Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 13.03.1980 – 4 StR 13/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
b StR 13/80 URTEIL ı?: 2, in der Strafsache gegen
1. den Steuersachbearbeiter Werner _Q aEEERED aus CB EEE 192
, dort geboren am ED 1925, 2. den Zimmermann Heinz Joachim K aus CO, dort geboren am 1936, 3. den Kaufmann Hd. EEE aus R geboren am 19453 in »
wegen Betruges u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 13. März 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,
Bundesarwältin ED
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE aus EEEEEEEEEEED für den Angeklagten OB,
Rechtsarwalt WED aus GENEEREEEREERENNED für den Angeklagten KÜEEER
Rechtsanwalt EB aus UEEENEEEEEEEND
für den Angeklagten X EB,
als Verteidiger,
Justizangestellter IB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Mai 1979 werden
verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten QM und x iEiuuB wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher fortgesetzter Urkundenfälschung zu je einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten KB wegen fortgesetzter Beihilfe zu Betrug und Urkundenfälschung zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Alle Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte Kup beanstandet auch das Verfahren, Ihre Revisionen bleiben ohne Erfolg. j
1. Verjährung
Die Frage der Verjährung ist unabhängig davon zu beantworten, ob die Strafkammer zu Recht das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung bei allen Angeklagten angenommen hat. Da die Einzelakte der fortgesetzten Handlungen, sowohl was den Betrug als auch was die Urkundenfälschung betrifft, frühestens im Jahre 1972 begonnen wurden (UA 9), ist die Verjährung für alle diese Einzelakte durch den richterlichen Durchsuchungsbeschluß vom 12. Februar 1973 (UA 36) wirksam unterbrochen worden (§ 68 Abs. 1 und 2 StGB aF). Die fünfjährige Verjährungsfrist begann somit ab 12. Februar 1973 erneut zu laufen (§ 68 Abs. 3 StGB aF). Die Verjährung wurde wiederum rechtswirksam durch die Vernehmung des Zeugen WB an 26. März 1974 unterbrochen, deren Gegenstand sich nicht auf die Verwendung der Lohnsteuerkarte dieses Zeugen beschränkte, sondern den gesamten Tatkomplex im Sinne eines historischen Vorgangs (§ 264 StPO) umfaßte (BGHSt 22, 105, 106; 22, 375, 385). Die Verjährungsfrist konnte somit erst am 26. März 1979 ablaufen,
Zu diesem Zeitpunkt war das Hauptverfahren bereits eröffnet (§ 78 ce Abs. 1 Nr. 7 StGB nF).
2. Verfahrensrügen
a) Der Angeklagte KB rüct ohne Erfolg, daß die aus den Urkunden getroffenen Feststellungen nicht in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erhoben worden seien, Wie sich aus der Niederschrift über die Hauptverhandlung ergibt (§ 249 Abs. 2 Satz 5 StPO), haben die Staatsanwaltschaft, die Verteidiger und die Angeklagten auf die Verlesung der Urkunden verzichtet (Bd. III Bl. 95 d.A.). Die Angeklagten, ihre Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hatten Gelegenheit, vom Wortlaut der Urkunden - und damit von ihrem gedanklichen Inhalt - Kenntnis zu nehmen (Bd. III Bl. 103 d.A.). Die Richter haben solche Kenntnis genommen, die Schöffen erst nach Verlesung des Anklagesatzes (Bd. III Bl. 103 d.A.). Damit ist § 249 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 StPO beachtet. Die Behauptung der Revision, das Ergebnis dieser Beweisaufnahme sei nicht in die Urteilsfeststellungen eingegangen, ist in Anbetracht der Urteilsgründe abwegig. Ob der Urkundenbeweis nach § 249 Abs. 1 oder 2 StPO erhoben worden ist, brauchte die Strafkammer im Urteil nicht ausdrücklich mitzuteilen.
b) Im übrigen haben die Angeklagten keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte KEEEEEB beanstandet, dem Zeugen Josef Mili# seien bestimmte Fragen nicht gestellt worden (BGHSt 4, 125, 126).
