Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 10.07.1980 – 4 StR 351/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Wolfgang E GER zu: DEE. geboren am EEE 1937 in TED:
wegen Diebstahls
-2- >z
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Februar 1980 dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und insoweit die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Daß die Strafkammer zu Unrecht von einer fortgesetzten Handlung ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht. Es hätte aber in den von der Kammer als nicht erwiesen angesehenen Fällen der Anklage Nr. 69, 81 und 82 (uA 30/31) Freispruch erfolgen müssen, da die unverändert zugelassene Anklage nicht von Teilakten einer fortgesetzten Handlung, sondern von rechtlich selbständigen Taten ausgegangen ist. Daß die Strafkammer im Urteil alle angeklagten Taten als eine einzige fortgesetzte Handlung gewertet hat, macht den Teilfreispruch, den der Senat nachholt, nicht entbehr-
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lich (BGH, Beschluß vom 29. April 1980 - 2 StR 157/80; Kleinknecht, StPO, 34. Aufl., §§ 260 Rdn. 15).
Salger Knoblich Ruß
Engelhardt Goydke