Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 04.03.1981 – 2 StR 641/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 641/80 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Zahnarzthelferin Rosemarie S EEE aus
ICHEEED- SCHE, geboren an EEE 1956 in ICE (Schweiz),
wegen Verleumdung
BLA
-2- 57
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt GE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. GEEEEEEEn bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte gm
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. August 1979 wird verworfen,
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels,
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte der Verleumdung gegen eine Person des politischen Lebens schuldig ist (§§ 187, 187 a Abs. 2 StGB);
BELA
- 3 -
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Verleumdung (§ 1§ 7 StGB) zur Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 10,- DM verurteilt.
Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge die Verurteilung wegen Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§§ 187, 187 a Abs. 2 StGB).
I. Die Revision der Angeklagten. 1. Verfahrensvoraussetzungen,
Die Revision meint, es fehle an einem wirksamen Strafantrag (§ 194 Abs. 1 StGB), da der Strafantrag des Verletzten, des damaligen Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg, Dr. Filbinger, das Verhalten der Angeklagten nicht erfasse.
-L-
Die von Amts wegen vorzunehmende Nachprüfung durch das Revisionsgericht ergibt, daß ebenso wie in dem Parallelverfahren gegen Brück u.a. (BGH, Urteil vom 6. Februar 1980 - 2 StR 480/79) ein wirksamer Strafantrag vorliegt.
a) Der Angeklagten jiegt zur Last, am 19. Oktober 1977 als Mittäterin am Ankleben mehrerer Exemplare eines Plakats beteiligt gewesen zu sein, das einen Dr. Filbinger verleumdenden Inhalt hatte.
Der Verletzte hat am 47. November 1977 folgenden Strafantrag gestellt:
"Betr.: KBW-Plakat "Ob 50 oder so, das sind KZ-Methoden".
Gegen die für die Herstellung des im Betreff bezeichneten Plakats Verantwortlichen und an dessen Herstellung Beteiligten sowie gegen sämtliche Vertreiber und Verteiler stelle ich Strafantrag nach § 194 StGB.
(gez.) Dr. Filbinger" (Bl. 15 d.A.).
bp) Strafanträge sind ebenso auslegungsfähig wie andere schriftliche Erklärungen. Dabei können auch außerhalb des Wortlauts liegende Tatsachen mit berücksichtigt werden, sofern ihr Zusammenhang und ihre Bedeutung erkennbar sind. Zwar ist in dem schriftlichen Strafantrag das öffentliche Anbringen des in Rede stehenden Plakats nicht ausdrücklich erwähnt, doch ergibt sich daraus nicht, daß eine Strafver-
-5_
folgung der Angeklagten und vergleichbarer Täter nicht Bewoilt sein könnte. Das Landgericht weist zutreffend darauf hin (UA S. 11), daß die Verbreitung eines Plakats
in der Rage! nicht durch Übergabe oder Verlesen, sondern Gurch Anheften oder Ankleben an dazu bestimmten oder geeigneten Flächen geschieht; wenn also nach dem Strafantrag Vertreiber oder Verteiler verfolgt werden sollen, so müssen damit bei lebensnaher Auslegung auch diejenigen erfaßt sein, sie das Plakat anheften oder ankleben. Daß
dies vrm Verletzten tatsächlich gewollt war, ergibt sich ferner daraıs, daß Dr. Filbinger in einer zu der Frage des Strafantrags durchgefiihrten Vernehmung vom 21. Dezember 1978 (El. 736 ff d.A. 121 KLs 14-16/80 LG Köln) bekundete, er habe jeweils Strafanträge stellen lassen, wenn neue Plakatierungen bekanntgeworden seien (aa0 Bl. 748). Daraus ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß er auch die Personen belangt sehen wollte, die im Einzelfall die Plakate anbrachten,
Daß danach ein wirksaner Strafantrag vorlag, hat der Senat bereits seinem genannten Urteil vom 6. Februar 1980 und dem am selben Tage ergangenen Verwerfungsbeschluß zu gen Revisionen der Angeklagten Brück u. a. (2 StR 480/79) zugrunde gelegt (im Ergebnis ebenso für das gleiche Plakat und den gleichen Strafantrag LG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 1979 - I KLs 31/78 -, bestätigt durch SCH, Beschluß vom 25. Juli 1979 - 3 StR 227/79 (5) -).
