Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 01.10.1980 – 2 StR 507/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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50 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 507/80 BESCHLUSS 2.10 8°

in der Strafsache

gegen

4. Horst Josef Heinrich Hweiikmum aus Haiizmp-VEHEEENEED, geboren am EEEEEEEED 1939 in Lei /Sudetenland,

2. Fritz Ernst LBS aus Zei, geboren am EEEEB 1935 in Peg»,

wegen Diebstahls

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Lahn-Gießen

vom 15. November 1979 dahin ergänzt, daß die Angeklagten auch im Falle 13 der Anklageschrift freigesprochen werden. In-

soweit fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Insoweit hat jeder Beschwerdeführer die

Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

BE

Die Revisionen der Angeklagten sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit das Lendgericht zu einer Verurteilung gelangt ist. Die Urteilsformel muß aber geändert werden. In den Fällen 13 bis 15 der Anklageschrift hat das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen, jedoch nur zwei Teilakte (die Fälle 14 und 15) festgestellt (UA S. 7 a). Da An-

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klage und Eröffnungsbeschluß insoweit selbständige Handlungen angenommen hatten, mußten die Angeklagten wegen der nicht erwiesenen Einzeltat (Fall 13) freigesprochen werden (vgl. BCH, Beschluß vom 23. April 1980 - 2 StR 841/79).

Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt.

Mösl Meyer Maier

Theune Niemöller