Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 29.04.1980 – 2 StR 157/80

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 157/82 BESCHLUSS BEA

in der Strafsache

gegen

den Tränklackierer Mohamed H EEEB zus FEED /MEEB, geboren 1957 in KEMEEEB, Provinz NEED (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

des Beschwerdeführers am 29. April 1980 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. Dezember 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und insoweit die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Da dem Angeklagten in der unverändert zugelassenen Anklage der Diebstahl von rund 50 g Heroin als rechtlich selbständige Tat zur Last gelegt war, hätte ihn die Strafkammer, die ihn insoweit nicht für überführt hielt, mit der entsprechenden Kostenfolge freisprechen müssen. Daß sie im Falle der Verurteilung entgegen der Anklage Tateinheit zwischen Diebstahl und Besitz von Heroin angenommen hätte, macht den Teilfreispruch, den der Senat deshalb nachholt, nicht

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entbehrlich (RGSt 50, 551; BGH, Urteil vom

19. Mai 1954 - 6 StR 19/54; Beschlüsse vom

40. Januar 1973, 13. Februar 1974 und 4. September 1979 - 2 StR 599/72, 3 StR 288/75 und 5 StR 108/73; Kleinknecht, StPO 34. Aufl. Rdn. 12 zu § 260).

Schumacher Müller Meyer

Maier Theune