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BGH Urteil vom 04.11.1981 – 2 StR 443/81

2. Strafsenat

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%2

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 443/81 URTEIL kn.

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Georg S nmEmp zu: "ei, geboren am MD 1936 in wi Polen, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Betruges u.a.

I?

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. (EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Prof. Dr. ED au: reg

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am

Main vom 13. März 1981 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

ZA

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte löste vom 7. bis 12. Oktober 1979 in Belgien und Holland sowie zwischen dem 18. und 23. November 1979 in Spanien und auf den Kanarischen Inseln bei mehreren Banken österreichische Euro-Schecks ein, die vom Zeugen HB zeäruckt worden waren; dabei unterschrieb er die Schecks jeweils mit falschem Namen und benutzte entsprechend gefälschte Pässe, die er zuvor mit der dazu passenden Unterschrift versehen hatte. Bei seiner Festnahme am 8. Februar 1980 fand sich in dem von ihm benutzten Kraftwagen ein angeblich 1974 ausgestellter Personalausweis, der auf Günther | lautete, ein älteres Bild des Angeklagten zeigte und von ihm unterschrieben war.

Der Angeklagte will durch Drohungen zur Einlösung der Schecks bestimmt worden sein. Dazu hat er im wesentlichen folgendes behauptet:

Im ersten Fall (Belgien/Niederlande) sei er dem entsprechenden Verlangen des Zeugen "a erst nachgekommen, als dieser erklärt habe, er gebe ihm den guten Rat, wenigstens einige Schecks einzulösen, damit

er einen Grund habe, über die Angelegenheit zu schweigen, andernfalls kehre er nicht lebend nach Frankfurt zurück.

Im zweiten Fall (Spanien/Kanarische Inseln) habe ihm

ein Unbekannter bedeutet, er müsse, wenn er seine abhandengekommenen Dokumente zurückhaben und nach Frankfurt zurückkehren wolle, in den nächsten Tagen Schecks einlösen;

er solle keine Schwierigkeiten machen, da er sonst ein

böses Ende erlebe - er solle nicht versuchen zu verschwinden, denn er käme nicht weit.

Das Landgericht hat diese Einlassung für widerlegt erachtet. In der Beweiswürdigung heißt es, zwar habe auch der Zeuge HD angegeben, bedroht worden zu sein. Dieser habe sich jedoch in einer anderen Situation befunden. Bei ihm handele es sich "schon der äußeren Erscheinung nach" um eine andere Persönlichkeit; er sei in seinem ganzen Auftreten weich und beeinflußbar.

Der Angeklagte sei bestimmt, hart und unbeeinflußbar.

Er sei "trotz wiederholter Vorhalte hinsichtlich der Glaubwürdigkeit seiner Einlassung auch nicht im geringsten von der Linie der Verteidigung abgewichen, auf die er sich festgelegt hatte". Er hätte einen Weg finden können, das von “> an ihn herangetragene Ansinnen abzulehnen, wenn er das gewollt hätte. Beide seien gute Bekannte aus der Gefängniszeit. Der Zeuge "OD hätte mit der Verschwiegenheit des Angeklagten rechnen können. Überdies sei jemand, der unter Gefahr für sein Leben gezwungen werde, Schecks einzulösen, nicht geeignet,

I?

bei den Jeweiligen Banken den Eindruck eines vertrauenswürdigen, rechtmäßigen Besitzers der Schecks zu erwecken. Der Zeuge "ED, der einen sehr intelligenten und gewandten Eindruck gemacht habe, hätte eine derartige Verfahrensweise nie eingeschlagen, um sein Ziel zu erreichen; er habe glaubhaft in Abrede gestelit, den Angeklagten zu Scheckeinlösungen gezwungen zu haben,

und zu dessen Einlassung bemerkt, der Angeklagte versuche

halt, sich hier so gut wie möglich aus der Sache herauszuziehen.

Diese Beweiswürdigung läßt - mit einer Ausnahme - keine Rechtsfehler erkennen. Vergeblich rügt die Revision Verletzung der Denkgesetze und der allgemeinen Lebenserfahrung. Dabei verkennt sie, daß die allgemeine Lebenserfahrung als solche kein Maßstab für die revisionsrechtliche Nachprüfung ist; anders verhält es sich mit Erfahrungssätzen, die als allgemeingültige, keine Ausnahme duldende Regeln die Annahme eines bestimmten Geschehensablaufs oder Zusammenhangs zwingend ge- oder verbieten (Meyer in Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 337 Rdn. 129; BGH, Urteil vom 16. September 1981 -

2 StR 237/81 -). Gegen einen solchen Erfahrungssatz hat aber das Landgericht hier nicht verstoßen und ebensowenig einen in Wirklichkeit nicht bestehenden Erfahrungssatz zugrunde gelegt. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich weitgehend in dem Versuch, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen; das ist unzulässig (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1980 -

