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BGH Beschluss vom 15.04.1980 – 5 StR 178/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 178/80 £L? 0°9

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen.

den Gastwirt Reinhold Dogs zu: OU: geboren am EEE 1950 ir Hop Kreis Kin

(Österreich), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

. £L?

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15.April 1980 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2.November 1979 nach § 349 Abs.4 StPO

a) im Fall II 1 der Urteilsgründe im Schuldspruch und im Ausspruch der Einzelstrafe,

b) im Ausspruch der Gesamtstrafe und der Einziehungsanordnung

mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt;

"Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz richtet, weil die auf § 265 StPO gestützte Verfahrensrüge durchdringt. In der zugelassenen Anklage war dem Beschwerdeführer unter 1) ein am 4. August 1978 begangener Diebstahl zur Last gelegt worden (B1.415,415R, Bd.I d.A.).

Er ist jedoch insoweit wegen Hehlerei, begangen in der Zeit von August 1978 bis Januar 1979, verurteilt

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3r Ce?

worden. Das Protokoll beweist, daß ein Hinweis auf

die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht

gegeben worden ist, daß vielmehr noch nach Abschluß der Beweisaufnahme darauf hingewiesen worden ist,

daß zwischen den Taten Nr.1! (Diebstahl) und Nr.5

(Vergehen gegen das Waffengesetz) der Anklage Tateinheit in Betracht komme (B1.506 Bd.I d.A.). Nach Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht. Das gilt

besonders deshalb, weil die in § 259 StGB n.F. voraus-

gesetzte Bereicherungsabsicht hier nur dann gegeben war, wenn der Preis von 500,- DM, der dem legalen Marktpreis entsprechen soll (UA S.4), den Preis des dem Angeklagten allein offen stehenden illegalen Handels unterschritt (BGH bei Holtz MDR 1977,283; BGH 2 StR 647/74 vom 25.Juni 1975). Davon ist die

Strafkammer nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausgegangen. Auf einen Hinweis nach § 265 StPO

hätte die Verteidigung dazu mit entsprechenden Anträgen nähere Aufklärung erstreben und erreichen können".

Dem tritt der Senat bei. Er weist noch darauf hin, daß wegen Hehlerei nur bestraft werden kann, wer die Herkunft der Sache aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten rechtswidrigen Tat kennt.

Mit dem Schuldspruch und der Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteiisgründe waren auch die Gesamtstrafe und die Anordnung über die Einziehung einer Pistole mit Magazin und Patronen aufzuheben. Bei der erneuten Entscheidung über die Einziehung wird § 74 a StGB in Verbindung mit § 56 Abs.3 WaffG zu beachten sein.

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Die sonstigen Verfahrensrügen und die sachlichrechtlichen Angriffe auf die Verurteilung in den Fällen II 2, 3 und 4 der Urteilsgründe sind offensichtlich unbegründet.

Die Schreiben des Verteidigers vom 26.KMärz und vom 11.April 19380 haben vorgelegen.

Schuster Fuhrmann Horstkotte

Rebitzki Niepel