2, Die Verfahrensrüge, die Strafkammer sei nicht richtig besetzt gewesen, weil die Befreiungsgesuche des Hauptschöffen SB unä des zunächst berufenen Hilfsschöffen KB erzögseriich behandelt und damit die nächst bereiten Hilfsschöffen jeweils verspätet bestimmt worden seien, ist, wie der Generaibundesanwalt in seiner
dem Verteidiger zugestellten Antragsschrift vom 23. Okto-- ber 1980 im einzelnen dargelegt hat, unbegründet.
3, Die allgemein erhobene Sachrüge zeigt ebenfalls keinen Rechtsiehler zun Nachteil der Angeklagten auf.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
4. In den unter Mitwirkung der Angeklagten geklebten Plakaten war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Strafkammer die Tatsachenbehauptung aufgestellt, Dr. Filbinger habe sich als Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg bewußt des Kontaktsperregesetzes bedient, um die in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart-Stammheim einsitzenden sogenannten RAF-Häftlinge Baader, Raspe und Ensslin "vorsätzlich zu töten, indem er sie durch Kontaktsperre zum Selbstmord motiviert und nicht verhindert habe, daß ihner unter diesen Bedingungen Schußwaffen zugespielt werden konnten"; in gleicher Weise habe er "im Dritten Reich seine Hand dazu hergegeben, politische Gegner, wie in den Konzentrationslagern geschehen, zu vernichten" (UA S. 15). Diese Behauptungen sind unwahr (UA S. 15) und von der Angeklagten wider besseres Wissen verbreitet worden (UA S. 21).
Den Tatbestand des § 187 a StGB sieht das Landgericht nicht als erfüllt an. Es führt dazu aus, das Plakat sei auch abstrakt nicht geeignet, erhebliche Nachteile für den Angegriffenen herbeizuführen, da es vom Kommunistischen Bund Westdeutschlands herausgegeben worden sei, einer "äußerst linken politischen Gruppierung", deren Propagan-
BL4
- 7 -
da der weitaus größte Teii der Bevölkerung außerordentlich kritisch gegenüberstehe.
2. Diese rechtliche Würdigung wird dem Tatbestand des § 187 a StGB nicht gerecht.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 6. Februar 1980 (2 StR 480/79) ausgeführt, daß es für die Frage, ob eine Verleumdung geeignet ist, das öffentliche Wirken des Verletzten erheblich zu erschweren, nur auf den Inhalt der aufgestellten Behauptung, auf ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung erheblicher Nachteile für den Angegriffenen ankommt, nicht aber auf die Art der Verbreitung und die Größe des von den Behauptungen erreichten Personenkreises. Insbesondere ist es unerheblich, wie groß der Kreis derer sein wird, die von den verleumderischen Behauptungen zwar erreicht werden, aber ihnen keinen Glauben schenken; denn ob den Behauptungen geglaubt wird, hat nichts damit zu tun, ob sie - für den Fall ihrer Erweislichkeit - geeignet wären, den Angegriffenen des Vertrauens unwürdig erscheinen zu lassen, dessen er für ein erfolgreiches öffentliches Wirken bedarf. Die Betrachtungsweise des Landgerichts könnte zu dem befremdlichen Ergebnis führen, daß eine verleumderische Behauptung um so weniger strafwürdiger wäre, je absurder und unglaubhafter sie sich in den Augen des verständigen Empfängers der Erklärung ausnehmen muß.
Danach ist es nicht zweifelhaft, daß die von der Angeklagten - die als Mittäterin mindestens eines Angeklagten jenes erwähnten Revisionsverfahrens gehandelt hat - erhobenen Vorwürfe grundsätzlich geeignet waren, die weitere Tätigkeit Dr. Filbingers als Ministerpräsident eines Bundeslandes erheblich zu beeinträchtigen.
3. Da das angefochtene Urteil die erforderlichen Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite enthält und weitere Feststellungen nach Sachlage nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern. Eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es nicht, da die zugelassene Anklage bereits den Vorwurf des Vergehens gemäß § 187 a StGB enthielt (Bl. 23, 26; 45/16 d.A.).
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Der Ausspruch über die Einziehung wird davon nicht berührt.
Schumacher Mösl Müller
Meyer Niemöller