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BGH Beschluss vom 31.03.1980 – 2 StR 727/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 Stk 727/80 BESCHLUSS 9.797.9

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

GA

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Novenber 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Sp wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 1980, auch soweit es die Angeklagten Pe und | betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. Juli 1981 ausgeführt:

"Die Verfahrensrügen bedürfen keiner krörterung, da bereits die Sachbeschwerde durchdringt. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil der genaue Schuldumfang nicht festgestellt werden kann und es daher nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer der Verurteilung des Beschwerdeführers einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt hat.

Nach den Feststellungen des Gerichts war der Angeklagte Gesellschaftergeschäftsführer einer cEEEn cgED "EEE EEE (c®), Gisich seit August 1977 mit der Vermittlung von Warenterminkontrakten befaßte. Der friihere Mitangeklagte

cEB> nahm aufgrund Generalvollmacht einer weiteren Mitgesellschafterin wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung der Firma. Nach dem Prospekt der

c® und den Erklärungen der angestellten Telefonverkäufer sollten die Geschäfte so abgewickelt werden, daß die von den Kunden eingezahiten Prämiengelder dem Ankauf von Optionen auf Warentermin-

kontrakte durch Vermittlung des Lg rg En :© (EB 1t:. aienten. Von den bei

der c® bis Ende 1977 an Kundengeldern eingegangenen mehr als 400.000 DM wurden jedoch nur insgesamt 130.000 DM durch SP an der Börse plaziert.

Zur Verbesserung der durch hohe Unkosten und Privatentnahmen gekennzeichneten Liqauiditätssituation der Geselischaft veräußerten der Beschwerdeführer und CD im Herbst 1977 durch die C@& sechs sogenannte nackte Optionen, wobei den Kunden vorgespiegelt wurde, es handele sich um registrierte Optionen der Londoner Warenterminbörse. Ab Januar 1978 begannen der Beschwerdeführer, cm und der weitere frühere Mitangeklagte Pi danit,

über zwei neugegründete Gesellschaften, deren Geschäftsführer Cl und PeP waren, Optionen einer CD-CilB-:npH, in welcher der Beschwerdeführer die Geschäftsführung innehatte, zu verkaufen. Wiederum wurde gegenüber dem Kunden wahrheitswidrig behauptet, es handele sich hierbei um registrierte und abgesicherte Optionen.

Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht einen fortgesetzten Be-

trug. Ihren Ausführungen kann jedoch nicht mit Sicherheit entnommen werden, in welchem Umfang sich der An-

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geklagte und die früheren Mitangeklagten dieser Straftat schuldig gemacht haben. Zwar geht die Kammer davon aus, daß "aufgrund des Verhaltens

der Angeklagten - bei deren wechselnder Beteiligung bei den Firmen P@ und cW - insgesamt mindestens 32 Kunden bei der Firma c@®, 10 Kunden bei der Firma MM und 10 Kunden bei der Firma P@Warenterminsoptionsverträge abschlossen" (UA Bl. 11); sie hat Jedoch keine zweifelsfreien Feststellungen über

die Höhe des Vermögensschadens und die einzelnen Geschädigten getroffen. Auch bei Vorliegen einer fortgesetzten Handlung ist das Gericht aber grundsätzlich verpflichtet, jeden Einzelfall kurz zu identifizieren (BCH, Urteil vom 11. Februar 1976

- 3 StR 472/75 - und vom 23. Juni 1981 - 1 StR 256/81). Dieser Verpflichtung genügt die Strafkammer im vorliegenden Fall durch die bloße Feststellung der Anzahl der Einzelakte des fortgesetzten Betruges nicht. So ist beispielsweise nicht feststellbar, ob die angeklagte Untreue zum Nachteil Reisch (Nr. 3 der Anklageschrift vom 2. November 1979 - Bl. 338 f, 341, 380/11 d.A.) von der Verurteilung mitumfaßt ist. Nicht überprüfbar ist u.a. auch, aufgrund welcher Feststellungen das Gericht zu dem Ergebnis gelangte, es liege hinsichtlich 10 Kunden der Firma C@ein Betrug vor, wohingegen die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main nur von 9 Teilakten des Betruges ausging (Anklageschrift vom 2. November 1979, Bl. 347/II d.A.). Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des gesamten Urteils.

Gemäß § 357 StPO nötigt die Aufhebung des Urteils zu Gunsten des Angeklagten sg» zu einer Er-

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streckung auf die früheren Mitangeklagten can und PB, da deren Verurteilung als Mittäter des gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Betruges auf demselben Rechtsfehler beruht. '!