3. Sachbeschwerde
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben, |
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a) Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs wird jedenfalls bei den Taten der Angeklagten Qi und Kain von den Feststellungen getragen. Ob dies auch für die Beihilfeleistung des Angeklagten Kill gilt, kann dahingestellt bleiben, denn dieser Angeklagte wird - da die Unterbrechung der Verjährung hiervon nicht abhängt - durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht beschwert.
b) Die Strafkammer hat auch in den Einzelfällen, in denen auf Veranlassung oder zumindest mit Billigung des Angeklagten KEN auf der Lohnsteuerkarte ein Stempel mit dessen Firma aufgedrückt wurde, den Tatbestand der Urkundenfälschung zu Recht bejaht, denn auch in diesen Fällen wurden jedenfalls die Anträge auf Lohnsteuer-Jahresausgleich gefälscht. |
c) Die Feststellungen der Strafkammer zur Zahl und Höhe der vom Finanzamt Gelsenkirchen geleisteten Lohnsteuererstattungen sind zwar nicht frei von Widersprüchen; hierauf beruht das Urteil aber nicht.
Die Strafkammer stellt fest, daß das Finanzamt in 78 Fällen Lohnsteuererstattungen in Höhe von insgesamt 51 159,84 DM überwiesen habe (UA 35).Dagegen ist nur bei 60 der zuvor (UA 11 pis 34) aufgeführten 122 Einzelfälle festgestellt, daß das Finanzamt Zahlungen geleistet hat, und die Summe der festgestellten Zahlungen beträgt nur 51 001,97 DM. Auf den Schuldumfang wirkt sich diese insgesamt geringfügige Abweichung hier nicht entscheidend aus. Es kann auch ausgeschlossen werden, daß sie den Strafausspruch beeinflußt hat.
b) Auch die Ausführungen der Strafkammer zum Vorsatz ‘einer Schädigung der Stadtsparkasse Gelsenkirchen (UA 54) sind nicht frei von Rechtsirrtum. Da bereits die konkrete
Vermögensgefährdung einen Schaden im Sinne des § 263 StGB darstellt, reicht es für den Betrugsvorsatz aus, wenn der Täter die Umstände kennt, die die Gefährdung des Vermögens begründen, mag er auch darauf hoffen und vertrauen, daß die Gefährdung nicht zu einem Verlust führen werde (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1979 - 4 StR 652/78 -). Das war hier ersichtlich der Fall. Die Angeklagten sind jedoch nicht dadurch beschwert, daß sie nicht auch wegen Betruges zum Nachteil der Stadtsparkasse CME He ienungsweise wegen. Beihilfe hierzu verurteilt worden sind.
e) Im übrigen erschöpfen die Revisionsvorbringen sich in sachlichrechtlicher Hinsicht in unzulässigen Angriffen gegen die richterliche Beweiswürdigung. Das Urteil ist insoweit widerspruchsfrei und enthält keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Auch die Strafzumessung hält sich frei von Rechtsfehlern. Auf die Höhe der gegen Mitangeklagte verhängten Strafen kann ein Beschwerdeführer sich zu seinen Gunsten nicht berufen. Der Gleichheitssatz gebietet nur die Anwendung des gesetzlichen Strafrahmens (BGHSt 1, 183, 184). Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe für jeden Angeklagten individuell nach den in seiner Person vorliegenden Strafzumessungsgründen zu bemessen. Das ist hier geschehen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer auch den Angeklagten KB, der in ungleich höherem Maße vorbestraft ist als die beiden anderen Angeklagten, zu einer
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Freiheitsstrafe verurteilt hat, die überdies zur Bewährung ausgesetzt worden ist. ,
Salger Spiegel Hürxthal
Knoblich Engelhardt