1 StR 466/80 -, ständige Rechtsprechung). Im einzelnen gilt folgendes:

Die Frage, was die äußere Erscheinung des Zeugen HE nit der Glaubwürdigkeit des Angeklagten zu tun haben könnte, beantwortet das Urteil selbst: die Kammer hat die äußere Erscheinung des Zeugen als Anzeichen für Eigenschaften gewertet, die zu erklären vermögen, wieso er - im Gegensatz zu dem charakterlich anders gearteten Angeklagten - durch Drohungen zu beeindrucken war. Zu Unrecht vermißtdie Revision Darlegungen dazu, welcher Weg dem Angeklagten offengestanden hätte, wenn es ihm darum gegangen wäre, das Ansinnen von “> abzulehnen. Daß es solche Wege gab, lag auf der Hand. Die vom Gericht gewählte Formulierung besagt im übrigen nur, daß der Angeklagte nach seiner Persönlichkeit nicht der Mann sei, sich von MB nötigen zu lassen. Vergeblich bekämpft die Revision auch die Deutung, die das Gericht dem Umstande beimißt, daß der Angeklagte und MED zute Bekannte aus der Gefängniszeit sind. Soweit es daraus schließt, MO] habe sich auf die Verschwiegenheit des Angeklagten verlassen können, ist diese Schlußfolgerung jedenfalls möglich; zwingend braucht sie nicht zu sein (BGHSt 26, 56, 62 £f.; 29, 18, 20;

BGH, Urteil vom 30. September 1980 - 1 StR 407/80 -). Rechtlich nicht zu beanstanden ist des weiteren die Erwägung, eine Person, die mit Todesdrohung zur Scheckeinlösung gezwungen werde, sei nicht geeignet, bei den Banken den Eindruck eines vertrauenswürdigen, rechtmäßigen Scheckbesitzers zu erwecken. Diese Überlegung erhebt schon angesichts der Unschärfe des darin enthaltenen Merkmals der Geeignetheit keinen Anspruch,

als allgemeingültiger Erfahrungssatz zu gelten.

Sie bringt lediglich zum Ausdruck, daß sich ein unter Todesdrohung handelnder Täter regelmäßig in einer Gemütsverfassung befindet, die ihn daran hindert,

bei der Einlösung gefälschter Schecks so unbefangen, unauffällig und sicher aufzutreten, wie das - aus der Sicht des Auftraggebers - wünschenswert wäre. Darin liegt kein Rechtsfehler, insbesondere kein Verstoß gegen die Denkgesetze, mag auch die Überzeugungskraft dieser Erwägung dadurch beeinträchtigt sein, daß der Angeklagte behauptet hat, Jeweils vor Einlösung der Schecks Beruhigungsmittel erhalten zu haben. Daß sich das Urteil mit dieser Behauptung nicht auseinandersetzt, stellt ebenfalls keinen Rechtsfehler dar.

Bedenken erweckt die Beweiswürdigung des Gerichts nur insoweit, als es - um den Angeklagten als hart, bestimmt und unbeeinflußbar zu kennzeichnen - darauf hinweist, daß er "trotz wiederholter Vorhalte hinsichtlich der Glaubwürdigkeit seiner Einlassung auch nicht im geringsten von der Linie der Verteidigung abgewichen" sei. Dies beanstandet die Revision zu Recht. Zu einem Abweichen von seiner Verteidigungslinie konnte der Angeklagte begründeten Anlaß nur haben, wenn seine Einlassung - zumindest teilweise - unrichtig war; hier liegt ein Zirkelschluß insoweit vor, als die Kamner, um die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen, einen Umstand verwertet hat, der die Unrichtigkeit seiner Einlassung schon voraussetzt.

v2

Dieser Verstoß gegen die Denkgesetze vermag den Bestand des Urteils jedoch nicht zu gefährden. Es ist auszuschließen, daß die Beweiswürdigung in ihrem Ergebnis darauf beruht. Die Kammer war überzeugt, daß der Zeuge MB, der einen sehr intelligeten und gewandten Eindruck machte, "nie" eine Verfahrensweise eingeschlagen hätte, wie sie vom Angeklagten behauptet worden ist; sie hat die Aussage des Zeugen, er habe den Angeklagten nicht zu den Scheckeinlösungen gezwungen, als glaubhaft bewertet und ist ihr gefolgt. Angesichts dieser, von dem bezeichneten Denkverstoß ersichtlich nicht beeinflußten Erwägungen scheidet die Möglichkeit aus, daß die Kammer bei Vermeidung des beanstandeten Fehlers die Einlassung des Angeklagten für unwiderlegt erachtet hätte und deshalb zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

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Da das Urteil im Schuldspruch wie auch im Strafausspruch keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten aufweist, war seine Revisions zu verwerfen.

Mösl Meyer Maier Theune Niemöller