Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 21.12.1988 – 2 StR 596/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
TSF BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 596/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Jörg Rudi? = boren am EEE 19:2 in LE.
zus , <<
wegen Betruges
wıII
FF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr, Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller
Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ne in der Verhandlung,
Bundesanwalt EEE bei der verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt u: u
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
ASL
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten des (fortgesetzten) Betruges schuldig gesprochen. Es hat ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 70 DM vorbehalten. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat - gemäß S 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten - Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte als Handelsmakler auf Kommissionsbasis der Firma Tg CE “ermögensanlagen-vermittlungsgesellschaft mbH, deren alleinige Gesellschafterin seine Freundin war, den Telefonverkauf sogenannter "börsenorientierter Stillhalteroptionen" der Firma U u. ven GE, >etrieben. Er führte mit Personen, die er teils bei seiner vorausgegangenen Tätigkeit als Telefonverkäufer einer anderen Warenterminoptions-Verkaufsgesellschaft als Kunden kennengelernt, teils aus Adressenlisten herausgesucht hatte, ein erstes telefonisches Informationsgespräch, in dem er “den Erwerb von Warenterminoptionen auf Rohstoffkontrakte als gewinnträchtige Geldanlage empfahl". Zeigte der Angerufene Interesse, ließ er ihm die Informationsbroschüre der Firma zusenden. In dieser war "auch das Risiko eines Totalverlusts der Einlage erwähnt". In der ab Oktober 1979 herausgegebenen Fassung befaßte sich die Broschüre überdies "eingehend mit dem Wesen und der Funktion des privaten Stillhalters".
"Kurze Zeit darauf rief der Angeklagte HB erneut bei dem jeweiligen Interessenten an und bewegte ihn durch unrichtige Angaben über Gewinnchancen und Verlustrisiko zum Erwerb einer Option. Dabei beschönigte er wider besseres Wissen die Gewinnchancen und verharmloste das hohe Verlustrisiko, so daß der Kunde der Annahme war, eine weitgehend
AS?
sichere Kapitalanlage zu tätigen. Im Anschluß an die telefonische Kaufzusage schickte der Kunde ein ihm mit der Informationsbroschüre zugegäangenes und von ihm unterzeichnetes "Informations- und Orderticket' an die Firma TB in dem es u.a. heißt: ’Ich beauftrage Sie, mir folgende am Rohstoffterminmarkt ausgerichtete Optionen der VD 7.
VD, (, zu vermittein ... Grundlage meines
Auftrages ist die Dokumentation 'Commodities’, deren Inhalt ich verstanden habe. Ich weiß aber, daß mein Spekulationseinsatz den aufgezeigten möglichen Risiken unterliegt. Mit der Geschäftsabwicklung erkläre ich mich einverstanden.’ Nach Zahlung der Optionsprämie erhielt der Kunde von der Firma ICE eine "Options-Bestätigung’" (UA Bl. 5,6).
Die den Kunden in Rechnung gestellten Optionsprämien "orientierten sich an den Prämienlisten (der) Firma N) E@B.' und enthielten außerdem einen Aufschlag von 30 % auf diesen Betrag, "der als Vermittlungsprovision bei der Firma
TEE > 1: cn.
"Auf diese Weise verkaufte der Angeklagte in der Zeit vom Juli 1979 bis Dezember 1979 an zehn Kunden der Firma Ta insgesamt 35 Stillhalteroptionen der Firma Tg WEB, wobei er einen Gesamtumsatz in Höhe von 1.124.517,03 DM erzielte. In sämtlichen Fällen erlitten die Kunden hohe Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage. Der Angeklagte arbeitete dabei als Handelsmakler auf Provisionsbasis und erzielte in dem fraglichen Zeitraum Provisionen in einer Gesamthöhe von 141.700,81 DM" (UA Bl. 6).
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung
des Urteils.
1. In erster Linie ist der Angeklagte durch die Rechts-
fehler beschwert.
a) Die Urteilsfeststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen Betruges; sie ergeben nicht, daß die Kunden durch Täuschungshandlungen des Angeklagten zu Vermögensverfügungen veranlaßt und in ihrem Vermögen geschädigt worden
sind.
