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BGH Urteil vom 06.02.1980 – 2 StR 480/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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HL SEN

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 480/79 URTEIL 6%.

in der Strafsache

gegen

1. den Sozialpädagogen Hans-Walter DEED aus Op-GEB, dort geboren am WW. EEEEEEB 1952,

2. die Arbeiterin Waltraut P EB aus KB, geboren am ®. EB 1946 in FI,

3. den Berufspraktikanten Alfred R iD aus Ki, dort geboren am 9. EB 1953,

4. den Studenten Matthias Ki EB aus KER, geboren am @. GES 1952 in vom, Kreis CeiiiiiEn,

5. den Studenten Johannes GC men aus KR, geboren am @. EEE 1952 in BuUmEEmEn,

wegen Verleumdung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mösl

Dr. Müller

. Dr. Meyer Theune als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ae

PA

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

‚Rechtsanwältin Eee - EEE aus GER

als Verteidigerin des Angeklagten DER,

Rechtsanwalt me aus EB

als Verteidiger des Angeklagten Rai.

Rechtsanwalt EEE au: ER

als Verteidiger des Angeklagten CP,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Oktober 1978

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten BEE, Peiimp, REED, Kim und Ges jeweils der Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens schuldig sind (§§ 187, 187 a Abs. 2, § 25 Abs. 2 StGB);

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2. im Strafausspruch gegen diese Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Verleumdung (§ 1§ 7 StGB), und zwar die Angeklagten BE, P@iEB und Rep gemeinschaftlich handeind (§ 25 Abs. 2 StGB), zurGeldstrafen verurteilt und die sichergestellten Plakate, Klebeeimer und Quaste eingezogen. Der Angeklagte RB ist im übrigen freigesprochen worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft bemängeit mit der Sachrüge, daß die Angeklagten nicht wegen Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 187 a Abs. 2 StGB) verurteilt worden sind. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten am 19. und am 20. Oktober 1977 an öffentlich zugänglichen Orten gleichartige Plakate angebracht, die folgenden Inhalt hatten:

Unter dem Text

"Proletarier aller Länder vereinigt Euch! Proletarier aller Länder und unterdrückter Völker vereinigt Euch!

Kommunistische Volkszeitung

Zentralorgan des Kommunistischen Bundes Westdeutschland (KBW)

Ob so oder so

das sind KZ-Methoden!"

befanden sich nebeneinander zwei Zeichnungen aufgedruckt, Auf der linken Seite war der damalige Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg, Dr. Hama F&R-GEEEB, ais Nazi, der eine Militäruniform mit Hakenkreuzarmbinde und Stiefel trägt, dargestellt, wie er in einer Gefängniszelle mit einer Pistole auf den Hinterkopf eines schlafenden Häftlings zielt. Die rechte Seite zeigte eine vergitterte, mit einem Vorhängeschloß gesicherte Gefängniszellentüre, vor der Dr. FEED als Zivilist gekleidet kniet, wobei er sich mit hohnlachendem Gesicht umwendet und dabei eine Pistole unter der Zellentüre hindurchschiebt. Unter diesen Zeichnungen stand:

"Weg mit dem Kontaktsperregesetz!".

Am unteren Plakatrand waren mit roter Farbe Hauser und Sichel sowie in roten Großbuchstaben "KBW" und in

ausgeschriebener Form "Kouiiiiiiiiiuusp Zu WeREEEEREEND - GER aufgedruckt.

Die Plakate bezogen sich auf den Selbstmord der sogenannten RAF-Häftlinge Ba, Rap und Eeiiib am . GEM 1977 in der Justizvollzugsanstalt Stn-

IA

SCHERE. Diese Häftiinge hatten sich getötet, nachdem die entführte Lufthansa-Maschine "IB" in MO befreit worden und damit der Versuch gescheitert war, die Freilassung dieser drei Personen

und anderer Terroristen zu erpressen. Die zeichnerische Darsteliung enthält zusammen mit dem begleitenden Text nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Strafkammer die Behauptung, Dr. FEB habe sich als damals amtierender Ministerpräsident des Landes Baden-Würtiemberg bewußt des Kontaktsperregesetzes bedient, "um die in SCHEEEEEEB einsiizenden RAF-Häftlinge zu vernichten,

indem er sie durch Kontaktsperre zum Selbstmora smotiviert und ihnen unter diesen Bedingungen Schußwaffen zugespielt hat, genau so wie er im Dritter Reich als Marinerichter seine Hand dazu hergegeben hat, politische Gegner auszuschalten" (UA S. 27).

