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BGH Urteil vom 22.01.1980 – 1 StR 701/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 701/79 URTEIL

2a A 80

in der Strafsache

den Arbeiter Manfred‘ KB aus “ED, geboren

om EEE 1944 in KH Kreis Au, zur Zeit

in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn, Dr. Maul als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Juni 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Lendgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern, begangen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen den Strafausspruch richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Strafausspruch kann wegen sachlichrechtlicher Mängel nicht bestehenbleiben.

I. Die Strafkammer sieht den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, begangen in Tateinheit mit einem Vergehen der homosexuellen Handlungen, gemäß § 176 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1, § 175 Abs. 1, § 52 StGB als erfüllt an. Sie bejaht einen minder schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, weil das kurze Anfassen des Gliedes des Angeklagten durch den 10-jährigen Alexander REED nur knapp über der Erheblichkeitsschwelle liege. Einen besonders schweren Fall im Sinne des § 176 Abs. 3 StGB nimmt sie nicht an, weil das Urinieren des Kindes in den Mund des Angeklagten schon nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht als sexuelle Handlung anzusprechen sei. Daß eine neutrale Handlung für eine fehlgeleitete Persönlichkeit zur sexuellen Ersatzhandlung werden könne, mache sie nicht zu einer sexuellen Handlung im Sinne des § 176 StGB. Der Angeklagte habe sich dadurch nicht sexuell

stimulieren, sondern eine Herzbeklemmung bekämpfen wollen. Es fehle deshalb insoweit am Vorsatz.

II. Diese Erwägungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt.

1. Sexuelle Handlungen im Sinne der §§ 184 c, 176 Abs. 1 StGB sind Verhaltensweisen, die objektiv eine Beziehung zum Geschlechtlichen haben. Bereits ihr äußeres Erscheinungsbild muß einen Hinweis auf Geschlechtliches enthalten. Dabei ist der Gesamtvorgang in Betracht zu ziehen. Er muß die Sexualbezogenheit des Verhaltens erkennen lassen,

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. "Der Zeuge I) nahm sein Glied aus der Hose, steckte es dem Angeklagten zwischen die Lippen und verrichtete seine kleine Notdurft. Der Angeklagte trank den Urin" (UA S. 7). "Der Angeklagte trank ... mehrmals Urin unmittelbar aus dem Glied des Zeugen auf die oben beschriebene Weise"

(UA S. 8). "Jedesmal onanierte der Angeklagte im Anschluß an das Urintrinken vor dem Knaben, wobei er noch einmal zum Samenerguß kam" (UA S. 8). Damit ist die Sexualbezogenheit des Verhaltens des Angeklagten eindeutig dargetan.

2. Die Ausführung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich durch die sexuellen Ersatzhandlungen nicht sexuell stimulieren, sondern eine Herzbeklemmung bekämpfen wollen, ist mit den sonstigen Feststellungen nicht vereinbar. Eine sexuelle Ersatzhandlung hat gerade den Sinn, ihrem Urheber sexuellen Lustgewinn ohne eigentlichen Geschlechtsverkehr zu verschaffen. Der

-5.

Sachverständige Prof. Dr. DD, dessen Erkenntnisse die Strafkammer sich zu eigen macht, hat bekundet, der Angeklagte leide an Urolagnie, der Erzielung sexueller Lust durch Schmecken und Trinken des Urins einer geliebten Person. Bei der Urolagnie werde der natürliche Sexualtrieb in den Drang nach Urin umgelenkt. Es trete nach dem Urintrinken eine Befriedigung des Triebes ein. Daraus und aus der Tatsache, daß der Angeklagte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Urintrinken vor dem Knaben onanierte, ergibt sich, daß er sich durch das Geschehen durchaus sexuell stimulieren wollte.

III. Bei zutreffender Rechtsanwendung hätte die Strafkammer auch hinsichtlich des Urinvorganges zur Bejahung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 StGB und damit, wenn auch nicht zur Anwendung des § 176 Abs. 3 StGB, so doch zur Annahme eines erhöhten Schuldumfanges gelangen können, Eine etwaige Erhöhung der Strafe hat allerdings keinen Einfluß auf die Anordnung der Maßregel. Eine untrennbare Wechselwirkung zwischen Straf- und Maßregelausspruch besteht hier nicht. Vielmehr kann, wie die Begründung der Maßregel erkennen 1ä5ßt (UA S. 16), ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei Erhöhung der Strafe von der Maßregel absehen würde. Die Anordnung

der Unterbringung, bei der ohnehin das Schwergewicht der Rechtsfolgen liegt, ist deshalb aufrechtzuerhalten.

Pikart Woesner Herdegen