Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 09.04.1980 – 2 StR 158/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 158/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maurer Wolfgang Gerhard Herbert K EB aus Hamm, geboren am MB. WEM 1952 in Reh /DDR, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen schweren Raubes
ZA
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. Mai 1979, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Das angefochtene Urteil ist nach viertägiger Hauptverhandlung am 30. Mai 1979 verkündet worden. Es hätte mithin bis spätestens 18. Juli 1979 mit den Gründen zu den Akten gebracht werden müssen (§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ausweislich des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle ist dies jedoch erst am 10. September 1979 geschehen. Auch die dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters bestätigen die Fristüberschreitung.
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Da hiernach der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vorliegt, muß das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, in vollem Umfang aufgehoben werden.
Schumacher Müller Meyer
Maier Theune