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BGH Urteil vom 25.03.1980 – 5 StR 36/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

§ 252 StPo Wird ein Kind von einen Polizeibeamten aufgeeriffen und berichtet es erst auf Nachfrage von einer an ihm begangenen Straftat, so darf der Polizeibeamte nicht über die Angaben des Kindes als Zeuge vernommen werden, wenn das Kind später das Zeugnis nach § 52 Stpo verweigert,

Nachschlagewerk: Ja BGHSt: ja

Wird ein Kind von einen Polizeibeamten aufgeeriffen und berichtet es erst auf Nachfrage von einer an ihm begangenen Straftat, so darf der Polizeibeamte nicht über die Angaben des Kindes als Zeuge vernommen werden, wenn das Kind später das Zeugnis nach § 52 Stpo verweigert,

BGH, Urt. v, 25. März 1980 - 5 StR 36/80 - LG Braunschweig

2_StR 36/80

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Gerhard G 5 aus Hamummmee,

geboren an N in GrEEEREn,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Vergewaltigung u.a,

m

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.März 1980, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Schuster als Vorsitzender,

die Richter an Bundesgerichtshof Dr.Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,

} Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mus.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dre aus GuEBEEn, als Verteidiger,

Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21.September 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,

‚= Von Rechts wegen -

-3- Gründe

Die auf § 252 StPO gestützte Verfahrensrüge ist insoweit in zulässiger Form erhoben worden, als der Angeklagte geltend macht, der Polizeibeamte WWW hätte nicht darüber vernommen werden dürfen, was die Zeugin Marina ME ihm in der Nacht zum 10.März 1979 erklärt hat; die Zeugin, Tochter der Ehefrau des Angeklagten, hat in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert. Die Rüge führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Der Poilizeimeister WEB hatte die damals 12 Jahre alte Marina Me nachts gegen 1.20 Uhr aufgegriffen, In den Urteilsgründen heißt es Über die Aussage des Zeugen WER: Marina habe auf seine Frage, "was sie um diese Zeit in der Innenstadt von Helmstedt zu suchen habe, „.. angegeben, daß sie von zu Hause weggelaufen sei, weil sie sich fürchte, von dem betrunkenen Vater geschlagen zu werden. Um sich Klarheit darüber zu verschaffen, was mit Marina Mn zu geschehen habe, habe er sie erneut gefragt, was geschehen sei. Marina habe zunächst nur geantwortet, daß ihr Vater sie schlage und so. Auf seine weitere Nachfrage, was sie nit dem Ausdruck 'und so! meine, habe sie sinngemäß gesagt, daß er sie sexuell bedränge" (UA S.11). Nach dem Akteninhalt, auf den der Senat ergänzend zurückgegriffen hat, wurde Marina "auf Grund dieser Aussage" dem Polizeirevier zugeführt und der Kriminalpolizei überstellt (Bd.I Bl.3 d.A.); sodann wurde der Angeklagte in seiner Wohnung festgenommen (Bd.I Bl.23 £f d,A.). Der Tatrichter hat die Aussage des Zeugen WMP auch insoweit verwertet, als dieser über die Angaben der Zeugin Marina MO berichtet hat. Bei der Überführung des Angeklagten hat sich der Tatrichter u.a. darauf gestützt, daß die Ehefrau des Angeklagten die "sexuellen Anschuldigungen ihrer Tochter

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bestätigt hat" (UA 8.13); die Aussage des Zeugen Ws hat, zusammen mit anderen Beweismitteln, den Tatrichter in seiner Überzeugung bestärkt, daß die Ehefrau des Angeklagten bei ihrer richterlichen Vernehmung die Wahrheit gesagt hat (UA S.14),

Der Tatrichter hat sich nach den Urteilsgründen an der Verwertung der Aussage des Zeugen WEM nicht gehindert gesehen, weil es sich bei Marinas Angaben um "bloße Äußerungen" gehandelt habe, "die einen zur Abstellung eines andauernden Angriffs einschreitenden Polizeibeamten gemacht worden sind" (UA 5.13). Die Revision macht mit Recht geltend, daß der Tatrichter damit gegen § 252 StPO verstoßen hat. Das aus dieser Vorschrift herzuleitende Verwertungsverbot (BGHSt 2,99,104) erstreckte sich auf die Äußerungen, die Marina auf Befragen des Zeugen Wie gemacht hat. Sie hat ihre Äußerungen in einem Verfahren (nicht gegenüber Privatpersonen) abgegeben (vgl. BGHSt 20, 384,385). Sie ist nicht von Sich aus an den Polizeibeamten herangetreten. Vielmehr hat sie, nachdem sie von der Polizei aufgegriffen worden war, ihre belastende Äußerung erst gemacht, nachdem der Zeuge WER sie befragt und auf eine Erläuterung ihrer zunächst unbestimnten Angaben hingewirkt hatte. Soweit der Bundesgerichtshof Äußerungen, die Zeugen vor der Polizei abgegeben hatten, aus dem -Anwendungsbereich des § 252 stpo ausgeschieden hat, handelte es sich um Äußerungen, die die Zeugen Spontan gemacht hatten, nachdem sie sich von sich aus, also aus freien Stücken, an die Polizei gewandt und um deren Schutz nachgesucht hatten (BGH NJW 1956, 1884; BGH Urteil vom 14.Dezember 1960 - 2 StR 528/60 -; ebenso RG W 1935,2979 und BayObLG NJW 1952,517). An dieser Voraussetzung fehlte es hier, Daß der Zeuge Wilb mit der Befragung eine polizeirechtliche Ent-

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scheidung über den weiteren Verbleib des Kindes

(vgl. § 1 Abs.2 des Gesetzes zum Schutze der Jugend

in der Öffentlichkeit) vorbereiten wollte, steht der Anwendung des § 252 StPO nicht entgegen. Die Befragung entsprach nach ihrem objektiven Inhalt der gesetzlichen Aufgabe der Polizei, Straftaten zu erforschen (§ 163

Abs.1 StPO), Dieser Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, der anschließend in der Überstellung des Mädchens an die Kriminalpolizei und in den weiteren Vorgehen der Kriminalpolizei zum Ausdruck gekommen ist, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Polizeibeante, wie es häufig der Fall ist, zugleich polizeirechtliche Aufgaben wahrnahm. Unerheblich ist, daß die Aussage des Mädchens von dem Polizeibeamten nicht protokolliert worden ist (vel.BGHSt 20,384,386). Im Sinne des § 252 StPO ist ein Zeuge auch dann "vernommen!! worden, wenn ihn die Polizei formlos (informatorisch) über den Ermittlungsgegenstand befragt hat. Die Unterscheidung zwischen den Begriffen "Aussage" und "Äußerung", auf die der Tatrichter abstellt, ist nicht geeignet, den Anwendungsbereich des § 252 Stpo klar abzugrenzen,

Auf der Verletzung des § 252 StPO kann der Schuldspruch nicht nur im Falle II 1 b der Urteilsgründe (Tat gegenüber Marina), sondern auch im übrigen beruhen, Denn der Umstand, daß die von dem Zeugen Witte mitgeteilten

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belastenden Äußerungen der Zeugin Marina M ASGEEREEE,

mit den Aussagen ihrer Mutter vor dem Vernehmungsrichter übereinstimmten, hat den Tatrichter in seiner Überzeugung bestärkt, daß die Aussagen der Mutter insgesamt glaubwürdig waren, also auch insoweit, als sie die Fälle II 1 a und II 1 c der Urteilsgründe (Taten

gegen zwei Schwestern der Zeugin Marina Mae) betrafen,

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel