Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 17.07.1980 – 1 StR 62/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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/ _ BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_ 62/79 BESCHLUSS 17
in der Strafsache gegen den Montagearbeiter Helmt S HB aus
DEE, geboren an GE 1949 in
wegen Vergewaltigung;
hier: Antrag der Nebenklägerin Karin Sggp auf Bewilligung des Armenrechts für das Revisionsverfahren
ad - 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Nebenklägerin Karin SP und des Generalbundesanwalts am 17. Juli 1980 beschlossen:
Der Nebenklägerin Karin Sg wird für den Revisions-Rechtszug das Armenrecht bewil-
ligt.
Ihr wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwalt Dr. TED in Singen beigeordnet.
Gründe§
1. Die Verurteilung des Angeklagten durch die Strafkammer auch wegen Vergewaltigung der Nebenklägerin führt zur entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 119 Abs. 2 Satz 2 ZPO (i.V.m. § 379 Abs. 3 und § 397 Abs. 1 StPO). Infolgedessen ist eine Prüfung der "Erfolgsaussicht" nicht notwendig.
Daß die Nebenklägerin mittelos im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, hat sie durch ihre Angaben im Gesuch vom 21. Dezember 1978 glaubhaft gemacht.
2. Die Entscheidung über dieses Gesuch erüibrigte sich nicht deshalb, weil die Revision des Angeklagten bereits am 3. April 1979 durch Beschluß nach § 349 Abs. 2
- 3.
und 3 StPO verworfen worden ist. Der beigeordnete Rechtsanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, daß jedenfalls die Revisionsbegründung des Angeklagten und eine etwaige Stellungnahme dazu mit der Nebenklägerin zu erörtern waren. Im übrigen hat sich der Senat nicht mit der Frage zu befassen, welche Gebühren entstanden sind.
3. Es war nicht erforderlich, vor der Bewilligung des Armenrechts den Angeklagten zu hören, weil ihm aus der Bewilligung keine Nachteile erwachsen.
Pikart Herdegen Ulsamer
Maul Schikora