Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 15.04.1980 – 5 StR 158/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Metallarbeiter Klaus 5 EB au: DEE. geboren am EB 1952 in vem/ CE,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexueller Nötigung mit Todesfolge

MA

. Ad

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15.April 1980 gemäß § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 19.November 1979

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten sexuellen Nötigung mit Todesfolge schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen,

53. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe§

Die Rüge der Verletzung förmlichen Rechts ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Absatz2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig. Die sachlichrechtlichen Angriffe auf die Schuldfeststellungen sind offensichtlich unbegründet. Dagegen hat die Revision mit der allgemeinen Sachbeschwerde einen Teilerfolg.

Nach den Urteilsgründen würgte der Angeklagte Frau DEE am Hals, entkleidete mit Gewalt ihren Unterleib und fügte ihr eine Rißverletzung der Scheidenschleimhaut zu. Das Würgen führte alsbald zum Tode des Opfers. Ob die Scheidenverletzung davor oder danach entstanden ist, hat sich nicht klären lassen. Zugunsten des Angeklagten ist ein nach dem Todeseintritt liegender Zeitpunkt zugrunde

- 3.

- 3 - Pd

zu legen. Den Zeitpunkt der Teilentkleidung des Opfers

stellt der Tatrichter insoweit nicht mehr fest. Eine weitere Sachaufklärung erscheint ausgeschlossen. Zugunsten des Angeklagten ist mithin ferner davon auszugehen, daß er auch diese sexuelle Handlung erst nach dem Tod des Opfers vornahm. Er kann daher nur der versuchten sexuellen Nötigung schuldig befunden werden, wobei auch hier der Absatz 5 des § 178 StGB anzuwenden ist. Der Senat kann in analoger Anwendung des

§ 354 Absatz 1 StPO den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, daß sich der Angeklagte bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hätte anders verteidigen können als geschehen.

Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da nicht ausgeschlossen werden Kann, daß bei zutreffender rechtlicher Einordnung der Tat die Strafe geringer festgesetzt worden wäre,

Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel