Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 29.03.1989 – 2 StR 54/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF u IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Adalbert > EB zus SO seroren am A WER 195: :- vn,

wegen Betruges

wIlI

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Detter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 1988 mit den

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

_ Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten des (fortgesetzten) Betruges schuldig gesprochen. Es hat ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 DM vorbehalten. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat - gemäß § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten - Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte als Handelsmakler auf Kommissionsbasis der Firma Tin CE GE - SEE ese11schaft mon: den Telefonverkauf sogenannter "börsenorientierter Stillhalteroptionen" der Firma UM Est. va@l/Liechtenstein, betrieben. Er führte mit Personen, die er teils bei seiner vorausgegangenen Tätigkeit als Telefonverkäufer einer anderen Warenterminoptions-Verkaufsgesellschaft als Kunden kennengelernt, teils aus Adressenlisten herausgesucht hatte, ein erstes telefonisches Informationsgespräch, in dem er "den Erwerb von Warenterminoptionen auf Rohstoffkontrakte als gewinnträchtige Geldanlage empfahl". Zeigte der Angerufene Interesse, ließ er ihm die Informationsbroschüre der Firma zusenden. In dieser war "auch das Risiko eines Totalverlusts der Einlage erwähnt". In der ab Oktober 1979 herausgegebenen Fassung befaßte sich die Broschüre überdies "eingehend mit dem Wesen und der Funktion des privaten Stillhalters".

"Kurze Zeit darauf rief der Angeklagte BB erneut bei dem jeweiligen Interessenten an und bewegte ihn durch unrichtige Angaben über Gewinnchancen und Verlustrisiko zum Erwerb einer Option. Dabei beschönigte er wider besseres Wissen die Gewinnchancen und verharmloste das hohe Verlustrisiko, so daß der Kunde der Annahme war, eine weitgehend

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-29/2-str-54-89#rd_6

sichere Kapitalanlage zu tätigen. Im Anschluß an die tele- £fonische Kaufzusage schickte der Kunde ein ihm mit der Informationsbroschüre zugegangenesS und von ihm unterzeichnetes "Informations- und Orderticket‘ an die Firma IE. in dem es u.a. heißt: ’Ich beauftrage Sie, mir folgende am Rohstoffterminmarkt ausgerichtete Optionen der vo Est. vVa@h/Liechtenstein, zu vermitteln ... Grundlage meines Auftrages ist die Dokumentation cc ‚ deren Inhalt ich verstanden habe. Ich weiß daher, daß mein Spekulationseinsatz den aufgezeigten möglichen Risiken unterliegt. Mit der Geschäftsabwicklung erkläre ich mich einverstanden.’ Nach Zahlung der Optionsprämie erhielt der Kunde von der Firma IB eine "Options-Bestätigung’" (UA Bl. 4, 5).

Die den Kunden in Rechnung gestellten Optionsprämien orientierten sich an den Prämienlisten der Firma vo Est. und enthielten außerdem einen Aufschlag von 30 % auf

diesen Betrag, der als Vermittlungsprovision bei der Firma

nö _ Warc

"Auf diese Weise verkaufte der Angeklagte I | in der Zeit vom Juli 1979 bis Dezember 1979 an 15 Kunden der Firma TEE insgesamt 93 Stillhalteroptionen der Firma uM- ) Est, wobei er einen Gesamtumsatz in Höhe von 356.678,86 DM erzielte. In sämtlichen Fällen erlitten die Kunden hohe Verluste bis hin zum motalverlust ihrer Einlage. Der Angeklagte arbeitete dabei als Handelsmakler auf Provisionsbasis und erzielte in dem fraglichen Zeitraum Provisionen in einer Gesamthöhe von 29.005,95 DM" (UA Bl. 5).

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebun des Urteils. Dieses enthält Rechtsfehler zugunsten wie zu Ungunsten des Angeklagten.

l. In erster Linie ist der Angeklagte durch die Rechts fehler beschwert.

Die Urteilsfeststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen Betruges; sie ergeben nicht, daß die Kunden durch Täuschungshandlungen des Angeklagten zu Vermögensverfügungen veranlaßt und in ihrem Vermögen geschädigt worden sind.

Der Angeklagte hat den Interessenten im Anschluß an das telefonische Anbahnungsgespräch die "Informationsbroschüre" zusenden lassen. Vom Inhalt der ersten, bis Oktober 1979 verwendeten Auflage teilt die Strafkammer nur den Hinweis auf "das Risiko eines Totalverlusts der Einlage" mit. Daß die Broschüre noch weitere Erläuterungen enthielt, die über das Wesen des Warenterminoptions-Geschäft und damit über die Gewinn- und Verlustmöglichkeiten aufklärten, ist danach nicht ausgeschlossen, sondern zugunsten des Angeklagten anzunehmen. Die zweite, ab Oktober 1979 herausgegebene Auflage "befaßte sich eingehend mit dem Wesen und der Funktion des privaten Stillhalters". Die "Stillhalteroption" hat das Landgericht als eine "börsenorientierte" Option beschrieben, die eine Privatperson, der Stillhalter, auf eigene Rechnung

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-29/2-str-54-89#rd_11

verkaufe in Erwartung einer "der Kundenintention gegenläufige(n) Kursentwicklung", die ihm Gewinn und dem Kunden Verlust bringe (UA Bl. 3 f, vgl. auch UA Bl. 7). Mangels gegenteiliger Ausführungen in den Urteilsgründen ist auch insoweit zugunsten des Angeklagten anzunehmen, daß das Landgericht damit die in der Broschüre enthaltene Darstellung wiedergegeben hat. In dem mit der "Informationsbroschüre" versandten "Orderticket", dem Auftragsformular, wurde der Kunde zusätzlich auf den Inhalt der Broschüre und erneut ausdrücklich auf die "möglichen Risiken" für seinen "Spekulationseinsatz" hingewiesen. Alle Kunden waren vermögende, in Geldangelegenheiten offensichtlich erfahrene Angehörige akademischer Berufe. Einige von ihnen hatten bereits zuvor mit einer anderen Firma, die Warenterminoptionen verkaufte, in Verbindung gestanden. Da die dem Angeklagten zur Last gelegten 23 Geschäftsabschlüsse von nur 15 Kunden getätigt wurden, ist nicht ausgeschlossen, daß einzelne Käufer Optionen erwarben, nachdem sie bei vorausgegangenen Käufen bereits Verluste erlitten hatten.

Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen hätte es anstelle der unsubstantiierten Ausführungen konkreter Darlegung bedurft, auf welche Weise der Angeklagte in den Interessenten - trotz der ihnen erteilten schriftlichen Information über das Verlustrisiko sowie, gegebenenfalls, ihrer Erfahrungen mit Warenterminoptionsgeschäften - "die (unzutreffende) Vorstellung einer weitgehend sicheren und gewinnträchtigen Kapitalanlage" geweckt hat (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 19. August 1988 - 2 StR 389/88).

Dimmer pen,

Unabhängig davon ist den Urteilsgründen der Schuldumfang nicht ausreichend zu entnehmen, weil die Darstellung der Einzelfälle fehlt. Diese ist auch bei Vorliegen einer fortgesetzten Handlung grundsätzlich geboten (vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 1981 - 2 StR 727/80 mit Nachw.); eiı Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.

2. Die Unterlassung, die Einzelfälle darzustellen, kanr sich auch ungerechtfertigt zum Vorteil des Angeklagten in der Weise ausgewirkt haben, daß das Tatgericht einen zu geringen Schuldumfang angenommen hat.

Außerdem ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen, ob die für die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs geforderten Voraussetzungen vorliegen. Denn mit der nur pauschalen Darstellung der Geschäftstätigkeit des Angeklagten - 23 Abschlüsse mit 15 Kunden im Laufe eines halben Jahres - schließen die Urteilsgründe nicht aus, daß einzelne Kunden Optionen gleichzeitig oder in engem zeitlichen Zusammenhang

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erwarben, zwischen diesen und den Geschäftsabschlüssen anderer Kunden aber ein erheblicher Zeitraum lag und es an einem alle Fälle umfassenden Gesamtvorsatz fehlte (vgl. BGHSt 19, 323; 23, 33; BGH StV 1984, 242 f; BGH NStZ 1982, 128; 1986, 408; 1988, 25).

Insoweit hat die Revision zu Ungunsten des Angeklagten

Erfolg.

Herdegen Maier Theune

Niemöller Detter