Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 26.06.1980 – 4 StR 294/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4_ StR 294/80 BESCHLUSS 1.6

in der Strafsache

gegen

Ronald R

eus TD-AUB. geboren am EEE 1961 in DEE,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Er

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. Januar 1980 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als

dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkamner zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeante zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig, soweit sie ohne weitere Begründung die Verletzung des Verfahrens rügt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo), und im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet,

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann dagegen keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hat ihre Ent-

scheidung damit begründet, daß zwar besonders günstige Unstände in der Person des Angeklagten vorliegen mögen, daß Jedoch aufgrund der Taten nicht zu erwarten sei, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen werde (UA 19/20). Diese Ausführungen lassen besorgen, daß die Jugendkamnmer ver. kannt hat, daß auch bei Entscheidungen im Rahmen des § 2% Abs. 2 JGG die Beurteilung der Täterprognose anhand der Grundsätze zu erfolgen hat, die in § 21 Abs. 1 JGG festgelegt sind. Danach sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Rückschlüsse auf das künftige Verhalten des Täters zulassen, vor allem - neben den Umständen der Tat - die Persönlichkeit, das Vorleben und die Lebensverhältnisse des Jugendlichen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 JGG). Erst nach einer gründlichen Prüfung dieser Umstände läßt sich entscheiden, welche Wirkungen angesichts der bisherigen Entwicklung des Jugendlichen von einer Aussetzung zu erwarten sind. Allein der Hinweis auf die Umstände der Tat und das "darin" gezeigte Persönlichkeitsbild des Angeklagten (UA 20) reicht für die Verneinung einer positiven Prognose nicht aus, zumal es sich hier um einen nicht vorbestraften, unter erheblichem Alkoholeinfluß straffällig gewordenen Jugendlichen handelt.

Da nicht auszuschließen ist, daß die Jugendkammer bei einer deutlicheren Unterscheidung der im Rahmen des § 21 Abs. 1 JGG und des Absatzes 2 dieser Vorschrift zu

treffenden Entscheidungen und zu berücksichtigenden Gesichtspunkte zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Strafaussetzung gelangt wäre, war das Urteil insoweit aufzuheben.

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