Der Senat tritt dem bei und fügt hinzu:

1. Die Strafkammer hat in der rechtlichen Würdigung den Schaden dargestellt als die "Vermögensgefährdung bei Vertragsschluß", die darin zu sehen sei, "daß der Gewinnanspruch, den ein jeder Kunde gegen Entrichtung der Prämie erwarb, nicht so sicher war, wie er es erwarten aurfte. Das Geld ging hier in Hände, bei denen die Gefahr bestand, daß es in unüberschaubaren Kanälen verschwand, anstatt vertragsgemäß als Anlage bei der Börse verwandt zu werden" (UA S. 16). In dieser Beschränkung würden die Urteilsausführungen bedeuten, daß die Kunden im Ergebnis weder die Einlagen noch die Gewinnansprüche verloren hätten, jedenfalls aber den Angeklagten ein etwaiger Verlust aus subjektiven Gründen nicht zur Last gelegt werde. Selbst wenn das Gericht nur diese (vorübergehende) Vermögensgefährdung zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt haben sollte, wäre eine Mindestkonkretisierung der Einzelgeschäfte unverzichtbar. Die Angaben über die monatlich eingegangenen Gesamtbeträge und die Mindestzahl der geschädigten Kunden, aus denen die durchschnittliche Kundeneinzahlung errechnet werden könnte, genügen hierfür nicht. Sie lassen weder eine ausreichende Bestimmung der erfaßten Einzelakte zu, noch kann ihnen mangels jeglichen Hinweises auf die Kontraktwerte ein Anhaltspunkt über die Höhe der (gefährdeten) Kundenansprüche entnommen werden.

2. Darüber hinaus muß aber dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden, daß die Strafkammer in

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Wirklichkeit nicht nur die erwähnte Vermögensgefährdung, sondern auch endgültige Verluste der Kunden an Gewinnansprüchen und eingezahlten Beträgen im Blick gehabt und den Angeklagten angelastet hat. Denn sie hat weiter dargelegt (UA S. 11), daß die Angeklagten auf Grund der "schon im November 1977 konkursreife(n) Geschäftslage" die Firmenumgründung nur als Verschleierungshandlung vorgenommen haben zu dem Zweck, bei fehlenden eigenen Kapital - wie schon früher durch die Hergabe nackter Optionen - auch künftig "Vergünstigungen, Gehälter und Provisionen zu erlangen". Überdies hat der Angeklagte SW nur bis Ende 1977 einen Teil (etwa 130.000 DM) der bis dahin eingegangenen (über 400.000 DM) Kundengelder ordnungsgemäß bei s@ London zur Aniage

an der Börse eingezahlt. Alle später eingehenden Beträge wurden den Vermittler- und Stillhalterfirmen zugeleitet und teilweise zur Geschäftsführung sowie zu privaten Zwecken entnommen. Das kann nur bedeuten,

daß zumindest zahlreiche Kunden keine Gewinne realisieren konnten und zudem Einsätze verloren haben. Alle drei Angeklagten "wußten" um die Gefährdung der Fremdgelder und "nahmen zumindest billigend in Kauf, daß die Kunden geschädigt würden" (UA S. 17). Diese Ausführungen lassen nur den Schluß zu, daß die Strafkammer insoweit auch

die subjektiven Voraussetzungen als vorliegend erachtet hat. Damit stimmt es überein, daß sie es unterlassen hat, den Angeklagten in den Strafzumessungserwägungen zugute zu halten, daß ein effektiver Verlust

an Kundengeldern oder -ansprüchen nicht eingetreten

sei oder doch jedenfalls den Angeklagten nicht zugerechnet werden könne. Hätten diese Voraussetzungen vorgelegen, so hätten sie als ein maßgeblicher zugunsten der Angeklagten sprechender Gesichtspunkt ausdrücklich erörtert werden müssen. Hat aber die Strafkammer nicht nur vorübergehende Vermögensgefährdung,

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sondern auch endgültigen Vermögensschaden einzelner Kunden zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, so war insoweit ebenfalls eine Konkretisierung geboten, deren Unterlassung einen Rechtsfehler darsteilt.

3, Schließlich sind die Feststellungen zum Tatumfang - gleichgültig ob nur die Vermögensgefährdung oder auch ein endgültiger Schaden erfaßt wird - deswegen zu unbestimmt, weil sie nicht erkennen lassen, ab welchem Stadium der Geschäftsentwicklung die Strafkammer den Angeklagten betrügerisches Verhalten zur Last gelegt hat. Die Sachverhaltsschilderung legt den Schluß nahe, daß das Gericht bereits die ersten Kundeneinzahlungen vom September 1977 (66.000 DM) als betrügerisch erlangt angesehen und mit den geschädigten 32 C@@-Kunden auch diese Geldgeber gemeint hat (UA S. 5, 11). Andererseits hat es dem Angeklagten SB zuzute gehalten, "daß seine Geschäftstätigkeit nicht von Anfang an auf einen Betrug gerichtet, sondern eine gewisse Ernsthaftigkeit und der Wille zu einer ordentlichen Geschäftsführung am Anfang gegeben war", zumal "ein Teil der Gelder auch angelegt worden ist" (UA S. 18).

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