Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 05.08.1981 – 4 StR 317/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen Als PDF speichern

BG

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 317/81 BESCHLUSS DIE

in der Strafsache

gegen

den Gerichtsvollzieher Joachim PD ip zus IMB-

WEB, geboren am il 1943 in Au.

wegen Falschbeurkundung im Amt u.a.

„4

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Hagen vom 4. Juli 1980 dahin ergänzt, daß der Angeklagte auch vom Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Gebührenüberhebung in sieben Fällen (Fälle I 1, 14, 17, 21, 23, 24 und 32 der Anklage) freigesprochen ist.

Im übrigen wird die Revision verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten in den Fällen I 1, 14, 17, 21, 23, 24 und 32 der Anklage der Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Gebührenüberhebung nicht als überführt angesehen. Sie hat von einem gesonderten Freispruch aber abgesehen, "da es sich insoweit nur um Teilakte einer fortgesetzten Tat handelte" (UA 76). In diesen sieben Fällen hätte aber Freispruch erfolgen müssen, da die durch Beschluß vom 21. März 1980 (Bd. III Bl. 339 d.A.) unverändert zugelassene Anklage vom 11. Juli 1979 (Bd. III 100 ff d.A.) insoweit nicht von Teilakten einer fortgesetzten Handlung, sondern von rechtlich selbständigen Taten ausgegangen ist. Daß die Strafkammer im Urteil die unter I der Anklage aufgeführten Taten als eine einzige fortgesetzte Handlung gewertet hat, macht den Teilfreispruch nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 1980 - 2 StR 157/80 - und

vom 10. Juli 1980 - 4 StR 351/80; vgl. Kleinknecht 35. Aufl., § 260 RdNr. 15). Der Senat holt ihn daher nach.

Im übrigen hat die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Salger Spiegel. Knoblich Ruß Engelhardt