Diese Behauptung war, wie das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler darlegt, falsch. Das wußten die Angeklagten (UA S. 40). Der Tatrichter hat sie deshaib wegen Verleumdung (§ 1§ 7 StGB) verurteiit. Die Anwendung des $ i87 & StGB hat er abgelehnt, weii die öffentlich über Dr. FW zufgesteilte Behauptung zwar geeignet gewesen sei, das öffentliche Wirken des damaiigen Ministerpräsidenten zu erschweren, doch sei diese Erschwerung nicht "erheblich" gewesen, da der gegen Dr. FEB erhobene Vorwurf derart übertrieben gewesen sei, daß die Bürger - mit Ausnahme von "ein paar Kommunisten und Radikalen" - durch die Aussage des Plakates allein nicht zu überzeugen gewesen seien, Dr. FeEEEREED habe den Tod der Häftlinge in SB in irgendeiner Weise verursacht (UA S. 33).

£&. Diese rechtiiche Würdigung wird deu Tatbestand des § 187 a StGB nicht gerecht. Nach dieser Vorschrift wird die gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person gerichtete Verleumdung bestraft, wenn sie aus Beweggründen begangen worden ist, die mit der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ferner geeignet ist, das öffentliche Wirken des Verletzten erheblich zu erschweren.

Dr. FREE wer zur Tatzeit der amtierende Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg .nd stand damit im politischen Leben des Voikes. Daä er später aus Gründen, die nicht mit dem Tod der Häftlinge in SCHE in Zusammenhang standen, zwrückgetreten ist, spielt für die Beurteilung der hier in Rede stehenden Taten keine Rolle. Die Angeklagten ‚haben auch aus Gründen gehandeit, die mit der Steilung des Verletzten im öffentiichen Leben zusanmenhingen; denn nach den Feststellungen ging es ihnen darum, das Öffentliche Wirken Dr. FEED zu untergraber, und sie waren sich auch bewußt, das öffentliche Änsehken des Verletzten - zumindest in den Augen Gleichgesinnter - dadurch zu schädigen, "daß sie ihm zu Unrecht Beteiligung an illegalen Tötungen damals wie heute vorwarfen" (UA S. 40/41).

Für die Frage, ob die Verleumdung geeignet war, das Ööffentjiiche Wirken des Verletzten erhebiich zu erschweren, kommt es nur auf den Inhalt der aufgestellten Behauptung, auf ihre abstrakte Eisnung zur Herbeiführung erheblicher Nachteile für den Angegriffenen an, nicht aber auf die Art der Verbreitung

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und die Größe des von den Behauptungen erreichten Personenkreises (BGH NJW 1954, 649; Dreher/Tröndle, tGB 39. Aufl. § 187 a Rän. 6; Rudolphiein SK StG5 § 187 a Rdn. 5; vgl. auch BGHSt 3, 73, 75). Danach kommt es auch nicht darauf an, wie groß der Kreis derer sein wird, die von den verleumderischen Behauptungen zwar erreicht werden, aber ihnen keinen Glauben schenken; denn ob den Behauptungen gezlaubt wird, hat nichts damit zu tun, ob sie - für den Fall ihrer Erweislichkeit - geeignet wären, den Angegriffenen des Vertrauens unwürdig erscheinen zu lassen, dessen er für ein erfolgreiches öffentiiches \i:ken bedarf. Nach allem kann es nicht zweifelhaft sein, daß die von den Angeklagten erhobenen Vorwürfe grundsätzlich geeignet waren, die weitere Tätigkeit Dr. TO 215 Ministerpräsident eines Bundeslandes erheblich zu beeinträchtigen (so zutreffend für das hier in Rede stehende Plakat LG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 1979 - I KLs 31/78 -, bestätigt durch BGH, Beschluß vom 25. Juli 1979 - 3 StR 227/79 (5) -).

3. Da das angefochtene Urteil die erforderlichen Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite enthält und weitere Feststellungen nach Sachlage nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch seihst ändern. Eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es nicht, da die zugelassene Anklage bereits den Vorwurf des Vergehens gemäß § 187 a StGB enthielt (Bl. 122 £f, 187 £ d.A.). Daß drei der fünf Angeklagten als Mittäter handelten, hat in der Urteilsformel nicht zu erscheinen (BGHSt 27, 287, 289).

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Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs gegen alle fünf Angeklagten zur Folge. Der Ausspruch über die Einziehung wird hiervon nicht berührt.

Schumacher Mösl Müller

Meyer Theune