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BGH Urteil vom 07.05.1980 – 2 StR 152/80

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 152/80 URTEIL IN

in der Strafsache

gegen

den Lehrer Werner Otto VB aus Bad Heil, geboren am Ep. EB 1941 in FEB,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

9A(e)

77

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. November 1979 wird mit den Feststellungen aufgehoben:

a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang,

b) auf die Revision des Angeklagten, soweit er verurteilt worden ist.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügen, Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

I. Revision der Staatsanwaltschaft:

1. Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens. Wie durch die Sitzungsniederschrift. bewiesen wird, hat das Landgericht die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Zeugen Matthias und Sabine Ho und Michael KB ausgeschlossen, ohne bei der Verkündung der den Ausschluß anordnenden Beschlüsse den Grund für diese Maßnahme anzugeben. Darin liegt ein Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG mit

. der Folge, daß der zwingende Revisionsgrund des 8 338

Nr. 6 StPO gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn man im Hinblick auf das Alter der drei Zeugen ( 9, 10 und 13 Jahre) davon ausgehen wollte, fir die Verfahrensbeteiligten sei ohne weiteres erkennbar gewesen, daß die Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 4 GVG ausgeschlossen werde. Denn der Mangel einer Begründung wird nicht dadurch geheilt, daß sich der Grund für den Ausschluß aus den Umständen oder dem Sachzusammenhang ergibt (BGHSt 41, 334; 2, 56; BGH bei Herlan in GA 1971, 34). Da die Öffentlichkeit wegen fehlender Begründung der auf ihren

Ausschluß gerichteten Beschlüsse nicht wirksam ausgeschlossen worden war, ist sie auch durch die erneuten Vernehmungen des Angeklagten und des Zeugen Matthias HoEB ir nichtöffentlicher Sitzung in ungesetzlicher Weise beschränkt worden, gleichgültig, ob sich diese Aussagen aus den vorangegangenen Bekundungen der Zeugen Matthias Ho und Michael KEWEER unmittelbar ergeben hatten und mit ihnen in einem inneren Zusammenhang standen oder nicht.

2. Da die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung die Anordnung von Führungsaufsicht beantragt hatte, hätte die Strafkammer, wie die Revision weiter zutreffend geltend macht, in den Urteilsgründen darlegen müssen, weshalb sie diesem Antrag nicht gefolgt ist (vgl. § 267 Abs. 6 StPO).

3. Soweit die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge die Annahme von Fortsetzungszusammenhang beanstandet, hätte sie jedenfalls im Fall Matthias Ho@B keinen Erfolg haben können. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte an diesem Jungen vom Frühsommer bis zum Herbst 1978 bei gemeinsamen Saunabesuchen in Kai und in CAEEEB wöchentlich mindestens einmal, hin und wieder auch dreimal in gleichbleibender Art und Weise vergangen. Danach lag seinem Gesamtvorsatz eine hinsichtlich Opfer, Ort, Zeit und Begehungsart der Tat ausreichend bestimmte Vorstellung zugrunde. Ob dies auch für die Verfehlungen des Angeklagten an dem Zeugen Michael KEMB zutrifft, kann auf Grund der bisherigen

Feststellungen nicht beurteilt werden, da ihnen nicht

zu entnehmen ist, wie lange die beiden Einzelhandlungen zum Nachteil dieses Jungen auseinander liegen. Die neu erkennende Strafkammer wird außerdem das Verhältnis der an beiden Kindern begangenen Straftaten zueinander im Hinblick auf die Feststellungen zu dem Saunabesuch,

an dem beide Kinder beteiligt waren (Bl. 7 UA), erneut zu prüfen haben. Haben die Kinder auf die Aufforderung des Angeklagten, einander zu massieren, sich auch an

den Geschlechtsteilen berührt und war das dann vom Angeklagten insoweit begangene Vergehen nach § 176 Abs.

2 StGB von seinem im übrigen auf die Verwirklichung

des Abs. 1 dieser Vorschrift gerichteten Gesamtvorsatz erfaßt, dann würden die beiden Fortsetzungstaten oder - bei Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Fällen zum Nachteil des Michael KEMB - die Fortsetzungstat im Falle HOEEEEEEB und die zweite Tat im Falle Michael Kim tateinheitlich zusammentreffen (vgl. BGHSt 6, 81).

4. Die unter Ziffer 1 erörterte Verfahrensrüge führt auf die uneingeschränkt eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang, also auch insoweit, als der Angeklagte freigesprochen wurde. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

II. Revision des Angeklagten:

4. Die auch von dieser Revision erhobene Verfahrensrüge, wegen des ohne Angabe eines Grundes angeordneten Ausschlusses der Öffentlichkeit während der Vernehmungen der Zeugen Matthias und Sabine Ho und Michael Kb sei der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, ist begründet, wie zur Revision der Staatsanwalt-

schaft bereits ausgeführt wurde. Da der Angeklagte den freisprechenden Teil des Urteils mangels Beschwer nicht anfechten kann, ist auf seine Verfahrensbeschwerde das Urteil im Umfang seiner Verurteilung aufzuheben. Auf die übrigen durchweg unbegründeten Verfahrensrügen braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.

2. Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Verfehlungen im Fall Michael KB ist der Angeklagte nicht beschwert. Zur Frage des rechtlichen Verhältnisses der an beiden Kindern verübten Straftaten zueinander wird auf die Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft verwiesen.

Schumacher Mösl Meyer

Maier Theune