt nicht als mildernden Gesichtspunkt angesehen hat. Unter diesen Umständen bestand hier keine zwingende Notwendigkeit, die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 249 Abs. 2 StGB allein unter dem Gesichtspunkt der Alkoholbeeinflussung ausdrücklich zu erörtern.

4. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht zu Recht bejaht. Es geht zutreffend davon aus, daß die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB vorliegen, und stellt bei dem Angeklagten auch rechtsfehlerfrei einen Hang zu erheblichen Straftaten fest (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Das Landgericht hat eine Gesamtwürdigung des Täters und der Tat vorgenommen und im Rahmen dieser Gesamtwürdigung alle

des Bundesg htshofs zu berücksicht ı

Die früher vom Angeklagten auf offener Straße begangenen Verbrechen des schweren Raubes und der (versuchten) räuberischen Erpressung sind erheblich im Sinne dieser Rechtsprechung (BGH NJW 1980, 1055). Daß es sich dabei um Gelegenheits- oder Augenblickstaten gehandelt haben kann, steht dem nicht entgegen. Solche Taten können Symptomtaten auch dann sein, wenn Umstände wie alkoholbedingte Enthemmung (BGH bei Dallinger MDR 1956, 143: GA 1974, 175, 176 £) oder eine sich zufällig bietende Gelegenheit (BGH NJW 1966, 894), allein oder zusammen, bei ihrer Begehung mitgewirkt haben.

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Die aufgrund des von dem Sachverständigen erstatteten Gutachtens getroffene Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte infolge seines Hanges zu solchen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist, ist ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Salger Spiegel Knoblich Engelhardt Goydke