Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 08.10.1990 – 4 StR 426/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 426/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Martin B WB aus Hp, dort geboren am iin
1972,
wegen gefährlicher Körperverletzung und sexueller Nötigung
wIIl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 21. Mai 1990 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als davon abgesehen worden ist, die Vollstreckung der Ju-
gendstrafe zur Bewährung auszusetzen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und hat es abgelehnt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.
1. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit das Landgericht die Aussetzung der Vollstreckung der erkann-
ten Jugendstrafe zur Bewährung versagt hat.
Die Jugendkammer hat sich den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen und gemeint, dem bislang weder vorgeahndeten noch vorbestraften Angeklagten keine günstige Sozialprognose stellen zu können. Sie hat die Auffassung vertreten, schon die vorliegende Tat und eine im strafunmündigen Alter im Mai 1984 begangene, ebenfalls sexualbezogene Verfehlung zeigten "trotz des großen zeitlichen Abstandes ... eine ausgeprägte neurotische Fehlentwicklung": Dem Angeklagten fehle zur Zeit hierfür jedes Problembewußtsein; seine sexuellen Probleme seien daher während der Behandlung in der Fachklinik nach Darstellung des Sachverständigen gar nicht angegangen worden; eine ambulante Therapie sei bis zum Beginn der Hauptverhandlung aus diesem Grunde von dem Angeklagten und seinen Eltern abgelehnt worden; mangels eines Problembewußtseins beim Angeklagten vermöge zur Zeit auch eine Therapieweisung nichts zu bewirken (UA 11). Hieraus hat die Jugendkammer den Schluß gezogen, daß "zur Zeit ähnliche Verfehlungen zu besorgen" sind (UA aaO).
Diese Begründung, mit der die Jugendkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 JGG verneint
hat, ist nicht ohne weiteres mit wesentlichen weiteren Fest-
stellungen zu vereinbaren, die das Landgericht zur Person des Angeklagten getroffen hat. So spricht vieles dafür, daß der zur Tatzeit erst fünfzehn Jahre alte Angeklagte seit der annähernd zwei Jahre zurückliegenden Tat nicht wieder auffällig geworden ist, sondern sich positiv entwickelt hat; denn entgegen früheren Verhaltensauffälligkeiten (starke Aggressionen, erhebliche Sprachschwierigkeiten und Hospitalismusschäden), die in den ersten Schuljahren mit Schulversäumnissen, unzulänglicher Mitarbeit, Leistungsschwäche und Schwierigkeiten bei der Einordnung in die Klassengemeinschaft einhergingen, zeigte der Angeklagte "in den höheren Klassen ordentliche Leistungen und ein einwandfreies Sozialverhalten" (UA 3). Eine Erörterung dieser zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände drängte sich schon deshalb auf, weil maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Prognose die Zeit der tatrichterlichen Entscheidung, nicht diejenige der Tat ist (Eisenberg JGG 3. Aufl. § 21 Rdn. 15). Der Hinweis der Jugendkammer auf die vorliegende Tat und die vorausgehende Verfehlung vom Mai 1984 und das darin gezeigte neurotisch fehlentwickelte Persönlichkeitsbild des Angeklagten (UA 11) lassen demgegenüber besorgen, daß sie bei der Prüfung der Prognose den Umständen der Tat ein zu großes Gewicht beigemessen und die weitere Entwicklung der Persönlichkeit des Angeklagten nicht genügend berücksichtigt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juni 1980 - 4 StR 294/80). Es ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, daß ein "zur Zeit" fehlendes Problembewußtsein des Angeklagten der Aussetzung der Strafvollstreckung entgegensteht. Die Ausführungen hierzu sind unvollständig; sie befassen sich insbesondere nicht damit, daß der Angeklagte nach der unter
Einschluß der Dauer der Unterbringung zur Beobachtung gemäß S § 1 StPO annähernd vier Monate lang vollzogenen Untersuchungshaft noch weitere viereinhalb Monate freiwilig in der Westfälischen Klinik für Kinder-und Jugendpsychiatrie in M-Sp zur Behandlung verblieb. Welche erzieherische Wirkung der Vollzug der Untersuchungshaft auf den Angeklagten gehabt hat (S 93 Abs. 2 JGG, vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1990 - 4 StR 122/90 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), bleibt ebenso unerörtert wie die Art der Behandlung, der sich der Angeklagte in der jugendpsychiatrischen Klinik unterzogen hat. Über die Frage der Strafaussetzung ist deshalb neu zu entscheiden. Dabei wird auch zu erwägen sein, ob außer der Unterstellung des Angeklagten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers
(SS 24, 25 JGG) weitere Weisungen und Auflagen (§ 23 JGG) in Betracht kommen, die geeignet sind, einer Rückfallgefahr zu
begegnen.
Goydke Meyer-Goßner Steindorf Blauth Maatz