Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 09.11.1982 – 1 StR 672/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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SI BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
q j 1 StR 672/82 URTEIL N | in der Strafsache
gegen
Siegfried S EB aus St. mug, geboren am EEE 1959 in OB.
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
>>)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt GER in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt GEB zu: WERNER |
als Verteidiger, Justizhauptsekretär EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24. Mai 1982 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer, daß die Jugendkammer die Zeugin Fe nach ihrer Vernehmung am 7. Mai 1982 während der Vernehmung der Zeuginnen Re, Lund SciiER im Sitzungssaal belassen und sie dann der Zeugin Seume gegenübergestellt und erneut als Zeugin vernommen habe; hierdurch sei die Zeugin Fk in ihrem weiteren Aussageverhalten beeinflußt und damit sei gegen Sinn und Zweck einer Gegenüberstellung von Zeugen verstoßen worden.
Allein in diesem Ablauf liegt kein den Bestand des Urteils gefährdender Rechtsfehler. Ob die Vernehmung weiterer Zeugen in Gegenwart oder Abwesenheit schon vernommener Zeugen erfolgen soll, unterliegt richterlichem Ermessen (vgl. KK-Pelchen § 58 Rdnr. 5). Dafür, daß das Tatgericht die vermißte Anordnung zum Verlassen des Sitzungssaals während der Vernehmung der Zeuginnen Remmme, LESE und SEE ermessensmißbräuchlich nicht getroffen hat, trägt die Revision nichts vor. Die Gegenüberstellung eines Zeugen mit anderen Zeugen ist ein Mittel zur Wahrheitserforschung, von dem der Richter im Rahmen seiner Aufklärungspflicht Gebrauch macht. Die Beweiswürdigung . gestattet den Schluß, daß das Tatgericht durch das Belassen der Zeugin Fe im Sitzungssaal den durch die Gegenüberstellung mit der Zeugin Sail erstrebten Aufklärung sffekt weder beeinträchtigt noch in Frage gestellt hat.
Der weitere - aus sich heraus kaum verständliche - Vortrag der Revision, der allseitige Verzicht auf die Vereidigung der Zeuginnen Fund SÜD sei gleichzeitig festgestellt und das Absehen von ihrer Vereidigung nach § 61 Nr. 5 StPO sei gleichzeitig angeordnet worden, ist unrichtig (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll vom 7.5.1982 S. 3). Im übrigen sind auch gewichtige Zeugenaussagen von der An. wendung des § 61 Nr. 5 StPO nicht ausgeschlossen.
2. Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen litt die zur Tatzeit etwa 4 1/2 Monate alte Tochter des Angeklagten unter Schmerzen, sie weinte oder Jammerte deswegen und war nicht zu beruhigen. Die Jugendkammer konnte nicht ausschließen, daß der Angeklagte hierdurch "gereizt war und eine Aggression gegen seine Tochter entwickelte". Im Verlauf des Abends oder auch in der Nacht packte er das nackte Kind und brachte ihm von vorn durch erhebliche Gewaltanwendung im Genital- und Analbereich "schwerste Verletzungen" bei, "wobei er mehrfach heftig mit einem stumpfen zylindrischen Gegenstand zentral auf den Dammbereich einwirkte und ihn in Scheide und After einzuführen versuchte", Der Angeklagte war sich der Sexualbezogenheit seines Vorgehens bewußt; es konnte Jedoch nicht festgestellt werden, daß er sich sexuell erregen wollte". Der Angeklagte fügte dem Kind auch Verletzungen im Gesicht zu (UA S. 9, 10). Sie können "durch Schläge mit der Hand, aber auch durch kräftiges Zupacken oder Festhalten des Kopfes entstanden sein".
Diese Feststellungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei getroffen. Seine Beweiswürdigung, die weder Verstöße gegen die Denkgesetze noch gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze
SI
enthält, ist nicht zu beanstanden.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hält der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit bedarf es nur folgender Erörterung:
Sexuelle Handlungen im Sinne der §§ 184 c, 176 StGB sind jedenfalls Verhaltensweisen, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis Sexualbezogenheit erkennen lassen (vgl. BGHSt 29, 336, 338; BGH, Urteil vom 22. Januar 1980 - 1 StR 701/79 - bei Holtz MDR 1980, 454). Die Wertung der Strafkammer liegt im Rahmen des aus dem äußeren Erscheinungsbild erwachsenden Verständnisses. Ihre Ansicht, daß zu schwersten Verletzungen führende Versuche, einen „stumpfen zylindrischen Gegenstand" in die Scheide und den After eines 4 1/2 Monate alten Kindes einzuführen, objektiv eine Beziehung zum Geschlechtlichen haben, kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Daß sich der Angeklagte der Sexualbezogenheit seines Handelns bewußt war, ist festgestellt. Welche Motive ihn bewegten, ist ohne rechtliche Bedeutung. Wut oder aggressivsadistische Tendenzen schlossen die Sexualbezogenheit nicht aus. Handeln aus wollüstiger Absicht war nicht erforderlich (BGHSt 29, 336, 338; Lackner, StGB 14. Aufl. Ann. 1a).
Auch die Erwägungen, auf denen die Verhängung einer Jugendstrafe von drei Jahren beruht, weisen keinen Rechtsfehler auf.
Herdegen Ulsamer Maul
Schikora Schimansky