Der Angeklagte hat den Interessenten im Anschluß an das telefonische Anbahnungsgespräch die "Informationsbroschüre" zusenden lassen. Vom Inhalt der ersten, bis Oktober 1979 verwendeten Auflage teilt die Strafkammer nur den Hinweis auf "das Risiko eines Totalverlusts der Einlage" mit. Daß die Broschüre noch weitere Erläuterungen enthielt, die über das Wesen des Warenterminoptions-Geschäft und damit über die Gewinn- und Verlustmöglichkeiten aufklärten, ist danach nicht ausgeschlossen, sondern zugunsten des Angeklagten anzunehmen. Die zweite, ab Oktober 1979 herausgegebene Auflage "befaßte sich eingehend mit dem Wesen und der Funktion des privaten Stillhalters". Die "Stillhalteroption" hat das Landgericht als eine "börsenorientierte" Option beschrieben, die eine Privatperson, der Stillhalter, auf eigene Rechnung
verkaufe in Erwartung einer "der Kundenintention gegenläufige(n) Kursentwicklung", die ihm Gewinn und dem Kunden Verlust bringe (UA Bl. 4, vgl. auch UA Bl. 10). Mangels gegenteiliger Ausführungen in den Urteilsgründen ist auch in-Soweit zugunsten des Angeklagten anzunehmen, daß das Landgericht damit die in der Broschüre enthaltene Darstellung wiedergegeben hat. In dem mit der "Informationsbroschüre" versandten "Orderticket", dem Auftragsformular, wurde der Kunde zusätzlich auf den Inhalt der Broschüre und erneut ausdrücklich auf die "möglichen Risiken" für seinen "Spekulationseinsatz" hingewiesen. Alle Kunden waren vermögende, in Geldangelegenheiten offensichtlich erfahrene Angehörige akademischer Berufe. Einige von ihnen hatten bereits zuvor mit einer anderen Firma, die Warenterminoptionen verkaufte, in Verbindung gestanden. Da die dem Angeklagten zur Last gelegten 35 Geschäftsabschlüsse von nur 10 Kunden getätigt wurden, ist nicht ausgeschlossen, daß einzelne Käufer Optionen erwarben, nachdem sie bei vorausgegangenen Käufen bereits Verluste erlitten hatten.
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen hätte es anstelle der unsubstantiierten Ausführungen konkreter Darlegung bedurft, auf welche Weise der Angeklagte in den Interessenten - trotz der ihnen erteilten schriftlichen Information über das Verlustrisiko sowie, gegebenenfalls, ihrer Erfahrungen mit Warenterminoptionsgeschäften - "die (unzutreffende) Vorstellung einer weitgehend sicheren und gewinnträchtigen Kapitalanlage" geweckt hat (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 19. August 1988 - 2 StR 389/88).
Unabhängig davon ist den Urteilsgründen der Schuldunmfang nicht ausreichend zu entnehmen, weil sie die Darstel-
lung der Einzelfälle vermissen lassen. Diese ist auch bei
Vorliegen einer fortgesetzten Handlung grundsätzlich geboten
(vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 1981 - 2 StR 727/80 mit Nachw.); ein Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
b) Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten liegt auch in den Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Höhe der Tagessätze begründet hat. Sie hat dabei ausgeführt, daß der Angeklagte "zwar ... gegenwärtig von Sozialhilfe" lebt, jedoch "aus seiner Tätigkeit als Optionsverkäufer beachtliche Einkünfte erzielte und in naher Zukunft wieder eine geregelte berufliche Tätigkeit mit leistungsgerechtem Einkommen aufnehmen will" (UA Bl. 13).
Daß der Angeklagte aus der Tat neun Jahre vor der Hauptverhandlung großen Vermögensvorteil gezogen hat,. kann zwar, ebenso wie der angerichtete Schaden, bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Im Falle der Verhängung einer Geldstrafe sind derartige Umstände gegebenenfalls bei der Bestimmung der Zahl der Tagessätze zu berücksichtigen. Für die Höhe der Tagessätze sind aber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei Erlaß des Urteils maßgebend. Früher erlangte Vermögenswerte können in diesem Zusammenhang nur dann Bedeutung erlangen, wenn sie zu dem genannten Zeitpunkt noch vorhanden sind. Die Feststellung, der Angeklagte lebe von Sozialhilfe, steht dieser Annahme entgegen.
Daß ein Angeklagter in naher Zukunft wieder eine geregelte berufliche Tätigkeit mit leistungsgerechtem Einkommen
aufnehmen "will", kann ebenfalls kein Anhaltspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe sein, wenn die Aussicht auf eine Verwirklichung dieses Wunsches noch völlig unbestimmt ist. Das gilt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Feststellungen, daß der Angeklagte "beabsichtigt ..., in naher Zukunft wieder eine Vertretung für Musikinstrumente zu übernehmen", - über den Erfolg des früheren Versuchs wird, abgesehen von seiner gegenwärtigen Wirtschaftslage, nichts mitgeteilt - sowie daß er "nach Anerkennung seines DDR-Abiturs Musikwissenschaft studieren und anschließend einen musikpäda-
gogischen Beruf ergreifen möchte" (UA Bl. 3, 12).
2. Die oben aufgezeigte Unterlassung, die Einzelfälle darzustellen, kann sich auch ungerechtfertigt zum Vorteil des Angeklagten in der Weise ausgewirkt haben, daß das Tatgericht einen zu geringen Schuldumfang angenommen hat.
Außerdem ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen, ob die für die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs geforderten Voraussetzungen vorliegen. Denn mit der nur pauschalen Darstellung der Geschäftstätigkeit des Angeklagten - 35 Abschlüsse mit zehn Kunden im Laufe eines halben Jahres - schließen die Urteilsgründe nicht aus, daß der einzelne Kunde seine Optionen gleichzeitig oder in engem zeitlichen Zusammenhang erworben hat, die Geschäftsabschlüsse verschiedener Kunden aber erheblich auseinanderliegen und es an einem alle Fälle umfassenden Gesamtvorsatz fehlt (vgl. BGHSt 19, 323; 23, 33; BGH StV 1984, 242 f; BGH NStZ 1982, 128; 1986, 408; 1988, 25).
- 10 -
Insoweit hat die Revision zu Ungunsten des Angeklagten Erfolg.
Müller Maier Theune
Niemöller Gollwitzer