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BGH Urteil vom 25.06.1975 – 2 StR 647/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 647/74 URTEIL STE. >7

in der Strafsache

gegen

den Taxifahrer Rainer Franz Peter Ge aus Ne T ii, geboren am ie 19.7 in sw,

wegen Hehlerei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ie -E aus a Wa

als Verteidiger,

Justizangestellte gm

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Januar 197

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Hehlerei wegfällt,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechtswegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, wegen Vergehens gemäß §§ 26 Abs. 1 Nr. 2 Reichswaffengesetz, 53 Abs. 3 Nr. 1 b Waffengesetz sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der

er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Der Beschwerdeführer sieht zu Unrecht eine Verletzung des § 251 StPO darin, daß das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin E@Pin der Hauptverhandlung als Beweismittel verlesen worden ist. Hierzu war die Strafkammer berechtigt, weil sie, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, zuvor alle zumutbaren Möglichkeiten, den Aufenthalt der Zeugin zu ermitteln, ausgeschöpft hatte.

2. Jedoch wird die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei nach jetzt geltendem Recht durch die Feststellungen nicht getragen.

Zur inneren Tatseite stellt die Strafkammer fest, daß der Angeklagte auch in Vorteilsabsicht gehandelt hat. "Der Vorteil, der kein Vermögensvorteil sein muß, bestand für ihn darin, daß er nach seinem Belieben über die Waffe verfügen konnte" (Bl. 14 UA). Nach der seit 1. Januar 1975 geltenden Fassung des § 259 StGB wird jedoch die Absicht

der Bereicherung, also der Erlangung eines Vermögensvorteils verlangt.

Allerdings bewirkt die Erlangung der tatsächlichen Gewalt und der alleinigen Verfügungsmacht über eine Sache von Vermögenswert -— also der Erwerb des Eigenbesitzes daran - stets einen Vermögenszugang. Ob dieser auch ein Vermögensvorteil im Sinne einer Bereicherung ist, hängt nach allgemeinen Grundsätzen jedoch davon ab, daß kein oder nur ein geringerwertiger Vermögensabgang gegenübersteht. Bei Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kann nicht von einem Vermögensvorteil gesprochen werden. Das hat schon für den Begriff des Vorteils nach

der früheren Fassung des § 259 StGB gegolten (BGH GA 1969, 62 mit Nachweisen).

Ob die Gegenleistung zumindest gleichwertig ist, muß unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung einen Vermögensvorteil auch dann angenommen, wenn aufgrund eines erschlichenen Bezugsscheins rationierte Waren zum festgesetzten Höchstpreis erworben werden, weil dieser "regelmäßig hinter dem Gebrauchswert zurückbleibt, wenn Rationierung hinzutritt" (RGSt 50, 277). Der erhöhte Gebrauchswert würde in solchen Fällen nach heutigem Sprachgebrauch dem Schwarzmarktpreis entsprechen. Der Senat tritt dieser auf den Vermögenswert im rein wirtschaftlichen Sinn abstellenden Auffassung bei.

Die Ermittlung von Werten im illegalen Geschäft kann gelegentlich allerdings sehr schwierig sein. Hinzu kommt, daß auch Art und Höhe der Gegenleistung nicht immer bekannt sind. Im Falle der Hehlerei wird die Prüfung Jedoch dadurch erleichtert, daß der Preis, welchen der

den unrechtmäßigen Vorerwerb kennende Erwerber zahlt,

- also der Hehlerpreis - in aller Regel unter dem Wert auf dem (legalen oder illegalen) Markt liegen wird. Ob hieraus ein für die Beweiswürdigung wesentlicher Erfahrungssatz herzuleiten ist, kann hier jedoch dahinstehen, da dieser jedenfalls für den Erwerb der Maschinenpistole im vorliegenden Fall nicht gelten könnte.

Solche Waffen im illegalen Handel sind meistens durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt (§ 259 StGB). Der ungenehmigte Erwerb von Kriegswaffen ist ferner ebenso strafbar wie die Hehlerei daran. Dem Erwerber wird es deshalb in der Regel gleichgültig sein, ob die Waffe gestohlen ist oder nicht. Der Preis wird hierdurch gewöhnlich kaum beeinflußt. Der Fall, daß der Erwerber die Ware zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hat, liegt nach den Feststellungen hier nicht vor.

Da im vorliegenden Fall mangels geeigneter Beweismittel nicht mehr festgestellt werden kann, daß der wirtschaftliche Wert der Maschinenpistole das mögliche Entgelt übersteigt, muß die Verurteilung wegen Hehlerei wegfallen.

Das hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.

3. Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Über die Einziehung der Waffen nebst Munition muß erneut befunden werden.

Schumacher Müller Baumgarten

Meyer Buddenberg