Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 26.11.1975 – 2 StR 604/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF _ IM NAMEN DES VOLKES.
URTEIL§
2 StR_604/75
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt Scan in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. Sch bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär Ce» als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Racht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Mainz von 18. März 1975
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (§§ 223 a, 240, 52 StGB) verurteilt wird,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründer:
Der Angeklagte erreichte am Abend des 16. Januar 1974 mit der Drohung, sonst "sämtliche Scheiben einzuschlagen", daß ihm der am 27. August 1898 geborene Rentner Dip die Tür zu seinem Haus öffnete; er wollte Dr. die Rücknahme einer gegen ihn erstatteten Strafanzeige bitten. Nachdem Dip die Tür geöffnet hatte, schlug ihm der Angeklagte sofort mit der Faust in das Gesicht und traf ihn im Bereich des linken Auges. DIEB fiel, von diesem Schlag benommen, zurück gegen seine hinter ihm stehende Ehefrau. Der Angeklagte drang sogleich auf ihn ein und zerrte ihn am Schlafanzug durch die Tür in den Hof. Dort schlug er ihm mit der rechten und der linken Faust insgesamt dreibis viermal ins Gesicht. Nachdem DB infolge dieser Schläge in die Knie gegangen war, gab ihm der Angeklagte mit seinem Knie einen Stoß ins Gesicht. Außerdem versetzte er ihm mit seinem mit einem normalen Straßenschuh versehenen Fuß von der Seite einen Tritt ins Gesicht. Dg verlor danach das Gleichgewicht, fiel um und stöhnte. Seine Frau ging zu ihn, um sich um ihn zu kümmern und ihn ins Haus zu bringen. Der Angeklagte ging jedoch dazwischen, ergriff Do» erneut, stellte ihn an eine Mauer im Hof und schlug noch einmal mit der Faust auf ihn ein. DEE sackte sofort zusammen und war für kurze Zeit bewußtlos. Der Angeklagte 1i1eß dann von ihm ab und entfernte sich.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (§§ 223, 240 StGB) zu einen Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Hilergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die - entsprechend der zugelassenen Anklage - mit der Sachbeschwerde die Verurteilung des
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Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) erstrebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen nicht der einfachen, sondern der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht, und zwar sowohl durch eine das Leben seines Opfers gefährdende Behandlung wie auch durch die Be-"' nutzung eines gefährlichen Werkzeugs.
1. Es kann offen bleiben, ob nicht schon jede einzelne der dem Rentner Dom vom Angeklagten zugefügten Mißhandlungen angesichts des Alters und der körperlichen Unterlegenheit des Opfers geeignet war, dessen Leben zu gefährden. In jedem Fall lag eine das Leben gefährdende Behandlung in der Vielzahl der unmittelbar aufeinander folgenden erheblichen Einwirkungen auf den Kopf des DB. Besonders schwerwiegend ist dabei der Stoß mit dem Knie in das Gesicht, da DB in diesem Augenblick bereits benommen in die Knie gegangen und deshalb der vollen Wucht der Mißhandlung ungeschützt preisgegeben war. Ebenso wehrlos und reaktionsunfähig war er dann den Schlägen ausgeliefert, die ihm der Angeklagte noch versetzte, nachdem er ihn an die Mauer gestellt hatte, und die schließlich zu seiner Bewußtlosigkeit führten. Wird in dieser Weise ein alter Mann von einem h.'. wesentlich Jüngeren nieder- und Bewußtlos geschlagen, so kann die Lebensgefährlichkeit der Mißhandlungen auch damn 7.0. | nicht verneint werden, wenn sich der Verletzte später wieder erholt.
2. Der vom Angeklagten getragene Schuh war, als er DEE damit ins Gesicht trat, ein "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 2253 a StGB. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Gegenstand ein solches Werkzeug ist, kommt
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es nicht nur auf seine objektive Beschaffenheit, sondern auch darauf an, ob ihn die Art seiner Benlitzung gefährlich. macht (BGHSt 3, 105, 109). Ein "normaler Straßenschuh" ist in diesem Sinne immer gefährlich, wenn demit, mit welcher
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Stelle des Schuhes auch immer, einem Menschen in das Gesicht
getreten wird (vgl. BGH, Urteil vom 27, April 1965 - 5 StR 121/65 -). Das bedarf keiner näheren Begründung.
5. Die Strafkammer geht hiernach zu Unrecht davon aus, daß sich der Angeklagte nur der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht habe. Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert, da in einer neuen Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen zu erwarten stnd und hinsichtlich der inneren Tatseite gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 223 a StGB keine Bedenken bestehen (BUHSt 19, 352).
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
Schumacher Kirchhof Müller Meyer Buddenberg