Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 10.06.1980 – 1 StR 227/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Y
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 227/80 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Friseurmeister Rrland Des aus
SCHED, geboren an GEEEEEEEED 19.9 in Bei,
- Sachbezeichnung: Ag» u.a. -
wegen Geldfälschung
a
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 10. Juni 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsaner, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt iin»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt W, “Em,
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten De gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom
28. November 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
FR
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor.
Daß der Beschwerdeführer etwa selbst der deutschen Sprache nicht mächtig sei und deshalb eines Dolmetschers bedurft hätte, behauptet auch die Revision nicht. Für ihn war die Anwesenheit eines Dolmetschers während der Hauptverhandlung im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO nicht vorgeschrieben. Ob die Voraussetzungen, unter welchen die Zuziehung eines Dolmetschers nach § 185 GVG geboten ist, in der Person des Mitangeklagten Ag» vorgelegen haben und ob der für diesen Mitangeklagten beigezogene Dolmetscher an der ganzen Hauptverhandlung teilgenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Eine etwaige Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO hätte insoweit nur der Mitangeklagte AED, der keine Revision eingelegt hat, rügen können.
Daß der Angeklagte DiED etwa infolge nicht ausreichender Beteiligung des Dolmetschers Äußerungen des Mitangeklagten Aggllw in der fremden Sprache nicht verstanden habe und deshalb in seiner Verteidigung beeinträchtigt gewesen sei, behauptet die Revision nicht. In dieser Hinsicht ist eine zulässige Verfahrensrlüge nicht erhoben.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Verneinung eines minder schweren Falles. Die Frage einer möglichen Gesamtstrafenbildung (Urteil des Landgerichts Bamberg vom 14. Februar 1979; vgl. UA S. 5) kann hier dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben.
Pikart Herdegen Ulsamer Maul Schikora